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Urteil

L 4 KR 1533/02

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Antragstellung auf Hinterbliebenenrente und erfüllt erscheinender Vorversicherungszeit tritt Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ein. • Mit Beginn der Versicherungspflicht endet eine zuvor bestehende freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 191 Nr. 2 SGB V; eine rückwirkende Befreiung schützt nicht vor dem Eintritt der Pflichtversicherung. • Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zielt darauf ab, außerhalb der GKV versichert zu sein; sie ermöglicht nicht die Fortführung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV (§ 8, § 9 SGB V). • Die faktische Beitragshöhe darf nicht dazu führen, dass freiwillige Mitglieder gegenüber Pflichtmitgliedern beitragsrechtlich begünstigt werden; der Vorrang der Pflichtversicherung dient der Beitragsgerechtigkeit.
Entscheidungsgründe
Pflichtversicherung bei Hinterbliebenenrente verdrängt frühere freiwillige Mitgliedschaft • Bei Antragstellung auf Hinterbliebenenrente und erfüllt erscheinender Vorversicherungszeit tritt Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ein. • Mit Beginn der Versicherungspflicht endet eine zuvor bestehende freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 191 Nr. 2 SGB V; eine rückwirkende Befreiung schützt nicht vor dem Eintritt der Pflichtversicherung. • Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zielt darauf ab, außerhalb der GKV versichert zu sein; sie ermöglicht nicht die Fortführung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV (§ 8, § 9 SGB V). • Die faktische Beitragshöhe darf nicht dazu führen, dass freiwillige Mitglieder gegenüber Pflichtmitgliedern beitragsrechtlich begünstigt werden; der Vorrang der Pflichtversicherung dient der Beitragsgerechtigkeit. Der Kläger, geboren 1929, bezog seit 1994 Altersrente und zudem Betriebsrentenleistungen. Seit 1981 war er Mitglied der Beklagten und von 1994 an freiwillig versichert. Nach dem Tod seiner Ehefrau beantragte der Kläger am 18.08.1998 Hinterbliebenenrente; die BfA bewilligte diese ab 01.09.1998. Die Beklagte meldete daraufhin Versicherungspflicht in der KVdR und forderte Beitragsnachzahlungen; der Kläger widersprach mit dem Vorbringen, die freiwillige Mitgliedschaft solle fortbestehen, weil die Beiträge dort niedriger seien. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt und stellte fest, die freiwillige Mitgliedschaft bestehe fort. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich darauf, dass mit Eintritt der Pflichtversicherung die freiwillige Mitgliedschaft ende und eine Befreiung oder Fortsetzung der freiwilligen GKV-Versicherung nicht möglich sei. • Die Berufung der Beklagten ist statthaft und begründet; der Bescheid der Beklagten war rechtmäßig. • Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind Personen, die die Voraussetzungen für eine Rente erfüllen und diese beantragt haben, bei erfüllter Vorversicherungszeit in der GKV pflichtversichert; bei Ableitung des Rentenanspruchs gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V). • Die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers endete mit Beginn der Pflichtversicherung durch Antragstellung/Bezug der Hinterbliebenenrente gemäß § 191 Nr. 2 SGB V; die Pflichtmitgliedschaft hat Vorrang vor der freiwilligen Mitgliedschaft. • Ein nachträglicher Befreiungsbescheid beseitigt zwar unter Umständen rückwirkend die Pflichtversicherung, zielt aber nicht darauf ab, eine fortgesetzte freiwillige Mitgliedschaft in der GKV zu sichern; zur Fortführung wäre ein neuer Beitrittsakt nach § 9 Abs. 2 SGB V erforderlich. • Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V stehen die Voraussetzungen für einen Wiedereintritt in die GKV nur Personen offen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und bestimmte Versicherungszeiten vorweisen; diese Regel greift nicht bei Ende einer freiwilligen Mitgliedschaft durch Beginn der Pflichtversicherung. • Systematisch und im Interesse der Beitragsgerechtigkeit soll verhindert werden, dass freiwillige Mitglieder beitragsrechtlich gegenüber Pflichtmitgliedern begünstigt werden; daher sieht das System der GKV keine allgemeine Befreiung zugunsten der Fortführung einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft vor. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Das Landessozialgericht hebt den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts auf und weist die Klage ab. Der Kläger ist seit Antragstellung auf Hinterbliebenenrente bzw. ab 01.09.1998 im Rahmen der KVdR pflichtversichert; dadurch endete seine zuvor bestehende freiwillige Mitgliedschaft gemäß § 191 Nr. 2 SGB V. Eine Befreiung von der Pflichtversicherung zugunsten fortgesetzter freiwilliger Mitgliedschaft in der GKV kommt nicht in Betracht, weil die Befreiung darauf abzielt, außerhalb der GKV versichert zu sein, und ein Wiedereintritt in die freiwillige GKV-Mitgliedschaft den strengen Voraussetzungen des § 9 SGB V unterliegt. Mangels Rechtsverletzung des Klägers werden die von der Beklagten geforderten Konsequenzen der Pflichtversicherung zu Recht angewandt; außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.