Beschluss
L 9 SF 863/05 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streit über deliktische Haftung des Arbeitgebers wegen vorenthaltener Arbeitnehmerbeiträge ist der Rechtsweg nach der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu bestimmen.
• Die deliktische Haftung wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen (i.S. § 266a StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB) gründet vorrangig im bürgerlichen Recht und fällt nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit.
• Für Feststellungsklagen nach § 184 InsO gilt § 185 InsO: ist der ordentliche Rechtsweg für die geltend gemachte Feststellung eröffnet, ist die Feststellung bei den ordentlichen Gerichten zu betreiben.
• Die Verweisung an das zuständige Amtsgericht ist zulässig, auch wenn die Klage infolge Rücknahme des Widerspruchs erfolglos erscheinen mag.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Feststellungsklage wegen deliktischer Haftung für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge beim Amtsgericht • Bei Streit über deliktische Haftung des Arbeitgebers wegen vorenthaltener Arbeitnehmerbeiträge ist der Rechtsweg nach der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu bestimmen. • Die deliktische Haftung wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen (i.S. § 266a StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB) gründet vorrangig im bürgerlichen Recht und fällt nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. • Für Feststellungsklagen nach § 184 InsO gilt § 185 InsO: ist der ordentliche Rechtsweg für die geltend gemachte Feststellung eröffnet, ist die Feststellung bei den ordentlichen Gerichten zu betreiben. • Die Verweisung an das zuständige Amtsgericht ist zulässig, auch wenn die Klage infolge Rücknahme des Widerspruchs erfolglos erscheinen mag. Die Klägerin meldete im Insolvenzverfahren gegen den Beklagten eine Forderung über zusammen 2.947,07 Euro an, davon 1.113,99 Euro als strafbewehrte Forderung aus vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträgen (§ 174 Abs.2 InsO) mit Verweis auf einen Strafbefehl. Das Insolvenzgericht stellte die Forderung zur Insolvenztabelle fest; ein eingelegter Widerspruch des Beklagten wurde zurückgenommen. Die Klägerin erhob beim Sozialgericht Klage auf Feststellung, dass die 1.113,99 Euro aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hervorgehen und die Eintragung in der Tabelle zu beseitigen sei. Das Sozialgericht verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht mit der Begründung, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei nicht gegeben. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Verweisung ein mit dem Vorbringen, es handele sich um eine Beitragsforderung und damit um sozialrechtliche Zuständigkeit gemäß § 185 InsO. Der Beklagte hielt das Zivilgericht für zuständig. Das Landessozialgericht legte den Rechtsstreit dem Amtsgericht Albstadt zu. • Zulässigkeit: Die Rechtswegbeschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. • Rechtswegbestimmung: Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird; maßgeblich ist die objektive Rechtsnatur nach dem Vorbringen der Klägerin. • Rechtsnatur der Klageforderung: Die Klägerin verlangt die deliktische Haftung des Beklagten für vorenthaltene Arbeitnehmeranteile gestützt auf § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266a StGB; damit ist der Anspruch vorrangig bürgerlich-rechtlich zu beurteilen und nicht primär sozialversicherungsrechtlich. • Rechtsprechung und Literatur: Kommentierungen und Rechtsprechung (u.a. BGH) lassen für deliktische Ersatzansprüche wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile den ordentlichen Rechtsweg offen; neuere Kommentierungen sehen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. • Anwendung auf den Streitfall: Da der Schwerpunkt des Rechtsstreits auf der deliktischen Haftung liegt, ist das Amtsgericht sachlich und örtlich zuständig; die mögliche Erfolglosigkeit der Klage infolge zurückgenommener Widersprüche ändert hieran nichts. • Kostenfolge: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten; der Streitwert wurde auf 225,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht wurde zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigte, dass für die begehrte Feststellungsklage die ordentlichen Gerichte zuständig sind, weil der Anspruch auf deliktischer Grundlage (§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266a StGB) steht und nicht primär dem Sozialversicherungsrecht zuzuordnen ist. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 50,– Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Der Streitwert wurde auf 225,– Euro festgesetzt. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundessozialgericht erfolgte nicht.