Urteil
L 8 AS 2764/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach SGB II ist bei zusammengelebenden Ehegatten das Einkommen des Ehepartners als Teil der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 2 SGB II).
• Leistungen nach § 20 SGB II wurden regelmäßig für sechs Monate bewilligt; der Bescheid kann damit den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 erfassen und die gerichtliche Prüfung diesen Regelungszeitraum betreffen.
• Die Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und die Anrechnungsregeln des § 11 SGB II verstoßen nicht gegen den Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG, sofern die Bemessung auf ausreichbaren Erfahrungswerten beruht.
• Kann ein unabweisbarer Mehraufwand nicht durch den Regelsatz gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens nach § 23 SGB II in Betracht; abweichende Einzelbedarfe sind nur im Einzelfall zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Hilfebedürftigkeit nach SGB II bei Anrechnung der Renteneinkünfte des Ehegatten • Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach SGB II ist bei zusammengelebenden Ehegatten das Einkommen des Ehepartners als Teil der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 2 SGB II). • Leistungen nach § 20 SGB II wurden regelmäßig für sechs Monate bewilligt; der Bescheid kann damit den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2005 erfassen und die gerichtliche Prüfung diesen Regelungszeitraum betreffen. • Die Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und die Anrechnungsregeln des § 11 SGB II verstoßen nicht gegen den Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG, sofern die Bemessung auf ausreichbaren Erfahrungswerten beruht. • Kann ein unabweisbarer Mehraufwand nicht durch den Regelsatz gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens nach § 23 SGB II in Betracht; abweichende Einzelbedarfe sind nur im Einzelfall zu prüfen. Die Klägerin (Jg. 1957) beantragte zum 04.01.2005 Leistungen nach SGB II. Sie lebt mit ihrem Ehemann (Jg. 1943, Rentner, Altersrente für schwerbehinderte Menschen) und einer volljährigen Tochter in einer Wohnung; die Tochter erzielt eigenes Einkommen aus Berufsausbildungsbeihilfe und Kindergeld. Die Klägerin ist erwerbsfähig (mehr als drei Stunden täglich) und verfügte Ende 2004 über Sparguthaben; seit 01.01.2005 hat sie kein Einkommen. Die Beklagte (Arbeitsgemeinschaft) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.02.2005 ab und wies im Widerspruchsbescheid vom 01.03.2005 darauf hin, dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft den Bedarf übersteige. Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Klägerin hilfebedürftig ist und ob die gesetzlichen Regelungen zur Bedarfsermittlung verfassungswidrig sind. • Zuständigkeit und Parteistellung: Richtige Beklagte ist die Arbeitsgemeinschaft als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 44b SGB II) und verfahrensfähig (§ 70 Nr.1 SGG). • Anwendbarer Zeitraum: Leistungen nach § 41 Abs.1 Satz4 SGB II werden üblicherweise für sechs Monate gewährt; der Bescheid erfasst daher den Zeitraum 01.01.–30.06.2005 und die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf diesen Regelungszeitraum (Übertragung der BVerwG-Rechtsprechung). • Tatbestandliche Feststellungen: Der Ehemann bezog ab 01.06.2004 nach Abzug der Versicherungsbeiträge eine Rente von 928,44 EUR; davon sind pauschal 30,00 EUR abzuziehen (Verordnung auf Grund von § 13 SGB II), verbleiben 898,44 EUR als zu berücksichtigendes Einkommen. Das Kindergeld ist der Tochter zuzurechnen. • Berechnung des Bedarfs: Regelleistungen nach § 20 Abs.2,3 SGB II je 311,00 EUR für Klägerin und Ehemann zusammen 622,00 EUR zuzüglich anteiliger Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs.1 SGB II). Aufgrund vorgelegter Belege sind monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung mit 353,78 EUR zu berücksichtigen; anteilig (2/3) 235,85 EUR. Gesamtbedarf 857,85 EUR. • Ergebnis der Bedarfsermittlung: Das zu berücksichtigende Einkommen (898,44 EUR) übersteigt den Gesamtbedarf (857,85 EUR); deshalb fehlt Hilfebedürftigkeit im Prüfzeitraum. Auf das Sparguthaben der Klägerin kommt es nicht mehr an. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Regelungen zur Festsetzung der Regelleistungen (§ 20 Abs.2,3 SGB II) und zur Anrechnung von Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nicht gegen Art. 20 Abs.1 GG. Die Regelsatzbemessung ist auf statistischen Erfahrungswerten (EVS) gestützt und fällt in die Einschätzungsprärogative von Gesetzgeber und Verordnungsgeber. Ein Anspruch auf weitergehende individuelle Berücksichtigung von unabweisbarem Bedarf wurde nicht substantiiert; mögliche Darlehensgewährung nach § 23 SGB II bleibt als Ausgleichsmechanismus. • Verfahrensentscheidung: Die Berufung ist statthaft, die Entscheidung wurde ohne mündliche Verhandlung im Einvernehmen getroffen; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG). Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide werden bestätigt. Die Klägerin ist im Zeitraum 01.01.–30.06.2005 nicht hilfebedürftig, weil das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes (nach Abzug der angemessenen Pauschale) zusammen mit den Regelleistungen und den anteiligen Kosten der Unterkunft den Gesamtbedarf übersteigt. Die gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung der Regelleistungen und zur Anrechnung von Einkommen verstoßen nicht gegen den Sozialstaatsgrundsatz; eine weitergehende verfassungsrechtliche Entlastung ist nicht geboten. Da die Klägerin keinen erheblich von der Durchschnittsbedarfshöhe abweichenden unabweisbaren Bedarf dargetan hat, besteht auch kein Anspruch auf ergänzende Leistungen; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.