Urteil
L 11 KR 4223/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Stellung eines Rentenantrags wird die Antragstellerin nach §§ 189 Abs.1, 5 Abs.1 Nr.11 SGB V ab dem Tag der Antragstellung pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
• Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs.1 Nr.4 SGB V zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft kommt nur in Betracht, soweit die speziellen Voraussetzungen des § 9 Abs.1 Nr.6 SGB V greifen; diese Ausnahmeregel schützt nur solche Rentner, deren Rentenanspruch bereits am 31.03.2002 bestand.
• Eine frühere Beratung oder ein bisheriger Versicherungsstatus begründen keinen Vertrauensschutz gegen die nach § 5 SGB V eintretende Pflichtversicherung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregeln nicht vorliegen.
• Die Versicherungspflicht während der Rentenantragstellung endet mit Rücknahme des Antrags nach § 189 Abs.2 SGB V.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von KVdR-Pflicht bei Rentenantrag ohne §9 Abs.1 Nr.6-Schutz • Bei Stellung eines Rentenantrags wird die Antragstellerin nach §§ 189 Abs.1, 5 Abs.1 Nr.11 SGB V ab dem Tag der Antragstellung pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). • Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs.1 Nr.4 SGB V zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft kommt nur in Betracht, soweit die speziellen Voraussetzungen des § 9 Abs.1 Nr.6 SGB V greifen; diese Ausnahmeregel schützt nur solche Rentner, deren Rentenanspruch bereits am 31.03.2002 bestand. • Eine frühere Beratung oder ein bisheriger Versicherungsstatus begründen keinen Vertrauensschutz gegen die nach § 5 SGB V eintretende Pflichtversicherung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregeln nicht vorliegen. • Die Versicherungspflicht während der Rentenantragstellung endet mit Rücknahme des Antrags nach § 189 Abs.2 SGB V. Die Klägerin (Jg.1939) war seit 1959 bei der beklagten Krankenkasse, seit 1975 freiwillig versichert. Am 20.01.2004 stellte sie einen Rentenantrag und erklärte, sie wolle freiwillig versichert bleiben. Die Kasse führte ab dem 20.01.2004 Pflichtmitgliedschaft in der KVdR durch und wies eine Befreiung zugunsten freiwilliger gesetzlicher Versicherung nach § 8 Abs.1 Nr.4 SGB V zurück. Die Klägerin berief sich auf frühere Beratung (1993) und Vertrauensschutz sowie auf Beihilfeansprüche ihres Ehemannes; sie nahm den Rentenantrag am 26.03.2004 zurück. Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht; die Kasse legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Klägerin während der Antragstellung pflichtversichert war und ob sie bei erneuter Antragstellung von der Pflicht zu befreien sei. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; die erstinstanzliche Entscheidung wurde aufgehoben (§§ 151,124 SGG). • Pflichtversicherung: Nach §§ 189 Abs.1, 5 Abs.1 Nr.11 SGB V beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Rentenantragstellung und endete hier mit der Rücknahme am 26.03.2004; die Klägerin war daher vom 20.01.2004 bis 26.03.2004 pflichtversichert. • Keine Befreiung: Zwar normiert § 8 Abs.1 Nr.4 SGB V grundsätzlich eine Befreiungsmöglichkeit bei Versicherungspflicht durch Rentenantrag, die Vorschrift ist jedoch im Zusammenhang mit den Ausnahmeregeln des § 9 Abs.1 Nr.6 SGB V auszulegen. • Einschränkung durch §9 Abs.1 Nr.6 SGB V: Nur diejenigen Rentner, deren Rentenanspruch bereits am 31.03.2002 bestand und die spezielle Vorversicherungsumstände haben, können statt Pflichtmitglied freiwillig versichert bleiben; diese Schutzregel greift nicht für die Klägerin. • Vertrauensschutz entfällt: Die frühere Beratung 1993 und der bisherige Status verschaffen keinen Bestandsschutz gegen die nach § 5 SGB V eintretende Pflichtmitgliedschaft, weil die Gesetzesänderungen und die speziellen Übergangsregelungen keinen Schutz für die Klägerin vorsehen. • Rechtsfolge: Wegen des Vorrangs der Versicherungspflicht vor der freiwilligen Versicherung (§§ 191 Abs.2, 9 SGB V) kann die Klägerin auch bei künftiger Rentenantragstellung nicht zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft von der KVdR-Pflicht befreit werden. • Ausnahmetatbestände und vorrangige Normen: Entscheidend sind §§ 5 Abs.1 Nr.11, 8 Abs.1 Nr.4, 9 Abs.1 Nr.6, 189 Abs.1-2, 191 Abs.2 SGB V; das frühere BSG-Urteil zur Vorgängernorm ist durch die heutige Regelung nicht in gleicher Weise begrenzend. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 SGG; Revision wurde zugelassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG). Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.09.2005 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin war vom 20.01.2004 bis zur Rücknahme ihres Rentenantrags am 26.03.2004 kraft Gesetzes pflichtversichert in der KVdR (§§ 189, 5 SGB V). Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft kommt für sie nicht in Betracht, weil sie nicht unter die Übergangs-/Schutzvorschrift des § 9 Abs.1 Nr.6 SGB V fällt und damit der Vorrang der Pflichtversicherung gilt. Die außergerichtlichen Kosten werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet; die Revision wurde zugelassen.