Urteil
L 5 AL 4767/03
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, wenn Leistungsbeschaffungsverträge im SGB‑IX‑Kontext öffentlich‑rechtlichen Charakter haben.
• Ansprüche eines Leistungserbringers auf Abschluss eines Beschaffungsvertrags zu einem vom Anbieter kalkulierten, kostendeckenden Satz ergeben sich nicht unmittelbar aus § 21 SGB IX oder verwandten Vorschriften.
• Für Vergütungen von Werkstättenleistungen ist analog § 41 Abs. 3 SGB IX der Maßstab der Angemessenheit im Sinne von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit anzulegen; Angemessenheit bemisst sich nicht primär an den individuellen Gestehungskosten, sondern an Vergleichs‑ bzw. Marktmaßstäben (z. B. Durchschnittswerte).
• Die Regionaldirektion (Rehabilitationsträger) darf bei der Festlegung beziehungsweise Angebotserstellung auf Durchschnittswerte vergleichbarer Einrichtungen abstellen; ein Leistender, der über dem Durchschnitt liegt, kann nicht ohne Weiteres eine höhere Vergütung erzwingen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf vertragliche Kostendeckung; Angemessenheit der Vergütung nach Vergleichsmaßstäben • Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, wenn Leistungsbeschaffungsverträge im SGB‑IX‑Kontext öffentlich‑rechtlichen Charakter haben. • Ansprüche eines Leistungserbringers auf Abschluss eines Beschaffungsvertrags zu einem vom Anbieter kalkulierten, kostendeckenden Satz ergeben sich nicht unmittelbar aus § 21 SGB IX oder verwandten Vorschriften. • Für Vergütungen von Werkstättenleistungen ist analog § 41 Abs. 3 SGB IX der Maßstab der Angemessenheit im Sinne von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit anzulegen; Angemessenheit bemisst sich nicht primär an den individuellen Gestehungskosten, sondern an Vergleichs‑ bzw. Marktmaßstäben (z. B. Durchschnittswerte). • Die Regionaldirektion (Rehabilitationsträger) darf bei der Festlegung beziehungsweise Angebotserstellung auf Durchschnittswerte vergleichbarer Einrichtungen abstellen; ein Leistender, der über dem Durchschnitt liegt, kann nicht ohne Weiteres eine höhere Vergütung erzwingen. Die Klägerin betreibt eine Werkstatt für behinderte Menschen und verlangt ab 1. August 2002 höhere Teilnahmekosten für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich von der Regionaldirektion als zuständigem Rehabilitationsträger. Bis 31. Juli 2002 galt ein vereinbarter Vergütungssatz von 43,37 EUR, danach verhandelte die Klägerin höhere Sätze; sie forderte u. a. 55,32 EUR bzw. 48,22 EUR. Die Beklagte bot zuletzt 45,77 EUR (inkl. Fahrtkosten) an; weitere Erhöhungen wurden abgelehnt. Die Klägerin klagte auf Abschluss einer Vereinbarung zu einem höheren Satz und machte Betriebs‑ und Existenznachteile geltend. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitpunkt war u. a., ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist und ob ein Anspruch auf einen bestimmten, kostendeckenden Vergütungssatz besteht. • Rechtsweg: Die Streitigkeiten über Leistungsbeschaffungsverträge nach SGB IX sind der Sozialgerichtsbarkeit zuzuordnen, weil das Grundverhältnis zu Rehabilitanden öffentlich‑rechtlich ist und die Beschaffungsverträge in engem materiellem Zusammenhang damit stehen (§ 51 SGG, § 69 SGB V als Vorbild). • Anspruchsgrundlage: § 21 SGB IX, §§ 33, 35, 41 SGB IX sowie § 109 SGB III begründen keine unmittelbaren subjektiven Ansprüche des Leistungserbringers auf Abschluss eines Vertrages zu einem bestimmten Vergütungssatz; sie regeln vielmehr Rahmenpflichten, Qualitätsanforderungen und Verfahrensaspekte. • Analogie und Maßstab: In Ermangelung ausdrücklicher gesetzlicher Maßstäbe ist der Vergütungsanspruch der Klägerin in analoger Anwendung von § 41 Abs. 3 SGB IX nach dem Grundsatz zu prüfen, dass Werkstätten angemessene Vergütungen erhalten müssen, die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit berücksichtigen; Angemessenheit bedeutet dabei Preise bzw. marktnahe Vergleichsmaßstäbe, nicht zwingend Ersatz der individuellen Gestehungskosten. • Praktische Ermittlung: Die Berechnung der Angemessenheit darf durch den Rehabilitationsträger mittels geeigneter Methoden erfolgen; die Beklagte durfte auf Durchschnitts- bzw. Mittelwerte vergleichbarer Werkstätten in Baden‑Württemberg abstellen und einen pauschalen Zuschlag anwenden (z. B. Zuschlag für Berufsbildungsbereich). • Beweiswürdigung und Ergebnis: Die Beklagte wies nach, dass die Klägerin bereits über dem Landesdurchschnitt liegt; die vom Kläger vorgelegten Umfrageergebnisse genügen nicht, die Angemessenheit des Angebots zu widerlegen. Daher war das Angebot der Beklagten nicht rechtswidrig. • Prozess- und Kostenfolgen: Die Berufung war zulässig, aber unbegründet; die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war bereits in erster Instanz zu Recht abgewiesen worden. Der Senat stellt fest, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, aber die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages zu den geforderten, kostendeckenden Vergütungssätzen hat. Maßgeblich ist die Angemessenheit der Vergütung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (analog § 41 Abs. 3 SGB IX), die sich auch an Vergleichs‑ und Durchschnittswerten orientieren kann. Die Beklagte durfte ihr Angebot (45,77 EUR inkl. Fahrtkosten ab 1.8.2002) unter Verweis auf den Landesdurchschnitt und die konkrete Kostenlage ablehnen; deshalb trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zur Entscheidung über die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.