Urteil
L 5 KR 5844/04
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mitgliedschaft im Vorstand einer Aktiengesellschaft besteht erst mit der konstitutiven Eintragung der AG ins Handelsregister.
• Die Befreiung von der Rentenversicherung nach § 1 Satz 4 SGB VI neuer Fassung gilt nur für die Vorstandstätigkeit in dem Unternehmen, dessen Vorstand das Mitglied ist; andere unselbständige Tätigkeiten bleiben versicherungspflichtig.
• Die Vertrauensschutzregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die konstitutive Eintragung der AG erst nach dem relevanten Stichtag erfolgte.
• Die Vorgesellschaft (Vor-AG) ist von Zweck und Befugnissen her von der eingetragenen Aktiengesellschaft zu unterscheiden; die wirtschaftliche Typisierung, die zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern führt, gilt nicht für Vorstandsmitglieder der Vorgesellschaft.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Befreiung von Rentenversicherung für Vorstandsgründer vor Eintragung • Mitgliedschaft im Vorstand einer Aktiengesellschaft besteht erst mit der konstitutiven Eintragung der AG ins Handelsregister. • Die Befreiung von der Rentenversicherung nach § 1 Satz 4 SGB VI neuer Fassung gilt nur für die Vorstandstätigkeit in dem Unternehmen, dessen Vorstand das Mitglied ist; andere unselbständige Tätigkeiten bleiben versicherungspflichtig. • Die Vertrauensschutzregelung des § 229 Abs. 1a SGB VI findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die konstitutive Eintragung der AG erst nach dem relevanten Stichtag erfolgte. • Die Vorgesellschaft (Vor-AG) ist von Zweck und Befugnissen her von der eingetragenen Aktiengesellschaft zu unterscheiden; die wirtschaftliche Typisierung, die zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern führt, gilt nicht für Vorstandsmitglieder der Vorgesellschaft. Der Kläger war Mitgründer einer vermögensverwaltenden Aktiengesellschaft und zugleich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei einer Versicherung angestellt. Die AG wurde am 06.11.2003 gegründet, jedoch erst am 16.08.2004 in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass er als Vorstand einschließlich jeder weiteren Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig sei, gestützt auf frühere Rechtsprechung. Die Rentenversicherungsträgerin lehnte ab und berief sich auf Gesetzesänderungen ab 01.01.2004, die die Befreiung auf die Vorstandstätigkeit im jeweiligen Unternehmen beschränkten sowie auf Missbrauchsverdacht bei schwach kapitalisierten AG. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das LSG bestätigte dies und führte aus, die AG bestehe erst mit Eintragung, sodass der Kläger erst ab Eintragung Vorstand einer AG gewesen sei. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht (§§ 143,144 SGG). • Bestandskraft der Eintragung: Nach § 41 Abs.1 AktG entsteht die Aktiengesellschaft erst mit der Eintragung ins Handelsregister; vor der Eintragung besteht höchstens eine Vorgesellschaft. • Abgrenzung Vorgesellschaft/AG: Die Vorgesellschaft dient primär der Herbeiführung der Eintragung und hat eingeschränkte Befugnisse; die typisierende wirtschaftliche Stellung, die zur Versicherungsfreiheit führt, trifft auf Vorstandsmitglieder einer Vorgesellschaft nicht zu. • Anwendbare Normen: § 1 Satz 4 SGB VI (a.F. und n.F.), § 229 Abs.1a SGB VI (Vertrauensschutzregelung), § 41 AktG, § 29 AktG (keine eigenständige Errichtungswirkung). • Auslegung von § 1 Satz 4 SGB VI n.F.: Die Neufassung beschränkt die Versicherungsfreiheit auf die Tätigkeit in dem Unternehmen, dessen Vorstand man ist; damit sind nebenberufliche unselbständige Tätigkeiten nicht umfasst. • Keine Vertrauensschutzanwendung: Die Regelung des § 229 Abs.1a SGB VI greift nicht, weil der Kläger vor dem 06.11.2003 nicht Vorstand einer eingetragenen AG war und die Eintragung erst später erfolgte. • Missbrauchsrechtfertigung: Die Verwaltung begründete die restriktive Anwendung auch mit Missbrauchsgefahren bei kurz nach 06.11.2003 gegründeten, finanzschwachen AG; der Senat hielt diese Erwägungen jedenfalls für berücksichtigungsfähig hinsichtlich der Auslegung. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts und der Widerspruchsbescheid der Beklagten bleiben bestehen. Der Kläger ist hinsichtlich seiner Vorstandstätigkeit zwar nicht rentenversicherungspflichtig, dies ist jedoch dadurch bedingt, dass er aus der Vorstandstätigkeit keine Bezüge erzielt. Für seine unselbständige Beschäftigung außerhalb der AG (Versicherungsanstellungsverhältnis) besteht hingegen Rentenversicherungspflicht. Eine umfassende Feststellung der Versicherungsfreiheit für jede weitere ausgeübte Tätigkeit konnte der Kläger nicht erreichen, weil nach § 1 Satz 4 SGB VI n.F. die Befreiung nur für die Tätigkeit in dem Unternehmen gilt, dessen Vorstand er ist, und die AG erst mit der Eintragung entstand. Die Kostenentscheidung erfolgte zuungunsten des Klägers; Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.