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Urteil

L 5 KA 3995/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit kann entzogen werden, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist aufgenommen wird (§ 95 Abs. 6 SGB V; § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV). • Vorbereitende Maßnahmen (Praxisplanung, Mietvertrag) ersetzen nicht die tatsächliche Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit; Beginn ist die Behandlung von Patienten. • Ein Antrag auf Ruhen der Zulassung hätte rechtzeitig gestellt werden müssen; das Unterlassen trotz Möglichkeit ist dem Zulassungsinhaber zuzurechnen und rechtfertigt keine nachträgliche Schonung. • Auch bei späterer Gesundung begründet eine fortgesetzte nur sehr geringe Tätigkeit (Patientenzahlen, Umsätze) keine ausreichende Versorgungslage, sodass die Entziehung verhältnismäßig bleiben kann.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Kassenzulassung wegen Nichtaufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit • Die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit kann entzogen werden, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist aufgenommen wird (§ 95 Abs. 6 SGB V; § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV). • Vorbereitende Maßnahmen (Praxisplanung, Mietvertrag) ersetzen nicht die tatsächliche Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit; Beginn ist die Behandlung von Patienten. • Ein Antrag auf Ruhen der Zulassung hätte rechtzeitig gestellt werden müssen; das Unterlassen trotz Möglichkeit ist dem Zulassungsinhaber zuzurechnen und rechtfertigt keine nachträgliche Schonung. • Auch bei späterer Gesundung begründet eine fortgesetzte nur sehr geringe Tätigkeit (Patientenzahlen, Umsätze) keine ausreichende Versorgungslage, sodass die Entziehung verhältnismäßig bleiben kann. Die Klägerin, Diplom-Psychologin und psychologische Psychotherapeutin, erhielt am 05.01.2001 die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in K. Laut Zulassungsbescheid hätte sie spätestens drei Monate nach Zustellung mit der Tätigkeit beginnen müssen. Die Klägerin plante eine Praxisgemeinschaft mit ihrem Ehemann, nahm aber wegen Erkrankung erst deutlich später Patientenbehandlungen auf; Abrechnungen gegenüber der Kassenärztlichen Stelle erfolgten erstmals ab Q1/2004. Der Zulassungsausschuss stellte mit Bescheid vom 20.11.2002 die Entziehung der Zulassung wegen Nichtaufnahme der Tätigkeit fest; Widerspruch und Klage blieben in erster Instanz zunächst erfolgreich. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Argumente drehten sich um die Auslegung von § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV, die Frage eines Ruhensantrags und die tatsächliche Versorgungstätigkeit der Klägerin. • Rechtsgrundlagen: § 95 Abs. 6 SGB V (Entziehung der Zulassung), § 19 Abs. 3 Ärzte‑ZV (Ende der Zulassung bei Nichtaufnahme in zulassungsbeschränktem Gebiet), §§ 26,27 Ärzte‑ZV (Ruhen/Verfahren). • Wortlaut und Systematik: § 19 Abs. 3 Ärzte‑ZV sieht für zulassungsbeschränkte Gebiete eine dreimonatige Frist nach Zustellung vor; das Gesetz ordnet die Rechtsfolge der Nichtaufnahme an. § 95 Abs. 6 SGB V normiert Entziehung bei Nichtaufnahme bzw. Nichtausübung. Dem Beklagten verbleibt kein Ermessen, die formelle Entziehungsfolge zu unterlassen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. • Tatbestandsfeststellung: Die Klägerin trat nicht als behandelnde Vertragspsychotherapeutin in Erscheinung; vorbereitende Maßnahmen (Praxisplanung, Mietvertrag, Kontakte) genügten nicht. Erst ab Dezember 2003/Quartal 1/2004 liegen Abrechnungen vor, damit wurde die Tätigkeit erst nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist und nach Zustellung des Entziehungsbescheids aufgenommen. • Härtefall‑ und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Es ist zu prüfen, ob ausnahmsweise mildere Maßnahmen (Ruhen der Zulassung) geboten sind. Das Gesetz stellt dem Betroffenen bereits Möglichkeiten zur Verfügung (Antrag auf Fristverlängerung, Antrag auf Ruhen). Die Klägerin hat diese Instrumente trotz Hinweis und trotz der Möglichkeit nicht rechtzeitig genutzt; hierfür trägt sie Verantwortung. • Beweis- und Glaubwürdigkeitswürdigung: Ärztliche Bescheinigungen wurden als nicht schlüssig gewürdigt; es blieb unklar, dass die Klägerin durchgehend so arbeitsunfähig gewesen sei, dass sie keinen Antrag stellen konnte. Die streitige spätere geringe Tätigkeit (niedrige Patientenzahlen, geringe Umsätze) reicht nicht zur Annahme einer ausreichenden Wiederaufnahme. • Berücksichtigung späterer Veränderungen: Zwar sind Änderungen des Sachverhalts bis zur letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen; hier führen spätere Genesung und Nachaufnahme der Tätigkeit nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die tatsächliche Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit weiterhin unzureichend ist und die formellen Voraussetzungen zur Vermeidung der Entziehung nicht genutzt wurden. Die Berufung der Beigeladenen zu 1) war begründet; das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.06.2004 wurde aufgehoben und der Entziehungsbescheid für rechtmäßig gehalten. Die Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit wurde zu Recht entzogen, weil sie die Tätigkeit nicht innerhalb der Frist aufgenommen und keinen rechtzeitigen Antrag auf Ruhen oder Fristverlängerung gestellt hat. Eine etwaige spätere Gesundung und begrenzte Tätigkeit ändern daran nichts, da die tatsächliche Leistung für die Versorgung gesetzlich Versicherter deutlich unzureichend war und die gesetzlichen Instrumente zur Vermeidung der Entziehung nicht genutzt wurden. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Behandlung bereits begonnener Patienten darf abgeschlossen werden.