Urteil
L 8 AS 4314/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Laufende Einnahmen sind dem Monat zuzurechnen, in dem sie zufließen (Alg II-V §2 Abs.2 S.1).
• Bei Zufluss von Arbeitslohn am 29./30. eines Monats entfällt die Hilfebedürftigkeit bereits für diesen Monat; bereits gezahlte Leistungen sind nach §48 SGB X i.V.m. §40 SGB II insoweit zurückzufordern.
• Fehlende vorherige Anhörung macht den Aufhebungsbescheid nicht rechtswidrig, wenn das Widerspruchsverfahren die Anhörung wirksam nachholt (§41 SGB X).
• Leistungen können bei vorhersehbarem Einkommenszufluss für den Monat als Darlehen (§23 Abs.4 SGB II) gewährt werden; Mitteilungspflicht des Leistungsberechtigten kann Verwaltungsaufwand vermeiden.
Entscheidungsgründe
Anrechnung laufender Einnahmen bei ALG II: Zuflussmonat ist maßgeblich • Laufende Einnahmen sind dem Monat zuzurechnen, in dem sie zufließen (Alg II-V §2 Abs.2 S.1). • Bei Zufluss von Arbeitslohn am 29./30. eines Monats entfällt die Hilfebedürftigkeit bereits für diesen Monat; bereits gezahlte Leistungen sind nach §48 SGB X i.V.m. §40 SGB II insoweit zurückzufordern. • Fehlende vorherige Anhörung macht den Aufhebungsbescheid nicht rechtswidrig, wenn das Widerspruchsverfahren die Anhörung wirksam nachholt (§41 SGB X). • Leistungen können bei vorhersehbarem Einkommenszufluss für den Monat als Darlehen (§23 Abs.4 SGB II) gewährt werden; Mitteilungspflicht des Leistungsberechtigten kann Verwaltungsaufwand vermeiden. Die Eheleute klagten gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld für Juni 2005 und die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen. Die Mutter nahm nach Erziehungsurlaub am 6.6.2005 ihre frühere Beschäftigung wieder auf; ihr Arbeitslohn für Juni wurde Ende Juni (29. oder 30.6.2005) auf ihr Konto überwiesen. Die ARGE bewilligte Leistungen für Mai bis Oktober 2005, hob die Bewilligung mit Bescheid vom 12.7.2005 ab 1.6.2005 auf und forderte Erstattung. Die Kläger rügten, die tagesgenaue Zurechnung führe zu lebensfremden Ergebnissen, denn das Einkommen sei faktisch erst ab dem Zuflusstag verfügbar und daher dem Folgemonat zuzurechnen. Die ARGE hielt an der Verordnungsvorschrift fest; das SG wies die Klage ab. Die Berufung hielt der Senat für unbegründet. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Berufung form- und fristgerecht erhoben; Streitwert der Gesamtrückforderung rechtfertigt Berufungsinstanz (§§143,144 SGG). • Rechtsgrundlage der Aufhebung: §40 Abs.1 SGB II i.V.m. §48 Abs.1 SGB X erlaubt Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts bei nachträglich erzieltem Einkommen; als Zeitpunkt der Änderung gilt der Beginn des Anrechnungszeitraums (§48 SGB X). • Verordnungsrecht und Auslegung: Nach §2 Abs.2 S.1 Alg II-V sind laufende Einnahmen dem Monat zuzurechnen, in dem sie zufließen; diese Verordnung ist durch die Ermächtigungsgrundlage in §13 SGB II gedeckt und steht im Einklang mit höherrangigem Recht. • Rechtsprechung und Systematik: Die Anrechnungsmethode entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BSG und BVerwG, wonach im Bedarfszeitraum zugeflossene Einnahmen Einkommen sind; nicht verbrauchter Teil wird Vermögen. • Verfahrensrechtliche Einwände: Unterlassene Anhörung vor Erlass des Bescheids macht den Bescheid nicht rechtswidrig, weil die Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt wurde (§41 SGB X). • Praktische Folgen und Darlehensrecht: Dass Einkommen bis zum Zufluss nicht als sofort verfügbare Mittel zur Verfügung steht, ändert nichts an der Anrechnung; §23 Abs.4 SGB II erlaubt in solchen Fällen Darlehensgewährung, weshalb bei frühzeitiger Mitteilung der Leistungsträger von vornherein Darlehen hätte erteilen können. • Keine Rechtsentstehungslücke: Der im Entwurf diskutierte Vorrang der Zurechnung zum Folgemonat bei Zufluss in den letzten Tagen des Monats ist nicht in Kraft getreten; die geltende Fassung bleibt maßgeblich. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; der Bescheid der ARGE vom 12.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2005 ist rechtmäßig, soweit die Bewilligung für Juni 2005 aufgehoben und Leistungen zurückgefordert wurden. Die Hilfebedürftigkeit endete durch den Zufluss des Lohns Ende Juni 2005, sodass der Arbeitslohn für Juni dem Juni anzurechnen war. Eine vorherige Anhörung war nicht erforderlich, weil das Widerspruchsverfahren die Anhörung wirksam ersetzt hat. Die Kläger tragen keine Erfolgsaussichten; außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.