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Urteil

L 11 KR 1144/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht nur, wenn die Rechtssache durch eine besondere, auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete anwaltliche Mitwirkung erledigt wurde; die bloße Einlegung und Begründung eines Widerspruchs genügt nicht. • Die Regelung in Nr. 1002 VV RVG entspricht inhaltlich der früheren Rechtslage des § 24 BRAGO und kodifiziert die bisherige, erweiternde Auslegung, wonach auch der Erlass eines zuvor abgelehnten Verwaltungsakts die Gebühr begründen kann, setzt hierfür aber mehr als bloße Kausalität voraus. • Bei vollständiger Abhilfe im Widerspruchsverfahren löst allein die überzeugende Widerspruchsbegründung keine Erledigungsgebühr aus, weil sonst die Verwaltungsbehörden gegenüber kostenrechtlichen Erwägungen in ihren Abhilferegelungen beeinträchtigt würden. • Anspruchsgrundlage für die Erstattung sind §§ 63 Abs.1–3 SGB X i.V.m. §§ 3, 2 RVG und den Nrn. 1005, 1002 der Anlage 1 VV RVG.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr nach VV RVG erfordert über die Widerspruchsbegründung hinausgehendes Mitwirken • Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht nur, wenn die Rechtssache durch eine besondere, auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete anwaltliche Mitwirkung erledigt wurde; die bloße Einlegung und Begründung eines Widerspruchs genügt nicht. • Die Regelung in Nr. 1002 VV RVG entspricht inhaltlich der früheren Rechtslage des § 24 BRAGO und kodifiziert die bisherige, erweiternde Auslegung, wonach auch der Erlass eines zuvor abgelehnten Verwaltungsakts die Gebühr begründen kann, setzt hierfür aber mehr als bloße Kausalität voraus. • Bei vollständiger Abhilfe im Widerspruchsverfahren löst allein die überzeugende Widerspruchsbegründung keine Erledigungsgebühr aus, weil sonst die Verwaltungsbehörden gegenüber kostenrechtlichen Erwägungen in ihren Abhilferegelungen beeinträchtigt würden. • Anspruchsgrundlage für die Erstattung sind §§ 63 Abs.1–3 SGB X i.V.m. §§ 3, 2 RVG und den Nrn. 1005, 1002 der Anlage 1 VV RVG. Die Klägerin, arbeitslos und bei der Beklagten krankenversichert, erhielt am 18.04.2005 die Mitteilung, Krankengeld nur bis 20.04.2005 zu zahlen. Ihr Anwalt legte Widerspruch ein und reichte medizinische Unterlagen ein. Der MDK untersuchte erneut; die Beklagte zahlte ab 21.04.2005 Kranken­geld wieder. Der Anwalt stellte daraufhin eine Kostenrechnung mit Geschäfts- und Erledigungsgebühr (je 280 EUR) sowie Auslagen und Umsatzsteuer. Die Beklagte kürzte die Geschäftsgebühr auf 240 EUR und strich die Erledigungsgebühr. Die Klägerin klagte nur noch auf die Erledigungsgebühr. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zuständigkeit und Anspruchsgrundlage: Erstattungsfähig sind Gebühren im Vorverfahren nach §§ 63 Abs.1–3 SGB X in Verbindung mit den Vorschriften des RVG und der Anlage 1 VV (insb. Nrn.1005,1002). • Auslegung Nr.1002 VV RVG: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 24 BRAGO und kodifiziert die bisherige Rechtsprechung, wonach auch der Erlass eines zuvor abgelehnten Verwaltungsakts die Erledigungsgebühr begründen kann; die Norm ist erfolgsbetont und fällt neben der Geschäftsgebühr an. • Voraussetzung anwaltlicher Mitwirkung: Die Erledigungsgebühr setzt eine besondere, nicht nur unwesentliche und gezielt auf eine außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts voraus; bloße Kausalität genügt nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Hier bestand lediglich die Einlegung und Begründung des Widerspruchs sowie die Vorlage medizinischer Unterlagen. Dies ist eine Tätigkeit, die die Geschäftsgebühr begründet, aber nicht das darüber hinausgehende, auf Einigung gerichtete Tätigwerden, das Nr.1002 voraussetzt. • Praktische Erwägungen: Würde schon die überzeugende Widerspruchsbegründung genügen, hätte dies zur Folge, dass Behörden bei Abhilfe kostenmäßig stärker belastet würden und aus kostenrechtlichen Erwägungen weniger geneigt wären, durch Abhilfe Rechtsbehelfe zu befriedigen; dies widerspräche dem gesetzgeberischen Ziel, außergerichtliche Einigungen zu fördern. • Ergebnis der Überprüfung: Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen zutreffend geprüft; die Berufung ist unbegründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Erledigungsgebühr nach Nr.1002 VV RVG ist nicht angefallen, weil der Anwalt nicht in einer über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehenden, gezielt auf die außergerichtliche Erledigung gerichteten Weise mitgewirkt hat. Die Geschäftsgebühr in Höhe von 240 EUR sowie Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sind unbestritten erstattet worden; die Beklagte hat bereits einen Teilbetrag gezahlt, weshalb der übrige Klageantrag erledigt ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; eine Revision wird nicht zugelassen.