Urteil
L 13 AL 1766/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein stellvertretendes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer i.S. von § 183 SGB III und hat daher keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.
• Typisierende Regelung des Gesetzgebers und Rechtsprechung zum Vorstand führen dazu, dass Einschränkungen der Weisungsbefugnis oder organisatorische Vorgaben im Einzelfall nicht ohne Weiteres Arbeitnehmereigenschaft begründen.
• Für den Anspruch auf Insolvenzgeld gilt der Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzereignis; bei vor Insolvenzeröffnung beendetem Arbeitsverhältnis endet der Zeitraum mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Insolvenzgeld für stellvertretendes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft • Ein stellvertretendes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer i.S. von § 183 SGB III und hat daher keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. • Typisierende Regelung des Gesetzgebers und Rechtsprechung zum Vorstand führen dazu, dass Einschränkungen der Weisungsbefugnis oder organisatorische Vorgaben im Einzelfall nicht ohne Weiteres Arbeitnehmereigenschaft begründen. • Für den Anspruch auf Insolvenzgeld gilt der Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzereignis; bei vor Insolvenzeröffnung beendetem Arbeitsverhältnis endet der Zeitraum mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war im Jahr 2002 als stellvertretendes Vorstandsmitglied der H. T. AG für den Bereich T. beschäftigt und erhielt ein monatliches Vergütungsgehalt sowie eine Jahresgratifikation. Er kündigte sein Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2002. Das Insolvenzverfahren über die HWS wurde am 1. Juni 2003 eröffnet. Der Kläger beantragte Insolvenzgeld für Dezember 2002 in Höhe von 8.498,03 EUR, weil er behauptete, das Nettoarbeitsentgelt für diesen Monat sei ausgefallen. Die Arbeitsagentur lehnte ab mit der Begründung, der Kläger sei kein Arbeitnehmer i.S. des § 183 SGB III; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Sozialgericht wies die Klage ab; gegen diesen Beschluss legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht ein und wiederholte seine Einwendung, seine tatsächliche Einbindung und Weisungsgebundenheit begründe Arbeitnehmerstatus ähnlich einem Fremdgeschäftsführer. • Anspruchsvoraussetzung für Insolvenzgeld ist Arbeitnehmerstellung gemäß § 183 Abs.1 SGB III innerhalb des maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraums vor Insolvenzereignis; bei vor Insolvenzeröffnung beendeten Arbeitsverhältnissen endet der Zeitraum mit Vertragsende. • Der Arbeitnehmerbegriff ist nach den Kriterien des SGB IV/§7 und der Rechtsprechung des BSG zu bestimmen; entscheidend ist persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter Weisungsrecht. • Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich keine Arbeitnehmer i.S. des Versicherungs- und Insolvenzrechts; diese typisierende Regelung gilt auch für stellvertretende Vorstandsmitglieder. • Gesetzliche Regelung (§ 27 Abs.1 Nr.5 SGB III) und Rechtsprechung schließen Vorstandsmitglieder vom Arbeitnehmerschutz und von Versicherungsleistungen wie Insolvenzgeld aus, unabhängig von Beteiligung am Kapital. • Vom Kläger vorgebrachte Umstände (Kernarbeitszeit, Entgeltfortzahlung, Urlaubsabstimmung, Genehmigung größerer Investitionen) genügen nicht, die typisierte Annahme der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft zu durchbrechen; Einschränkungen der Handlungsfreiheit sind hier nicht als vollständige Entferung der unternehmerischen Stellung zu werten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Dezember 2002, weil er im maßgeblichen Zeitraum kein Arbeitnehmer i.S. des § 183 SGB III war. Die typisierende gesetzliche und höchstrichterliche Rechtslage zu Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft bestätigt die fehlende Arbeitnehmereigenschaft auch für stellvertretende Vorstandsmitglieder; vorgebrachte organisatorische Vorgaben ändern daran nichts. Mangels Anspruchs besteht kein Erstattungsanspruch der begehrten 8.498,03 EUR; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.