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Urteil

L 7 AL 1433/05

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 183 SGB III setzt Arbeitnehmereigenschaft voraus. • Geschäftsführer, die zugleich die einzigen Gesellschafter einer GmbH sind, üben in der Regel keine weisungsgebundene (arbeitnehmerähnliche) Tätigkeit aus. • Fehlt die Weisungsgebundenheit mangels typischen Interessengegensatzes zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern, ist eigenes Unternehmerrisiko und damit keine Arbeitnehmerstellung anzunehmen. • Vertragliche Indizien für eine abhängige Beschäftigung (z. B. Vergütungsregelungen) verlieren bei fehlender Weisungsunterwerfung an Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Keine Insolvenzgeldansprüche für Geschäftsführer zugleich alleinige Gesellschafter • Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 183 SGB III setzt Arbeitnehmereigenschaft voraus. • Geschäftsführer, die zugleich die einzigen Gesellschafter einer GmbH sind, üben in der Regel keine weisungsgebundene (arbeitnehmerähnliche) Tätigkeit aus. • Fehlt die Weisungsgebundenheit mangels typischen Interessengegensatzes zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern, ist eigenes Unternehmerrisiko und damit keine Arbeitnehmerstellung anzunehmen. • Vertragliche Indizien für eine abhängige Beschäftigung (z. B. Vergütungsregelungen) verlieren bei fehlender Weisungsunterwerfung an Bedeutung. Der Kläger war ehemals Verkaufsleiter einer Einzelfirma und Mitgesellschafter/Geschäftsführer der G. Stahlbau GmbH mit einem Drittel der Anteile. Die GmbH setzte den Geschäftsbetrieb mit rund 45 Beschäftigten fort; Gesellschafter und Geschäftsführer waren dieselben Personen (Triumvirat). Der Kläger leitete den kaufmännischen Bereich, die Mitgesellschafter die Produktion und den technischen Bereich; sozialversicherungsrechtlich wurden für die Geschäftsführer über lange Zeit keine Beiträge gezahlt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GmbH beantragte der Kläger Insolvenzgeld für Lohnansprüche der Monate September bis November 2003. Die Arbeitsagentur lehnte ab mit der Begründung, der Kläger sei kein Arbeitnehmer; das Sozialgericht gab dem Kläger statt, das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf. Streitfrage war, ob bei Personenidentität von Gesellschaftern und Geschäftsführern ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt. • Rechtsgrundlage ist § 183 SGB III: Insolvenzgeld steht Arbeitnehmern zu. • Arbeitnehmer ist, wer persönlich abhängig ist; maßgeblich sind Eingliederung und Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit (vgl. BSG-Rechtsprechung). • Bei Geschäftsführern ist nicht allein aufgrund der Organstellung die Arbeitnehmereigenschaft ausgeschlossen; Regelmaßstab ist jedoch: Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mehrheits- oder Sperrminorität gelten für den Regelfall als abhängig beschäftigt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. • Hier liegen besondere Umstände vor: Alle Gesellschafter waren zugleich die alleinigen Geschäftsführer, sodass Personenidentität zwischen willensbildendem Organ (Gesellschafter) und Geschäftsführung besteht; dadurch entfällt regelmäßig ein typischer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Interessengegensatz und damit Raum für Weisungen der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern. • Weitere Indizien sprechen gegen Arbeitnehmereigenschaft: langjährige Akzeptanz der Entscheidung über Sozialversicherungsfreiheit, keine festen Arbeitszeiten im Geschäftsführervertrag, alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer mit abgegrenzten Zuständigkeitsbereichen. • Auch vorhandene vertragliche Schutz- und Vergütungsregelungen (Monatsbezüge, Lohnfortzahlung, Urlaub, Dienstwagen) verlieren an Bedeutung, wenn die Weisungsunterworfenheit fehlt. • Die vertragliche Bestimmung einer Teil-Sperrminorität für besonders bedeutsame Unternehmensentscheidungen ändert die Gesamtwürdigung nicht: Bei Personenidentität von Gesellschaftern und Geschäftsführern trägt sie zusammen mit den übrigen Umständen zur Annahme einer unternehmerischen Stellung und gegen eine Arbeitnehmerstellung bei. • Ergebnisentscheidung: Die Ablehnungsbescheide der Beklagten waren zu Recht; der Kläger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Sozialgerichts Ulm wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist kein Arbeitnehmer im Sinne des § 183 SGB III, weil die Personenidentität zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern die für ein Arbeitnehmerverhältnis notwendige Weisungsgebundenheit und den typischen Interessengegensatz ausschließt. Daher besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld für die Monate September bis November 2003. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob Geschäftsführer, die zugleich alleinige Gesellschafter sind, regelmäßig von der Arbeitnehmereigenschaft ausgeschlossen sind.