OffeneUrteileSuche
Urteil

L 3 SB 2251/05

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) beim Diabetes mellitus sind die Anhaltspunkte 2004 maßgeblich und entsprechen dem herrschenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand. • Der Therapieaufwand ist nicht alleiniges Kriterium für die GdB-Bewertung; maßgeblich sind Typ der Erkrankung, Einstellbarkeit sowie Art und Ausmaß von Komplikationen (§ 69 SGB IX). • Einzelfallgutachten, die nur geringe oder nicht umfassend belegte Befunde zu Folgeerkrankungen (z. B. Polyneuropathie) enthalten, genügen nicht, um die bisherige GdB-Festsetzung ohne weitere Nachweise zu erhöhen. • Ein Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ist zulässig, sofern keine sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen vorliegen. • Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Berücksichtigung des Therapieaufwands beim Diabetes mellitus grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG).
Entscheidungsgründe
GdB-Bewertung beim Diabetes mellitus: Anhaltspunkte 2004 maßgeblich • Bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) beim Diabetes mellitus sind die Anhaltspunkte 2004 maßgeblich und entsprechen dem herrschenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand. • Der Therapieaufwand ist nicht alleiniges Kriterium für die GdB-Bewertung; maßgeblich sind Typ der Erkrankung, Einstellbarkeit sowie Art und Ausmaß von Komplikationen (§ 69 SGB IX). • Einzelfallgutachten, die nur geringe oder nicht umfassend belegte Befunde zu Folgeerkrankungen (z. B. Polyneuropathie) enthalten, genügen nicht, um die bisherige GdB-Festsetzung ohne weitere Nachweise zu erhöhen. • Ein Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ist zulässig, sofern keine sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen vorliegen. • Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Berücksichtigung des Therapieaufwands beim Diabetes mellitus grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 SGG). Der 1953 geborene Kläger begehrte Neufeststellung bzw. Erhöhung des GdB mit der Behauptung, sein Typ‑2‑Diabetes erfordere sechs bis acht tägliche Insulininjektionen und rechtfertige nach dem DDG‑Katalog einen höheren GdB. Das Versorgungsamt hatte zuvor einen Gesamt‑GdB von 40 festgestellt (Einzel‑GdB Diabetes 30) und später trotz Hinzutretens von Bluthochdruck bei 40 verbleiben. Das SG holte mehrere Gutachten ein; die gerichtlich beauftragten Gutachter bestätigten insgesamt den Gesamt‑GdB 40 und verneinten schwere diabetische Spätsyndrome. Der Kläger legte ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten vor, das eine Polyneuropathie und einen höheren GdB annahm. Das SG wies die Klage durch Gerichtsbescheid ab; der Kläger legte Berufung ein und machte insbesondere geltend, der DDG‑Katalog statt der Anhaltspunkte 2004 sei maßgeblich und Therapieaufwand müsse berücksichtigt werden. • Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren GdB. • Zur rechtlichen Grundlage hat das Gericht § 48 SGB X und § 69 SGB IX herangezogen und die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit 2004 (insbesondere Nr.19) angewandt. • Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG war zulässig; es lagen keine sachfremden Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen vor. • Zum materiellen Ergebnis: Maßgeblich für die GdB‑Bewertung beim Diabetes mellitus sind Typ der Erkrankung, Einstellbarkeit sowie Art und Ausmaß von Komplikationen; der Therapieaufwand kann nicht alleiniger Bewertungsmaßstab sein. • Das privat vorgelegte Gutachten des Klägers begründet keine Umstufung, weil die dort festgestellten Befunde (Polyneuropathie) nicht durch umfassende apparative oder laborchemische Befunde gestützt werden und von den gerichtlich beauftragten Sachverständigen sowie der versorgungsärztlichen Stellungnahme als nicht GdB‑relevant beurteilt wurden. • Die Anhaltspunkte 2004 sind nach Einschätzung des Gerichts weiterhin dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Medizin entsprechend; die Empfehlungen der DDG wurden geprüft, aber nicht übernommen. • Die Bildung des Gesamt‑GdB von 40 unter Einbeziehung aller festgestellten Funktionseinschränkungen ist nach Aktenlage nicht zu beanstanden. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage wird die Revision an das Bundessozialgericht zugelassen (Umfang der Berücksichtigung des Therapieaufwands bei § 69 SGB IX). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4.5.2005 bleibt in Kraft und der Gesamt‑GdB von 40 wird bestätigt. Die gerichtlich eingeholten Gutachten und die versorgungsärztliche Stellungnahme belegen keine GdB‑relevante Polyneuropathie oder andere Komplikationen, die eine Erhöhung rechtfertigen würden. Die Anhaltspunkte 2004 sind für die Bewertung des Diabetes mellitus maßgeblich; der Therapieaufwand allein führt nicht zu einem höheren GdB. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Berücksichtigung des Therapieaufwands beim Diabetes mellitus zugelassen.