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Urteil

L 1 U 602/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Studierende sind nur dann unfallversichert, wenn die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist (§ 2 Abs.1 Nr.8 c SGB VII). • Teilnahme an einem studentisch organisierten Sommerfest mit Unterhaltungsprogramm (Disco, Studentenband, Openair-Kino) steht in der Regel nicht im inneren Zusammenhang mit dem Studium und ist dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. • Die Grundsätze zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung lassen sich nicht ohne Weiteres auf Hochschulen übertragen; selbst bei Übertragbarkeit rechtfertigt ein offenes, an jedermann gerichtetes Veranstaltungsprogramm keine Zurechnung zum versicherten Bereich. • Ein unwesentlicher Nebenzweck wie Gedankenaustausch zwischen Studierenden verändert nicht das überwiegende Unterhaltungscharakter einer Veranstaltung und begründet keinen Versicherungsschutz.
Entscheidungsgründe
Kein Unfallversicherungsschutz bei studentischem Sommerfest ohne studienbezogenen Zusammenhang • Studierende sind nur dann unfallversichert, wenn die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist (§ 2 Abs.1 Nr.8 c SGB VII). • Teilnahme an einem studentisch organisierten Sommerfest mit Unterhaltungsprogramm (Disco, Studentenband, Openair-Kino) steht in der Regel nicht im inneren Zusammenhang mit dem Studium und ist dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. • Die Grundsätze zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung lassen sich nicht ohne Weiteres auf Hochschulen übertragen; selbst bei Übertragbarkeit rechtfertigt ein offenes, an jedermann gerichtetes Veranstaltungsprogramm keine Zurechnung zum versicherten Bereich. • Ein unwesentlicher Nebenzweck wie Gedankenaustausch zwischen Studierenden verändert nicht das überwiegende Unterhaltungscharakter einer Veranstaltung und begründet keinen Versicherungsschutz. Die Klägerin, 1979 geboren und Studentin an der Fachhochschule K., stürzte in den frühen Morgenstunden des 13.06.2004 auf dem vom AStA organisierten Sommerfest auf dem Hochschulgelände und erlitt schwere Schnittverletzungen am linken Unterarm. Das Sommerfest war öffentlich bekanntgemacht, hatte Disco, Liveband und ein Openair-Kino; die Einladung richtete sich an Studierende und die allgemeine Bevölkerung. Die Klägerin wurde stationär behandelt. Die Unfallversicherungsträgerin lehnte Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, es liege keine studienbezogene, versicherte Tätigkeit vor, da die Veranstaltung offen und unterhaltungsorientiert gewesen sei. Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab; auch die Berufung der Klägerin blieb beim Landessozialgericht erfolglos. • Rechtlicher Rahmen: Arbeitsunfälle sind nur Unfälle infolge einer der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnenden Tätigkeit (§§7,8 SGB VII). Studierende sind nach §2 Abs.1 Nr.8 c SGB VII während der Aus- und Fortbildung unfallversichert; dieser Schutz ist aber auf Tätigkeiten im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule beschränkt. • Abgrenzung Hochschulbereich vs. eigenwirtschaftlicher Bereich: Die Rechtsprechung verlangt eine wertende Prüfung des inneren Zusammenhangs der verrichteten Tätigkeit mit dem Studium; rein private oder unterhaltende Tätigkeiten außerhalb studienbezogener Einrichtungen oder Veranstaltungen fallen nicht unter den Schutz. • Anwendung auf den Streitfall: Das Sommerfest diente überwiegend zwangloser Unterhaltung (Disco, Studentenband, Animationsfilm) und verfolgte keine überwiegend studienbezogene Zwecksetzung. Ein möglicher Nebenzweck des Gedankenaustauschs zwischen Studierenden steht dem überwiegenden Unterhaltungscharakter nicht entgegen. • Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung: Die auf Gewerbebetriebe entwickelten Grundsätze sind nicht ohne Weiteres auf Hochschulen übertragbar, da die betriebsinternen Zielsetzungen (Sicherung des Betriebsablaufs, Pflege der Verbundenheit der Belegschaft mit der Unternehmensleitung) anders gelagert sind. Selbst bei Übertragbarkeit würde das offene Einladungsbild und die primär studentische Ansprache hier keinen versicherten Charakter begründen. • Ergebnis der Würdigung: Die Teilnahme der Klägerin am Tanz auf dem Sommerfest war nicht in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit Studium; daher entfällt der Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Sozialgerichts und die ablehnenden Bescheide des Unfallversicherungsträgers bleiben bestehen. Die Teilnahme an dem offen beworbenen studentisch organisierten Sommerfest mit überwiegend unterhaltendem Programm stellt keine Tätigkeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule dar und begründet daher keinen Versicherungsschutz nach §2 Abs.1 Nr.8 c SGB VII. Auch die Berufung auf Grundsätze betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen führt nicht zum Schutz, da diese Grundsätze für Hochschulen nicht ohne weiteres gelten und zudem die Veranstaltung nicht die notwendige Ausrichtung auf die gesamte Hochschulgemeinschaft hatte. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.