Beschluss
L 8 AL 2352/06 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung eines Sozialgerichtsverfahrens nach §114 Abs.3 SGG ist eine Ermessensentscheidung, die zu begründen und am Maßstab der angeführten Gesichtspunkte zu prüfen ist.
• Fehlt jede Begründung des Aussetzungsbeschlusses, ist dessen Aufhebung geboten.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen einen Aussetzungsbeschluss sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits; für diesen Zwischenstreit besteht keine eigenständige Kostenentscheidungspflicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Aussetzung nach §114 Abs.3 SGG mangels Begründung • Die Aussetzung eines Sozialgerichtsverfahrens nach §114 Abs.3 SGG ist eine Ermessensentscheidung, die zu begründen und am Maßstab der angeführten Gesichtspunkte zu prüfen ist. • Fehlt jede Begründung des Aussetzungsbeschlusses, ist dessen Aufhebung geboten. • Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen einen Aussetzungsbeschluss sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits; für diesen Zwischenstreit besteht keine eigenständige Kostenentscheidungspflicht. Die Klägerin legte beim Sozialgericht Reutlingen Klage ein. Im laufenden Verfahren setzte das Sozialgericht das Verfahren gemäß §114 Abs.3 SGG bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegen die Klägerin anhängigen Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens aus. Die Klägerin rügte die Aussetzung form- und fristgerecht per Beschwerde und machte geltend, das Strafverfahren binde das Sozialgericht nicht und die Aussetzung benachteilige sie unangemessen. Das Sozialgericht gewährte der Beschwerde nicht statt, woraufhin die Klägerin das Rechtsmittel an das Landessozialgericht richtete. • Rechtsgrundlage ist §114 Abs.3 SGG; danach kann bei Verdacht einer Straftat, deren Ermittlung Einfluss auf die Entscheidung haben kann, das Gericht Aussetzung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. • Die Entscheidung über die Aussetzung ist Ermessenstatbestand; dieses Ermessen hat das Gericht unter Abwägung typischer Gesichtspunkte wie Arbeitserleichterung und Vermeidung von Doppelarbeit einerseits sowie Verzögerungsinteresse des Antragstellers andererseits auszuüben und zu begründen. • Der angefochtene Aussetzungsbeschluss enthält keine Begründung; damit ist nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte das Sozialgericht bei seiner Ermessensausübung gewichtet hat. • Mangels nachvollziehbarer Abwägung liegt ein Verstoß gegen die vorzunehmenden gesetzlichen Anforderungen vor, sodass die Aussetzung aufzuheben ist. • Zur Kostenfrage: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Rechtsstreits; für diesen Zwischenstreit besteht keine selbständige Kostenentscheidung, obwohl für das Beschwerdeverfahren eine besondere Gebühr entsteht. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach §177 SGG. Die Beschwerde der Klägerin war begründet; der Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts vom 11.04.2006 wurde aufgehoben, weil die getroffene Ermessenentscheidung nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar war. Es ist nicht festgestellt, dass das Sozialgericht die für eine Aussetzung relevanten Interessen (insbesondere Arbeitserleichterung und Vermeidung von Doppelarbeit versus Verzögerungsinteresse der Klägerin) abgewogen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits; eine gesonderte Kostenentscheidung für diesen Zwischenstreit ist nicht zu treffen. Der angehobene Beschluss ist unanfechtbar.