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Urteil

L 7 SO 5536/05

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus einem SGB‑XII‑Leistungsberechtigten und einem SGB‑II‑Beziehenden ist für beide ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes zugrunde zu legen. • Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften darf die Gesamtleistung 180 % des Eckregelsatzes nicht überschreiten; dies rechtfertigt die Anwendung des 90‑%‑Mischregelsatzes zur Gleichbehandlung. • Mehrbedarfe wegen Alters sind prozentual vom für die betreffende Person maßgeblichen Regelsatz (hier 90 % des Eckregelsatzes) zu berechnen. • Kosten für Fußpflege gelten als durch den Regelsatz abgegolten; frühere Zuschüsse nach altem Recht begründen keinen weitergehenden Anspruch unter dem SGB XII.
Entscheidungsgründe
Mischregelsatz 90 % bei gemischter SGB‑II/SGB‑XII‑Bedarfsgemeinschaft; Fußpflege aus Regelsatz • In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus einem SGB‑XII‑Leistungsberechtigten und einem SGB‑II‑Beziehenden ist für beide ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes zugrunde zu legen. • Bei gemischten Bedarfsgemeinschaften darf die Gesamtleistung 180 % des Eckregelsatzes nicht überschreiten; dies rechtfertigt die Anwendung des 90‑%‑Mischregelsatzes zur Gleichbehandlung. • Mehrbedarfe wegen Alters sind prozentual vom für die betreffende Person maßgeblichen Regelsatz (hier 90 % des Eckregelsatzes) zu berechnen. • Kosten für Fußpflege gelten als durch den Regelsatz abgegolten; frühere Zuschüsse nach altem Recht begründen keinen weitergehenden Anspruch unter dem SGB XII. Der Kläger, geb. 1933, erhielt ab 1.1.2005 Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Seine Ehefrau bezog bis Mai 2006 Arbeitslosengeld II. Das Landratsamt setzte für den Kläger einen Regelsatz von 310,50 € (90 % des Eckregelsatzes) und einen Altersmehrbedarf von 52,79 € fest. Der Kläger forderte stattdessen den vollen Eckregelsatz von 345,00 €, daraus abgeleiteten Mehrbedarf von 59,40 € sowie einen separaten Zuschuss für Fußpflege in Höhe von 16,87 €. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die sich gegen diesen Umfang der Regelsatzfestsetzung und die Ablehnung des Fußpflegezuschusses richtete. • Anwendbare Normen: § 20 Abs. 3 SGB II; § 28 Abs. 1, 2 SGB XII; § 30 SGB XII; § 42 SGB XII; Regelsatzverordnung (RSV) § 3, § 2 Abs. 2 RSV. • Zeitraum und Rechtslage: Streitzeitraum war Januar–Februar 2005; für spätere Zeiträume bestand bereits ein rechtskräftiges Urteil. • Mischregelsatz: Bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus einem SGB‑II‑ und einem SGB‑XII‑Beziehenden ist aus Gründen der Systemgleichheit und der in beiden Systemen gezogenen Obergrenze von 180 % des Eckregelsatzes ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes für beide anzusetzen; dies verhindert willkürliche Abweichungen je nach Haushaltsvorstand. • Berechnung des Mehrbedarfs: Der Mehrbedarf wegen Alters bemisst sich prozentual nach dem maßgeblichen Regelsatz der betreffenden Person; bei 90 % Regelsatz ergibt sich 17 % hiervon = 52,79 €. • Verfassungs- und Maßstabskontrolle: Die Höhe des Regelsatzes (311,00 € = 90 % von 345 €) verletzt nicht das soziokulturelle Existenzminimum und ist innerhalb des gesetzlichen Bewertungsspielraums vertretbar; der Kläger hat keine substantiierten Gegenbelege vorgelegt. • Fußpflege: Kosten für Fußpflege sind dem Regelsatz zugeordnet (Katalog des § 2 Abs. 2 RSV); frühere Leistungen unter dem BSHG begründen keinen weitergehenden Anspruch nach SGB XII wegen der Rechtsreform zum 1.1.2005. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den vollen Eckregelsatz von 345,00 € für den Zeitraum Januar–Februar 2005, sondern es ist ein Mischregelsatz von 90 % des Eckregelsatzes zugrunde zu legen, weshalb der Mehrbedarf wegen Alters mit 52,79 € richtig berechnet wurde. Ein gesonderter Mehrbedarf oder Zuschuss für Fußpflege ist nicht zu gewähren, weil dieser Bedarf vom Regelsatz umfasst ist. Frühere Bewilligungen nach dem BSHG begründen keinen Anspruch gegen die ab 1.1.2005 geltenden Regelungen des SGB XII. Kosten des außergerichtlichen Rechtswegs wurden nicht erstattet; die Berufung war unbegründet, sodass der Beklagte obsiegt.