OffeneUrteileSuche
Urteil

L 13 AL 3133/05

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

4mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Überzahlungen ohne Verwaltungsakt sind nach § 50 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit §§ 45, 48 SGB X zu erstatten. • Der Leistungsempfänger kann sich bei grober Fahrlässigkeit nicht auf Vertrauensschutz berufen; die Behörde kann zu Unrecht erbrachte Zahlungen zurückfordern. • Bei zweifelsfrei erkennbaren Doppelzahlungen trifft den Adressaten die Obliegenheit, Bewilligungsbescheide und Zahlungseingänge zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Fahrkosten bei grober Fahrlässigkeit des Empfängers • Überzahlungen ohne Verwaltungsakt sind nach § 50 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit §§ 45, 48 SGB X zu erstatten. • Der Leistungsempfänger kann sich bei grober Fahrlässigkeit nicht auf Vertrauensschutz berufen; die Behörde kann zu Unrecht erbrachte Zahlungen zurückfordern. • Bei zweifelsfrei erkennbaren Doppelzahlungen trifft den Adressaten die Obliegenheit, Bewilligungsbescheide und Zahlungseingänge zu prüfen. Der Kläger nahm 2002 an einer Vollzeit-Weiterbildung in Stuttgart teil; das Arbeitsamt bewilligte Lehrgangs- und Fahrkosten. Wegen unterschiedlicher Bescheide und Zahlungen kam es zu Überzahlungen der Fahrkosten. Das Arbeitsamt stellte fest, dass für den Zeitraum ab 1. Mai 2002 Fahrkosten doppelt überwiesen worden waren und forderte 3323,50 EUR Erstattung. Der Kläger bestritt Kenntnis von einem entsprechenden Bescheid und hielt die Berechnung für nicht nachvollziehbar. Sozialgericht und LSG wiesen seine Klagen und die Berufung ab. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften des SGB X und SGB III. • Anwendbare Normen: § 50 Abs. 2 SGB X (Erstattung ohne Verwaltungsakt), §§ 45, 48 SGB X (Rücknahme/Erstattung), § 330 Abs. 2 SGB III, §§ 83,84 SGB III (Übernahme Fahrkosten), § 6 BRKG (Wegstreckenentschädigung). • Das Arbeitsamt stützte die Erstattung auf § 50 Abs. 2 SGB X; damit gelten §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Der Bescheid vom 2. Mai 2002 ist dem Kläger nach Indizien wirksam bekannt gegeben worden; er war bindend. • Sachlich standen dem Kläger für Pendelfahrten Höchstbeträge nach § 84 SGB III zu (476 EUR monatlich). Nach Berechnung hätten ihm insgesamt 3596 EUR zugestanden; tatsächlich wurden 3626 EUR bzw. bis zu 6949,50 EUR überwiesen, sodass eine Überzahlung vorlag. • Der Kläger hat die Doppelzahlungen zumindest grob fahrlässig nicht erkannt. Er sah die Überweisungen auf seinen Kontoauszügen und war beruflich geeignet, Zahlbeträge zu prüfen; er hätte die Abweichungen mithin erkennen müssen. Bei Bekanntgabe oder Nichtlesen des Bescheids begründet dies ebenfalls grobe Fahrlässigkeit. • Ein Ermessen der Behörde bestand nicht: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X (qualifizierte Bösgläubigkeit/ grobe Fahrlässigkeit) ist Erstattung geboten; das Verschulden der Behörde steht dem nicht entgegen. • Die Erstattungsfrist ist eingehalten; daher ist der Rückforderungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das LSG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter Fahrkosten in Höhe von 3323,50 EUR, weil die Überzahlung nach § 50 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit §§ 45, 48 SGB X erstattungsfähig ist und der Kläger die Doppelzahlungen mindestens grob fahrlässig nicht erkannt hat. Dem Kläger war es zumutbar, Bewilligungsbescheide und Zahlungseingänge zu prüfen; fehlendes Vorbringen, dass er durch Einschränkungen an der Einsicht gehindert gewesen sei, führt zur Annahme ausreichender Einsichtsfähigkeit. Ein Ermessen der Behörde zugunsten des Klägers bestand nicht, und die Erstattung erfolgte fristgerecht. Daher bleibt die Rückforderungsentscheidung bestehen und außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.