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Urteil

L 6 SB 1439/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine per Telefax übermittelte, eigenhändig unterzeichnete Vollmacht genügt im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG; die Vorlage des Originals ist nur bei konkreten Zweifeln erforderlich. • Das Sozialgericht darf eine Klage wegen fehlender schriftlicher Vollmacht nicht ohne vorherige Aufforderung zur Nachreichung der Vollmachtsurkunde abweisen, soweit nicht besondere Umstände gegen die Vollmachtsvorlage sprechen. • Ist eine Klage ohne Entscheidung in der Sache abgewiesen worden, kann das Landessozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Entscheidung aufheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Sozialgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Telefaxvollmacht im sozialgerichtlichen Verfahren ausreichend; Zurückverweisung bei formaler Abweisung • Eine per Telefax übermittelte, eigenhändig unterzeichnete Vollmacht genügt im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG; die Vorlage des Originals ist nur bei konkreten Zweifeln erforderlich. • Das Sozialgericht darf eine Klage wegen fehlender schriftlicher Vollmacht nicht ohne vorherige Aufforderung zur Nachreichung der Vollmachtsurkunde abweisen, soweit nicht besondere Umstände gegen die Vollmachtsvorlage sprechen. • Ist eine Klage ohne Entscheidung in der Sache abgewiesen worden, kann das Landessozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Entscheidung aufheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Sozialgericht zurückverweisen. Die Klägerin begehrte die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung. Nach einem früheren Urteil war der GdB bereits festgestellt worden; die Klägerin beantragte per Anwalt die Neufeststellung und legte Vollmachten per Telefax vor. Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage per Gerichtsbescheid als unzulässig ab, weil nach Ansicht des Gerichts die Vorlage der Originalvollmacht bis zur Verkündung erforderlich sei und die per Telefax vorgelegte Kopie nicht genüge. Die Klägerin legte daraufhin beim Landessozialgericht Berufung ein und übersandte erneut per Telefax eine Vollmacht. Streitpunkt ist, ob eine per Telefax übermittelte eigenhändig unterschriebene Vollmacht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 SGG genügt und ob das SG die Klage daher zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. • Rechtliche Grundlage ist § 73 Abs. 2 SGG (schriftliche Vollmacht, Einreichung bis zur Verkündung) sowie § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG (Rückverweisung bei fehlender Sachentscheidung). • Die Schriftlichkeit nach § 73 Abs. 2 SGG ist im Gesetz nicht näher definiert; maßgeblich ist, dass die Vollmacht eigenhändig unterschrieben ist (§ 126 BGB) und die Übermittlung die Rechtssicherheit gewährleistet. • Vor dem Hintergrund von Rechtsprechung und Beschlüssen, die elektronische Übermittlung und Telekopie als tauglich für formgebundene Schriftsätze ansehen, genügt im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorlage der unterschriebenen Vollmacht per Telefax in der Regel; die Vorlage des Originals ist nur erforderlich, wenn konkrete Zweifel an Echtheit oder Bestehen der Vollmacht bestehen. • Anders als in der FGO und ZPO gelten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht die dortigen strengeren Nachweispflichten; das SGG überlässt dem Gericht die Art des Nachweises und verpflichtet es zugleich zum Amtsvermerk bezüglich der Vollmacht. • Das SG hätte vor einer Abweisung in der Regel den Bevollmächtigten schriftlich zur Nachreichung der Urkunde auffordern müssen, bevor die Klage ohne Prüfung in der Sache zurückgewiesen wird. • Da das SG die Klage ohne Sachentscheidung abgewiesen hat, war eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG geboten, damit das SG die erforderlichen Ermittlungen vornehmen kann. • Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt; die dem Telefax beigefügte Vollmacht erfüllt die Anforderungen des § 73 Abs. 2 SGG, sodass die Abweisung unzutreffend war. Das Landessozialgericht hebt den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.02.2006 auf und verweist die Sache an das Sozialgericht zurück. Die Abweisung der Klage als unzulässig war unbegründet, weil eine per Telefax übermittelte, eigenhändig unterschriebene Vollmacht im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich den Anforderungen des § 73 Abs. 2 SGG genügt und das SG vor einer solchen formellen Abweisung zu Nachreichungsaufforderungen hätte Stellung nehmen müssen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Zulässigkeit faxübermittelter Vollmachten nach § 73 Abs. 2 SGG rechtlich noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.