Urteil
L 11 R 4310/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem ehemaligen Kfz-Mechaniker (Facharbeiter) ist Berufsschutz zu beachten; Verweis nur auf Tätigkeiten, die innerhalb bis zu drei Monaten erlernbar sind oder einer mindestens dreimonatigen Anlernzeit entsprechen.
• Die Tätigkeit als Registrator (Vergütungsgruppe VIII BAT) kann für einen Facharbeiter zumutbar sein, wenn sie den gesundheitlichen Beschränkungen (wechselnde Sitz-/Steh-/Geh-Positionen, Heben bis ca. 10 kg, seltenes Bücken) entspricht.
• Bei Vorliegen plausibler ärztlicher Gutachten, die Registraturtätigkeiten als gesundheitlich möglich beschreiben, ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu versagen, wenn zumutbare Verweisungstätigkeiten bestehen.
• Berufliche Vorerfahrung, schulische Leistungen in Wirtschaftskunde und leitende Tätigkeiten im Betrieb können es erlauben, qualifizierte Registraturtätigkeiten innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitung zu erlernen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Rente bei zumutbarer Verweisung auf Registratorentätigkeit • Bei einem ehemaligen Kfz-Mechaniker (Facharbeiter) ist Berufsschutz zu beachten; Verweis nur auf Tätigkeiten, die innerhalb bis zu drei Monaten erlernbar sind oder einer mindestens dreimonatigen Anlernzeit entsprechen. • Die Tätigkeit als Registrator (Vergütungsgruppe VIII BAT) kann für einen Facharbeiter zumutbar sein, wenn sie den gesundheitlichen Beschränkungen (wechselnde Sitz-/Steh-/Geh-Positionen, Heben bis ca. 10 kg, seltenes Bücken) entspricht. • Bei Vorliegen plausibler ärztlicher Gutachten, die Registraturtätigkeiten als gesundheitlich möglich beschreiben, ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu versagen, wenn zumutbare Verweisungstätigkeiten bestehen. • Berufliche Vorerfahrung, schulische Leistungen in Wirtschaftskunde und leitende Tätigkeiten im Betrieb können es erlauben, qualifizierte Registraturtätigkeiten innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitung zu erlernen. Der 1956 geborene Kläger erlernte den Beruf des Kfz-Mechanikers und war jahrzehntelang in diesem Beruf, zuletzt als Werkstattleiter und kurzzeitig als Betriebsinhaber einer Spedition. Nach Betriebsinsolvenz und wiederholten gesundheitlichen Problemen beantragte er zum 25.05.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; ärztliche Gutachten diagnostizierten Beschwerden an LWS, HWS und beidseitiger Coxarthrose sowie weitere Befunde. Die Rentenversicherung lehnte ab und verwies auf zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, u.a. Registraturarbeiten; der Kläger widersprach und klagte. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt und bewilligte Rente mit der Begründung, keine zumutbare Verweisungstätigkeit lasse sich finden. Die Beklagte legte Berufung ein und hielt insbesondere die Tätigkeit des Registrators für zumutbar. Der Senat hat daraufhin die Berufung der Beklagten stattgegeben. • Rechtslage: Anspruchsvoraussetzungen für Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Berufsschutz sind vom Senat zugrunde gelegt worden. • Berufseinstufung: Die bisherige Tätigkeit des Klägers als Kfz-Mechaniker ist als Facharbeitertätigkeit einzustufen; die Kernanforderungen dieses Berufs (schweres Heben, Zwangshaltungen, gebückte/hockende Arbeiten) kann der Kläger nicht mehr verrichten. • Verweisungsmaßstab: Ein Facharbeiter ist nur auf Tätigkeiten zu verweisen, die entweder eine betriebliche Anlernzeit von mindestens drei Monaten erfordern oder innerhalb bis zu drei Monaten erlernbar sind; ungelerntes Tätigkeitsniveau ist ebenfalls zu berücksichtigen. • Tätigkeitsprofil Registrator: Die Tätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst reicht von einfachen Postabfertigungsaufgaben bis zu qualifizierten Registraturtätigkeiten (BAT VIII). Vergütungsgruppe VIII umfasst angelernte, allerdings anspruchsvollere Verwaltungstätigkeiten, die grundsätzliche Verantwortlichkeit und Selbständigkeit erfordern. • Erlernbarkeit: Angesichts der schulischen und beruflichen Vorgeschichte des Klägers (Gymnasium, kaufmännische Berufsfachschule, Wirtschaftskenntnisse, Leitungstätigkeit, Einblick in kaufmännische Zusammenhänge) ist der Senat überzeugt, dass er qualifizierte Registraturtätigkeiten im Sinne von BAT VIII innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernen kann. • Gesundheitliche Zumutbarkeit: Die konkrete Registraturtätigkeit ist überwiegend sitzend/stehend mit wechselnden Positionen, nur zeitweise mittelschwer, Heben bis 10 kg selten; diese Anforderungen sind mit den medizinischen Gutachten und dem Attest vereinbar und daher gesundheitlich zumutbar. • Gesamtergebnis: Da die Tätigkeit sowohl sozial (erlernbar, auf dem Arbeitsmarkt vorhanden) als auch gesundheitlich zumutbar ist, besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Mannheim wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Senat stellt fest, dass der Kläger als ehemaliger Kfz-Mechaniker der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen ist und seinen erlernten Beruf aufgrund der ärztlichen Befunde nicht mehr ausüben kann. Allerdings bestehen sozial- und gesundheitsverträgliche Verweisungstätigkeiten: insbesondere ist die registratorische Tätigkeit (Vergütungsgruppe VIII BAT) unter den dargelegten Voraussetzungen innerhalb einer bis zu dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernbar und mit den vorhandenen körperlichen Beschränkungen vereinbar. Deshalb liegen keine rechtswidrigen Bescheide der Beklagten vor und ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung infolge Berufsunfähigkeit besteht nicht. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.