Urteil
L 10 R 739/04
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gesetzlich eintretender Beteiligtenwechsel (Funktionsnachfolge) führt prozessrechtlich kraft Gesetzes zum Eintritt des Funktionsnachfolgers in die materiell‑ und prozessuale Rechtsposition des Vorgängers (§ 69 SGG i.V.m. § 202 SGG, §§ 239 ff. ZPO analog).
• Wendet sich der Kläger nach gesetzlichem Beteiligtenwechsel weiterhin gegen den ehemaligen Beklagten, so ist dies prozessual als Klageänderung bzw. gewillkürter Beteiligtenwechsel zu werten; die damit zum Ausdruck kommende Aufgabe der Rechtsverfolgung gegen den nunmehrigen Beklagten gilt als Rücknahme des Rechtsmittels gegen diesen.
• Ist der Kläger nach gesetzlichen Beteiligtenwechsel nicht mehr gegen den zuständigen (neuen) Träger vorgegangen, verliert er sein Rechtsmittel; ein gegen den nicht mehr passivlegitimierten ehemaligen Beklagten geführtes Berufungsverfahren ist unzulässig und die Klage gegen ihn unbegründet.
Entscheidungsgründe
Funktionsnachfolge bei Rentenversicherung: Beteiligtenwechsel führt zur Unzulässigkeit der Klage gegen falschen Träger • Ein gesetzlich eintretender Beteiligtenwechsel (Funktionsnachfolge) führt prozessrechtlich kraft Gesetzes zum Eintritt des Funktionsnachfolgers in die materiell‑ und prozessuale Rechtsposition des Vorgängers (§ 69 SGG i.V.m. § 202 SGG, §§ 239 ff. ZPO analog). • Wendet sich der Kläger nach gesetzlichem Beteiligtenwechsel weiterhin gegen den ehemaligen Beklagten, so ist dies prozessual als Klageänderung bzw. gewillkürter Beteiligtenwechsel zu werten; die damit zum Ausdruck kommende Aufgabe der Rechtsverfolgung gegen den nunmehrigen Beklagten gilt als Rücknahme des Rechtsmittels gegen diesen. • Ist der Kläger nach gesetzlichen Beteiligtenwechsel nicht mehr gegen den zuständigen (neuen) Träger vorgegangen, verliert er sein Rechtsmittel; ein gegen den nicht mehr passivlegitimierten ehemaligen Beklagten geführtes Berufungsverfahren ist unzulässig und die Klage gegen ihn unbegründet. Der 1936 geborene Kläger erhielt ab 1.1.2000 Altersrente auf Basis sowohl deutscher als auch in Rumänien zurückgelegter Versicherungszeiten; die Deutsche Rentenversicherung B. wies rumänische Zeiten nur anteilig an. Der Kläger focht den Bescheid an und verlor vor dem Sozialgericht Heilbronn. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. Zwischenzeitlich trat am 1.6.2006 das deutsch‑rumänische Sozialversicherungsabkommen in Kraft; dadurch übernahm die Deutsche Rentenversicherung U. die Zuständigkeit (Funktionsnachfolge) für im Hoheitsgebiet Rumänien zurückgelegte Zeiten. Der Senat wies den Kläger mehrfach darauf hin, dass die DRV U. nun richtige Beklagte sei. Trotz Hinweisen richtete der Kläger das weitere Verfahren ausschließlich gegen die DRV B.; diese ließ sich auf die Klageänderung ein. • Das Abkommen Deutschland–Rumänien trat zum 1.6.2006 in Kraft; nach Art.24 ist die Deutsche Rentenversicherung U. zuständige Verbindungsstelle für Verfahren mit rumänischen Versicherungszeiten. • Die Funktionsnachfolge führt kraft Gesetzes zu einem Beteiligtenwechsel (§ 69 SGG) und bewirkt, dass der Funktionsnachfolger in die materiell‑rechtliche und prozessuale Stellung des Vorgängers eintritt; die Rechtsprechung des BSG bestätigt die Gesamtrechtsnachfolgewirkung. • Der Kläger wurde vom Senat über die Rechtsfolge informiert, richtete sein Begehren jedoch weiterhin gegen die DRV B.; dadurch trat prozessual ein gewillkürter Beteiligtenwechsel ein, der als Rücknahme der Berufung gegen die DRV U. zu werten ist. • Da der Kläger keine Berufung gegen die zum 1.6.2006 eintretende DRV U. erhoben hat und durch seine Erklärung die Berufung gegen die DRV U. faktisch zurückgenommen wurde, ist das Berufungsverfahren gegen die DRV U. erledigt und das angefochtene Urteil rechtskräftig. • Weil die DRV B. ab 1.6.2006 nicht mehr zuständig und damit nicht mehr passivlegitimiert ist, ist ein gegen sie gerichtetes Berufungsverfahren unzulässig; die in der geänderten Klage enthaltenen Leistungs- und Anfechtungsanträge gegen die DRV B. sind unbegründet. • Eine Beiladung der DRV U. nach § 75 SGG war nicht erforderlich, weil diese durch den gesetzlichen Beteiligtenwechsel bereits an Stelle der DRV B. trat und die Zuständigkeit unstreitig ist. • Kostenentscheidung und die Versagung der Revisionszulassung stützen sich auf § 193 SGG bzw. fehlende Revisionsgründe. Die Berufung des Klägers wird verworfen und die Klage gegen die aktuell beklagte Deutsche Rentenversicherung B. abgewiesen. Entscheidender Grund ist, dass das deutsch‑rumänische Sozialversicherungsabkommen zum 1.6.2006 die Deutsche Rentenversicherung U. als zuständigen Träger eingesetzt hat und damit ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten ist; der Kläger hat jedoch keine Berufung gegen die DRV U. geführt, sondern sein Verfahren ausdrücklich gegen die nicht mehr passivlegitimierte DRV B. gerichtet. Diese prozessuale Haltung ist als Rücknahme des Rechtsmittels gegen die DRV U. zu verstehen, wodurch das Verfahren gegen die richtige Beklagte erledigt und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde. Die Klage gegen die DRV B. ist daher mangels Zuständigkeit unbegründet; die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.