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Urteil

L 10 R 1780/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist nur insoweit aufzuheben, als die Änderung die im konkreten, bezeichneten Bescheid getroffenen Regelungen tatsächlich betrifft (§ 48 SGB X). • Die Behörde muss sich am klaren Wortlaut ihres Aufhebungs- und Verfügungssatzes festhalten lassen; eine nachträgliche, günstigere Auslegung zugunsten der Behörde ist nicht zulässig. • Eine rückwirkende Aufhebung und Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der aufzuhebende Bescheid zutreffend bezeichnet wurde und die weiteren Voraussetzungen des § 48 SGB X (insbesondere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Betroffenen) vorliegen. • Die Aufhebung eines falschen Verwaltungsakts führt zum Unrechtmäßigkeit der auf dieser Grundlage gestellten Rückforderungsansprüche (§ 50 SGB X).
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Aufhebung falschen Rentenbescheids verhindert Rückforderung • Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist nur insoweit aufzuheben, als die Änderung die im konkreten, bezeichneten Bescheid getroffenen Regelungen tatsächlich betrifft (§ 48 SGB X). • Die Behörde muss sich am klaren Wortlaut ihres Aufhebungs- und Verfügungssatzes festhalten lassen; eine nachträgliche, günstigere Auslegung zugunsten der Behörde ist nicht zulässig. • Eine rückwirkende Aufhebung und Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der aufzuhebende Bescheid zutreffend bezeichnet wurde und die weiteren Voraussetzungen des § 48 SGB X (insbesondere Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Betroffenen) vorliegen. • Die Aufhebung eines falschen Verwaltungsakts führt zum Unrechtmäßigkeit der auf dieser Grundlage gestellten Rückforderungsansprüche (§ 50 SGB X). Der Kläger (Jahrgang 1935) erhielt seit 1995 eine Altersrente. Im Versorgungsausgleich war ein Teil seiner Anwartschaften auf die geschiedene Ehefrau übertragen worden. Die Beklagte erließ zwischen 1995 und 2002 mehrere Rentenbescheide, zuletzt vom 14.11.2002, in dem von einer Minderung wegen des Versorgungsausgleichs abgesehen wurde. Die geschiedene Ehefrau erhielt rückwirkend ab 1.8.2003 eine Rente; daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2003 (Widerspruchsbescheid 3.9.2004) die Rentenberechnung des Klägers und hob nach ihrem Wortlaut den Bescheid vom 18.5.1995 auf; sie forderte 2.190,30 EUR Rückzahlung für 1.8.2003–31.1.2004. Der Kläger klagte gegen die Aufhebung und Rückforderung. Das Sozialgericht ordnete Ratenzahlung; auf Berufung hob der Landessozialgerichtssenat den angefochtenen Bescheid auf. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs.2 SGG. • Zuständiger Prüfpunkt war ausschließlich die form- und inhaltsmäßige Wirksamkeit der Aufhebung des genannten Bescheids und die daraus folgende Rückforderung. • Fehler der Behörde: Die Beklagte hat den falschen Bescheid (18.5.1995) bezeichnet; tatsächlich hätte sie den zuletzt geltenden Bescheid vom 14.11.2002 ändern müssen, da dieser die Rente ohne Minderung für die relevante Zeit feststellte. Daher fehlte die Berechtigung, gerade den vom 18.5.1995 aufzuheben. • Auslegung und Bestimmtheit: Mangels eindeutiger Anhaltspunkte im Bescheid, Widerspruchsbescheid oder Begleitschreiben konnte die Aufhebung nicht dahin ausgelegt werden, sie betreffe einen anderen Bescheid; von einem redlichen Erklärungsempfänger war dies nicht ohne weiteres erkennbar. • Rechtsfolgen: Wegen der formellen Fehlerhaftigkeit der Aufhebung war der Bescheid rechtswidrig aufzuheben; daraus folgt, dass eine auf dieser Aufhebung gestützte Rückforderung nach § 50 SGB X unzulässig ist. • Zeitliche Kenntnis: Selbst für den Zeitraum 1.8.–30.11.2003 greift das Ausnahstatut nicht, weil der Kläger erst mit Schreiben vom 31.10.2003 (zugestellt am 3.11.2003) Kenntnis erlangte und die Novemberleistung bereits ausgezahlt war. • Rechtslage und Gesetzesänderung: Die vom BSG entwickelte Rechtsprechung wurde durch gesetzliche Regelungen (§ 101 Abs.3 Satz4 SGB VI, § 268a SGB VI) bestätigt, ändert jedoch nichts an der hier zu beurteilenden Fehlerhaftigkeit der konkreten Aufhebung durch die Beklagte. Der Senat hebt den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2004 insoweit auf, als er die (teilweise) Aufhebung des Bescheids vom 18.5.1995 und die Rückforderung für den Zeitraum 1.8.2003 bis 31.1.2004 anordnet. Die Aufhebung war rechtswidrig, weil die Beklagte den tatsächlich zu ändernden Bescheid nicht bezeichnet hat; vielmehr hätte der Bescheid vom 14.11.2002 geändert werden müssen. Folglich ist die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung unzulässig, weil sie nicht auf einem aufgehobenen, zutreffend bezeichneten Verwaltungsakt beruht. Die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.