Urteil
L 10 R 5254/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Ausübung von Ermessen in einem neuen Bescheid kann eine zuvor nicht getroffene Ermessensentscheidung nicht heilen.
• Eine erstmalige Ermessensausübung ersetzt den früheren Bescheid insoweit nur, wenn sie innerhalb der einschlägigen Frist des § 45 Abs. 4 SGB X erfolgt.
• Wird die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X bei Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eingehalten, ist der rückwirkende Aufhebungsbescheid rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unzulässige nachträgliche Ermessensausübung bei rückwirkender Rücknahme von Witwenrente • Eine nachträgliche Ausübung von Ermessen in einem neuen Bescheid kann eine zuvor nicht getroffene Ermessensentscheidung nicht heilen. • Eine erstmalige Ermessensausübung ersetzt den früheren Bescheid insoweit nur, wenn sie innerhalb der einschlägigen Frist des § 45 Abs. 4 SGB X erfolgt. • Wird die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X bei Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eingehalten, ist der rückwirkende Aufhebungsbescheid rechtswidrig. Die Klägerin, geboren 1934, bezog seit 1996 eigene Rente und erhielt nach dem Tod ihres Ehemanns ab 1.7.1998 eine große Witwenrente. Sie war in mehreren Zeiträumen geringfügig beschäftigt; die Beklagte erlangte hiervon später Kenntnis. Mit Bescheid vom 4.5.2004 setzte die Beklagte die Rente neu und forderte Überzahlungen zurück; das Sozialgericht hob diesen Bescheid insoweit auf, weil die Behörde ihr Ermessen nicht erklärt hatte. Die Beklagte legte Berufung ein und erließ am 20.1.2006 einen neuen Bescheid, in dem sie erstmals Ermessen ausübte und die rückwirkende Aufhebung bestätigte, weil die Klägerin Einkommen grob fahrlässig nicht mitgeteilt habe. Die Klägerin klagte weiter gegen den Bescheid vom 20.1.2006. • Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 20.1.2006, mit dem die Beklagte erstmals Ermessen ausübte und den früheren Rückforderungsbescheid insoweit ersetzte. • Die Bescheide vom 4.5.2004 und 4.8.2004 enthielten keine Ermessensentscheidung und zeigten nicht, dass die Behörde sich bewusst war, nur durch Ermessen für die Vergangenheit zurücknehmen zu dürfen. • Die nachträgliche Ausübung von Ermessen in einem neuen Bescheid kann nicht die unterbliebene Ermessensentscheidung des ursprünglichen Bescheids heilen; es handelt sich um eine erstmalige Ermessensausübung, die nicht durch Ergänzung des alten Bescheids möglich ist (§ 41 Abs. 2 SGB X greift nicht). • Die Beklagte hatte spätestens mit dem Bescheid vom 4.5.2004 umfassend Kenntnis von den Einkünften der Klägerin; damit war die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X bei Erlass des Bescheids vom 20.1.2006 bereits verletzt. • Wegen der Versäumung der Jahresfrist ist der rückwirkende Aufhebungsbescheid rechtswidrig; es bedarf keiner weiteren Prüfung, ob die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen materiell tragen. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid vom 20.01.2006 wird aufgehoben. Die rückwirkende Aufhebung der Rentenbewilligung durch die Beklagte ist rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen im ursprünglichen Verfahren nicht ausgeübt hat und die nachträgliche Ermessensausübung die einschlägige Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X verletzt. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu tragen. Damit bleibt die Aufhebung für die Vergangenheit ohne Rechtsgrund, weshalb die Rückforderungswirkung entfällt.