Urteil
L 1 U 2247/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unfall bei Teilnahme an einer vom fremden Dienstherrn veranstalteten Fußballveranstaltung ist nur dann als Arbeitsunfall versichert, wenn die Teilnahme der Autorität und dem Willen der Unternehmensleitung des Arbeitgebers zuzurechnen ist.
• Betriebssport unter Versicherungsschutz setzt das Merkmal des Ausgleichscharakters, der Regelmäßigkeit und einer unternehmensbezogenen Organisation voraus; Vereinswettkämpfe außerhalb regelmäßiger Übungsstunden sind nicht versichert.
• Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen sind nur versichert, wenn sie der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft dienen und von der Unternehmensleitung veranstaltet, gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität getragen sind.
• Die bloße Ermöglichung der Teilnahme durch Gewährung von Freistellungen, Bereitstellung von Trikots oder traditionelle Teilnahme einzelner Führungskräfte reicht nicht aus, wenn die Veranstaltung vom Veranstalter (hier: Landratsamt) und nicht aus der Autorität des Arbeitgebers organisiert wurde.
• Die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einem Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit schließt nicht automatisch Versicherungsschutz durch eine Veranstaltung des Landratsamts aus; maßgeblich ist die organisatorische und rechtliche Zuordnung der Veranstaltung zur Unternehmensleitung des Arbeitgebers.
Entscheidungsgründe
Kein Arbeitsunfall: Teilnahme an extern organisiertem Fußballturnier nicht der Autorität des Arbeitgebers zuzurechnen • Ein Unfall bei Teilnahme an einer vom fremden Dienstherrn veranstalteten Fußballveranstaltung ist nur dann als Arbeitsunfall versichert, wenn die Teilnahme der Autorität und dem Willen der Unternehmensleitung des Arbeitgebers zuzurechnen ist. • Betriebssport unter Versicherungsschutz setzt das Merkmal des Ausgleichscharakters, der Regelmäßigkeit und einer unternehmensbezogenen Organisation voraus; Vereinswettkämpfe außerhalb regelmäßiger Übungsstunden sind nicht versichert. • Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen sind nur versichert, wenn sie der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft dienen und von der Unternehmensleitung veranstaltet, gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität getragen sind. • Die bloße Ermöglichung der Teilnahme durch Gewährung von Freistellungen, Bereitstellung von Trikots oder traditionelle Teilnahme einzelner Führungskräfte reicht nicht aus, wenn die Veranstaltung vom Veranstalter (hier: Landratsamt) und nicht aus der Autorität des Arbeitgebers organisiert wurde. • Die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einem Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit schließt nicht automatisch Versicherungsschutz durch eine Veranstaltung des Landratsamts aus; maßgeblich ist die organisatorische und rechtliche Zuordnung der Veranstaltung zur Unternehmensleitung des Arbeitgebers. Der Kläger, Schichtleiter eines Zweckverbands, verletzte sich am 09.12.2002 während eines Hallenfußballturniers, das vom Landratsamt eines beteiligten Landkreises veranstaltet wurde. Der Personalrat hatte die Einladung weitergegeben, mehrere Beschäftigte des Zweckverbands bildeten eine Mannschaft und trugen vom Zweckverband gestellte Trikots. Der Kläger erlitt Verletzungen an Schulter und Hand und meldete den Unfall als Arbeitsunfall. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung ab mit der Begründung, es liege kein Betriebssport und keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger wendete ein, die Teilnahme sei der Förderung des Wir-Gefühls und von der Unternehmensleitung gebilligt gewesen. In der Berufungsinstanz streitet das Gericht insbesondere darum, ob die Veranstaltung der Autorität und Organisation der Unternehmensleitung des Zweckverbands zuzurechnen ist. • Rechtliche Grundlagen: Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle nach §§7, 8 SGB VII; maßgeblich ist die Zurechnung des unfallbringenden Verhaltens zur versicherten Tätigkeit. • Betriebssportkriterien: Das BSG verlangt Ausgleichscharakter, Regelmäßigkeit, beschränkten Teilnehmerkreis auf Angehörige des Unternehmens und unternehmensbezogene Organisation; Wettkämpfe außerhalb regelmäßiger Übungsstunden sind nicht versichert. • Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen: Schutz setzt voraus, dass die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten dient und von der Unternehmensleitung veranstaltet, gebilligt oder gefördert sowie von ihrer Autorität getragen wird. • Organisations- und Rechtslage: Veranstalter des Turniers war das Landratsamt; der Zweckverband ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts und keine unselbständige Filiale des Landratsamts, sodass eine Veranstaltung des Landratsamts nicht automatisch Versicherungsschutz für den Zweckverbandsbeschäftigten begründet. • Gesamtwürdigung der Umstände: Zwar wurden Trikots bereitgestellt und die Teilnahme ermöglicht, Leitungsfunktionen an der Veranstaltung lagen jedoch nicht bei der Unternehmensleitung des Zweckverbands; Teilnahme erfolgte in Freizeit, Anfahrt privat und kein Lohnausgleich, sodass keine von der Autorität des Arbeitgebers getragene Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt. • Beweiswürdigung und Subsidiarität: Auch unter Zugrundelegung der vom Kläger behaupteten kurzfristigen Aufforderung durch Personalrat oder Vorgesetzte führt die Gesamtbetrachtung nicht zu einer Versichertenhandlung; das Unternehmen kann durch bloße Ermöglichung nicht versicherten Schutz herstellen. • Ergebnis der Auslegung: Der Unfall ist dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen, nicht einer versicherten Tätigkeit; deshalb besteht kein Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalls. Die Berufung ist unbegründet; die Bescheide der Unfallversicherung und das Urteil des Sozialgerichts werden bestätigt. Der Unfall des Klägers am 09.12.2002 ist kein Arbeitsunfall, weil die Teilnahme an dem vom Landratsamt organisierten Fußballturnier nicht der Autorität und Organisation der Unternehmensleitung des Zweckverbands zuzurechnen war. Betriebssportrechtliche Voraussetzungen lagen nicht vor, und es handelte sich nicht um eine von der Unternehmensleitung des Zweckverbands veranstaltete, gebilligte oder von ihrer Autorität getragene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Maßnahmen wie Trikotbereitstellung oder die Ermöglichung früheren Feierabends ändern daran nichts; die Teilnahme erfolgte in der Freizeit und ohne arbeitsrechtlich durchsetzbares Verlangen. Damit besteht kein Versicherungsschutz nach SGB VII, und die Klage ist abzuweisen.