Urteil
L 11 R 684/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vollständiger Magenverlust mit Postgastrektomie-/Dumping-Syndrom schließt eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zwingend aus, wenn medizinisch begründete pausenbedingte Anpassungen innerhalb betrieblicher Personal- und Pausenregelungen möglich sind.
• Aufgrund vergleichbarer Gutachten kann bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen weiterhin volle Erwerbsfähigkeit bejaht werden.
• Für die Frage der Erwerbsminderung ist nicht jede Gesundheitsbeeinträchtigung relevant; es kommt auf das Ausmaß der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit einer Verweisung auf zumutbare Tätigkeiten an.
Entscheidungsgründe
Keine Erwerbsminderungsrente bei Postgastrektomie mit Dumping bei noch möglicher vollschichtiger Leichtarbeit • Ein vollständiger Magenverlust mit Postgastrektomie-/Dumping-Syndrom schließt eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zwingend aus, wenn medizinisch begründete pausenbedingte Anpassungen innerhalb betrieblicher Personal- und Pausenregelungen möglich sind. • Aufgrund vergleichbarer Gutachten kann bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen weiterhin volle Erwerbsfähigkeit bejaht werden. • Für die Frage der Erwerbsminderung ist nicht jede Gesundheitsbeeinträchtigung relevant; es kommt auf das Ausmaß der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und die Zumutbarkeit einer Verweisung auf zumutbare Tätigkeiten an. Der 1969 geborene Kläger stellte am 21.11.2002 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach Behandlung eines Siegelringzellkarzinoms des Magens und einer Gastrektomie im Oktober 2002. Er war bis November 2002 als Kranführer/Maurer/Schalenmonteur beschäftigt und ist schwerbehindert (GdB 90). Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten weiterhin vollschichtig verrichten. Der Kläger rügte Erschöpfungszustände nach mehrstündiger Arbeit und verweist auf ein in Portugal bewilligtes Rentenrecht. Im Verfahren wurden mehrere Gutachten, behandelnde Ärzte, Reha-Berichte und eine erneute Begutachtung eingeholt. Die Gutachten diagnostizierten ein Postgastrektomie-/Dumping-Syndrom mit Bedarf an häufigen kleinen Mahlzeiten, Seh- und Hörminderungen sowie sonstigen Begleiterkrankungen; insgesamt wurde jedoch ein Leistungsvermögen für etwa sechs Stunden leichte bis mittelschwere Tätigkeit festgestellt. • Anwendbare Anspruchsvoraussetzungen auf Rente wegen Erwerbsminderung wurden geprüft (Rechtsstand ab 01.01.2001). • Die medizinischen Gutachten und Befunde stehen einhellig dahin, dass der Kläger wegen Dumping und Begleiterkrankungen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, aber noch ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten besteht. • Die notwendige häufigere Nahrungsaufnahme (jeweils bis ca. 10 Minuten, bis zu sechsmal täglich) lässt sich nach Auffassung des Gerichts innerhalb arbeitsrechtlich zulässiger Pausen bzw. persönlicher Verteilzeiten organisieren; dafür bedarf es keiner betrieblich unüblichen Pausenregelung (§§ 4, 7 ArbZG sind zu berücksichtigen). • Seh- und Hörminderungen schließen nur Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an diese Sinne aus; die bisherige Berufsausübung als Kranführer bis 2002 spricht gegen eine generelle Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit. • Es liegen keine „schweren spezifischen Leistungsminderungen“ oder eine Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen vor, die eine Verweisung auf zumutbare Tätigkeiten ausschlösse; es sind zumutbare Verweisungstätigkeiten benannt. • Mangels ausreichender Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Bescheide der Beklagten rechtmäßig und die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Das Gericht folgt den umfassenden medizinischen Feststellungen, wonach trotz Postgastrektomie mit Dumping-Syndrom und Einschränkungen des Seh- und Hörvermögens ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten besteht. Die erforderlichen häufigen kleinen Mahlzeiten können innerhalb der arbeitsrechtlich möglichen Pausen bzw. persönlichen Verteilzeiten erfolgen, sodass keine betrieblich unübliche Pausenregelung erforderlich ist. Es bestehen noch zumutbare Verweisungsmöglichkeiten auf einfache Tätigkeiten, weshalb die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht das erforderliche Ausmaß einer Erwerbsminderung erreichen. Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.