Urteil
L 11 R 5748/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität kann sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse ein Über- und Unterordnungsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern erkennen lassen.
• Bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgeblich; maßgeblich sind insbesondere Beteiligungsverhältnisse, Weisungsbefugnisse, vertragliche Regelungen und konkrete Geschäftsführungspraxis.
• Familiäre Verhältnisse und die Übernahme einer früheren Einzelfirma schließen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht grundsätzlich aus; entscheidend sind faktische Einfluss- und Weisungsmöglichkeiten der anderen Gesellschafter.
• Offenkundig widersinnige Vertragsformulierungen (hier: offenbar irrtümliche Einfügung von „nicht“ in Befreiung von § 181 BGB) sind nach tatsächlicher Einordnung zu beurteilen und können nicht formelhaft zugunsten der Selbständigkeit wirken.
Entscheidungsgründe
Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität kann sozialversicherungspflichtig sein • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität kann sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse ein Über- und Unterordnungsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern erkennen lassen. • Bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgeblich; maßgeblich sind insbesondere Beteiligungsverhältnisse, Weisungsbefugnisse, vertragliche Regelungen und konkrete Geschäftsführungspraxis. • Familiäre Verhältnisse und die Übernahme einer früheren Einzelfirma schließen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht grundsätzlich aus; entscheidend sind faktische Einfluss- und Weisungsmöglichkeiten der anderen Gesellschafter. • Offenkundig widersinnige Vertragsformulierungen (hier: offenbar irrtümliche Einfügung von „nicht“ in Befreiung von § 181 BGB) sind nach tatsächlicher Einordnung zu beurteilen und können nicht formelhaft zugunsten der Selbständigkeit wirken. Der Klägerin gehörte die W. Handels- und Transportgesellschaft mbH, gegründet 26.02.2003; Gesellschafter waren der Vater E. W. (20 %), die Ehefrau (20 %) und der Sohn M. W. (60 %). E. W., vormals Einzelfirma-Inhaber eines Kiosks, wurde mit Wirkung zum 01.04.2003 als Geschäftsführer angestellt und bezog ein monatliches Gehalt sowie eine Tantieme. Im Gesellschaftsvertrag war individuelle Vertretung vorgesehen; der Anstellungsvertrag regelte Arbeitszeit, Urlaub und Lohnfortzahlung. Die Rentenversicherungsträger zahlten zunächst Beiträge, setzten diese später aber in Frage und forderten Beitragsnachzahlungen. Die Beklagte stellte fest, E. W. sei nicht sozialversicherungspflichtig, weil er alleinvertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot befreit sei und als „Kopf und Seele“ des Betriebs gelte. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte u. a. fehlende beherrschende Beteiligung des Vaters und formale Fehler im Anstellungsvertrag. • Zulässigkeit: Die Berufung ist statthaft, da es um Versicherungs- und Beitragsfragen über mehr als ein Jahr geht (§§ 143,151 SGG). • Rechtsmaßstab: Bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit kommt es auf das Gesamtbild an; maßgeblich sind insbesondere Beteiligungsverhältnisse, vertragliche Regelungen und tatsächliche Weisungs- und Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter. • Beteiligungsverhältnisse: E. W. hielt nur 20 % und verfügte nicht über eine Sperrminorität; damit spricht die Kapitalstruktur grundsätzlich für eine abhängige Beschäftigung, wenn andere Umstände keine Ausnahme begründen. • Vertrag und tatsächliche Rechtsmacht: Es besteht ein schriftlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag mit typischen Arbeitnehmermerkmalen (Arbeitszeitregelung, Urlaub, Lohnfortzahlung, feste Vergütung und Tantieme); der Geschäftsführer war verpflichtet, Anweisungen der Gesellschafterversammlung auszuführen. • Familienunternehmen-Ausnahme nicht gegeben: Die familiäre Verbundenheit rechtfertigt hier keinen Abzug von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, weil die Vergütung dem Arbeitsumfang entspricht, die Geschäftsführung regelmäßig der Gesellschafterversammlung unterlag und der Geschäftsführer wiederholt überstimmt wurde. • Offenkundiger Vertragsirrtum: Der Wortlaut des Anstellungsvertrags (Befreiung von § 181 BGB) ist offenkundig unsinnig; es liegt ein Übertragungsfehler vor, sodass die vertragliche Befreiung nicht tatsächlich bestand und nicht zu Gunsten der Selbständigkeit herangezogen werden kann. • Gesamtwürdigung: Unter Abwägung aller Umstände (fehlende Sperrminorität, schriftlicher Vertrag mit Arbeitnehmermerkmalen, Überstimmungen in Gesellschafterversammlungen, Lohnzahlung, Urlaubs- und Krankengeldanspruch) überwiegen die Indizien für ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Berufung der Klägerin wird stattgegeben; das Urteil des Sozialgerichts Freiburg und der Bescheid der Beklagten wurden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene (E. W.) ab 01.04.2003 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stand. Zur Begründung führte das Gericht an, dass E. W. nur Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität war, aber als angestellter Geschäftsführer vertragliche und tatsächliche Merkmale eines Arbeitnehmers aufwies, insbesondere regelmäßige Vergütung, Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche sowie die Verpflichtung, sich Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu beugen, was durch Protokolle belegt ist. Ein vermeintlicher Vertragsbestandteil, der eine Befreiung von § 181 BGB ausweisen würde, wurde als offenkundiger Übertragungsfehler beurteilt und konnte die tatsächliche Abhängigkeit nicht ausschließen. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.