Urteil
L 9 U 5363/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pflichtmitgliedschaft von in Deutschland ansässigen Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung verletzt weder Europarecht noch das Grundgesetz, auch soweit nur der Bereich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betroffen ist.
• Berufsgenossenschaften sind keine Unternehmen im Sinne der Art. 81, 82 EG und erbringen keine Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsfreiheit, da ihr System auf Solidarität und staatlicher Organisation beruht.
• Für die Klärung der Unternehmereigenschaft und Vereinbarkeit des Systems mit Gemeinschaftsrecht sind die Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des EuGH maßgeblich; neue, wesentliche Argumente rechtfertigen keine abweichende Prüfung und keine Vorlage an den EuGH.
• Beweisanträge, die erneut nur die Unternehmereigenschaft der Träger belegen sollten, sind dann nicht zu betreiben, wenn die Rechtsfrage durch ständige Rechtsprechung geklärt ist.
• Ein Verfahrensmangel durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung rechtfertigt nicht zwingend Zurückverweisung, wenn die Sache entscheidungsreif ist und die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben.
Entscheidungsgründe
Pflichtmitgliedschaft in gesetzlicher Unfallversicherung mit Europarecht und Grundgesetz vereinbar • Die Pflichtmitgliedschaft von in Deutschland ansässigen Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung verletzt weder Europarecht noch das Grundgesetz, auch soweit nur der Bereich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betroffen ist. • Berufsgenossenschaften sind keine Unternehmen im Sinne der Art. 81, 82 EG und erbringen keine Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsfreiheit, da ihr System auf Solidarität und staatlicher Organisation beruht. • Für die Klärung der Unternehmereigenschaft und Vereinbarkeit des Systems mit Gemeinschaftsrecht sind die Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des EuGH maßgeblich; neue, wesentliche Argumente rechtfertigen keine abweichende Prüfung und keine Vorlage an den EuGH. • Beweisanträge, die erneut nur die Unternehmereigenschaft der Träger belegen sollten, sind dann nicht zu betreiben, wenn die Rechtsfrage durch ständige Rechtsprechung geklärt ist. • Ein Verfahrensmangel durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung rechtfertigt nicht zwingend Zurückverweisung, wenn die Sache entscheidungsreif ist und die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klägerin, eine Bau- und Sanierungsgesellschaft, war seit 1976 kraft Bescheids Pflichtmitglied bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (nun Beklagte). Mit Schreiben vom 12.10.2004 kündigte sie die Pflichtmitgliedschaft und wollte sich künftig privat für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten absichern. Die Beklagte lehnte die Kündigung mit Bescheid vom 20.10.2004 ab; die Klägerin legte Widerspruch ein und berief sich auf Verstöße gegen europäische Dienstleistungs- und Wettbewerbsfreiheit sowie gegen Grundrechte. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft. Die Klägerin erhob Berufung zum LSG und rügte u. a. Gehörsverletzung; sie beantragte außerdem, die Rechtssache dem EuGH vorzulegen. Der Senat verhandelte im schriftlichen Verfahren und schloss die erneute Vorlage an den EuGH aus. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und das Verfahren im Einvernehmen ohne mündliche Verhandlung durchführbar (§ 124 SGG). • Keine Zurückverweisung: Selbst bei möglichem Verfahrensmangel wegen fehlenden Einverständnisses wäre nach pflichtgemäßem Ermessen eine Zurückverweisung nicht geboten, da die Sache entscheidungsreif ist und die Parteien erneut auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 159 GG Erwägungen). • Kein Verstoß gegen Europarecht oder Grundgesetz: Die Einbeziehung der Klägerin in die gesetzliche Unfallversicherung verletzt weder Art. 49 ff. EG noch Art. 81, 82 EG; die Pflichtversicherung folgt sozialem Zweck und Solidarprinzip und ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (u. a. B 2 U 16/03, B 2 U 34/05) und des EuGH (INAIL) mit höherrangigem Recht vereinbar. • Kein Unternehmen und keine Dienstleistung: Berufsgenossenschaften erbringen nach nationaler Regelung Sozialleistungen und finanzieren sich überwiegend über umlagefinanzierte Beiträge (§ 152 SGB VII), weshalb sie nicht als Unternehmen im Sinne der gemeinschaftlichen Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit einzuordnen sind. • Keine Notwendigkeit zur Vorlage an den EuGH: Die maßgeblichen Rechtsfragen sind nach ständiger Rechtsprechung geklärt; es liegen keine neuartigen Rechtsfragen vor, die eine Vorabentscheidung nach Art. 234 EGVtr erfordern würden. • Beweisanträge unbeachtlich: Die vom Kläger beantragten Beweiserhebungen zielten erneut auf den Nachweis einer Unternehmereigenschaft der Beklagten ab; da diese Rechtsfrage bereits geklärt ist, war den Anträgen nicht nachzugehen. • Ergebnisbindung an frühere Entscheidungen: Der Senat schließt sich der vom BSG entwickelten Rechtsauffassung an, dass die Pflichtmitgliedschaft verfassungsgemäß und eu-rechtskonform ist; es fehlen Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Beitragswirkung (Art. 14 GG). Die Berufung der Klägerin ist in der Sache unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.11.2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2004 bleiben bestehen. Die Beklagte durfte die Klägerin nicht aus der Pflichtmitgliedschaft entlassen; die einheitliche Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verstößt weder gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz. Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die einschlägigen Rechtsfragen durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des EuGH bereits geklärt sind. Kosten und Streitwertentscheidung wurde wie im Urteil festgesetzt.