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Urteil

L 4 P 2963/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen kann Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI nicht allein wegen des Auslandsaufenthalts ausgeschlossen sein, wenn die Pflege dort durch die inländischen Pflegekräfte fortgeführt wird. • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI steht nur Pflegebedürftigen zu, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen oder nach § 43a Satz 3 SGB XI anteiliges Pflegegeld erhalten. • Der Anspruch auf Erstattung von Verhinderungspflege kann durch bereits gezahltes anteiliges Pflegegeld und den jährlichen Höchstbetrag von EUR 1.432,00 begrenzt werden.
Entscheidungsgründe
Verhinderungspflege bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt: Anspruch bei Begleitung durch inländische Pflegekräfte • Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen kann Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI nicht allein wegen des Auslandsaufenthalts ausgeschlossen sein, wenn die Pflege dort durch die inländischen Pflegekräfte fortgeführt wird. • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI steht nur Pflegebedürftigen zu, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen oder nach § 43a Satz 3 SGB XI anteiliges Pflegegeld erhalten. • Der Anspruch auf Erstattung von Verhinderungspflege kann durch bereits gezahltes anteiliges Pflegegeld und den jährlichen Höchstbetrag von EUR 1.432,00 begrenzt werden. Der Kläger (Pflegestufe III) lebt in einer vollstationären Einrichtung, verbringt Wochenenden und Ferien aber bei der Familie, die ihn zuhause pflegt. Seine Eltern waren vom 03. bis 06.01.2005 verhindert; der Kläger nahm daher an einer von einer inländischen Initiative organisierten Behindertenfreizeit in der Schweiz vom 02. bis 07.01.2005 teil. Er beantragte Erstattung der Verhinderungspflegekosten in Höhe von EUR 450,00; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Leistungen der Verhinderungspflege seien im Ausland nicht zu erbringen. Das Sozialgericht gab dem Kläger teilweise statt und verurteilte zur Zahlung; die Beklagte legte Berufung ein. Im Verfahren wurde dargelegt, die Pflege während der Freizeit sei von deutschen Mitarbeitern der Initiative erbracht worden; zudem hatte der Kläger für die streitigen Tage anteiliges Pflegegeld erhalten. • Rechtsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen: § 39 Satz 1 SGB XI (Verhinderungspflege), § 34 SGB XI (Ruhen der Ansprüche bei Auslandsaufenthalt), § 37, § 43a SGB XI (Pflegegeld/anteiliges Pflegegeld) sind maßgeblich. • Systematische Einordnung: Verhinderungspflege ist eng mit dem Anspruch auf Pflegegeld verbunden; sie kommt nur für Pflegebedürftige in Betracht, die Pflegegeld statt Pflegesachleistungen erhalten. • Auslandsaufenthalt und Exportfähigkeit: § 34 SGB XI sieht Ruhen von Leistungen im Ausland vor, begünstigt aber Geldleistungen (Pflegegeld) bei bis zu sechs Wochen; Sachleistungen sind grundsätzlich nicht exportierbar. Entscheidend ist, ob die Leistung in ihrer Funktion dem Pflegegeld gleichsteht und ob die pflegenden Kräfte den Versicherten begleiten. • Konkrete Anwendung: Die Verhinderungspflege wurde in Deutschland begonnen und durch die gleichen inländischen Pflegekräfte während der Freizeit in der Schweiz fortgeführt; deshalb teilt der Anspruch das Schicksal des Pflegegeldanspruchs und ruht nicht allein wegen des Auslandsaufenthalts. • Verhinderungsgrund und Beginn: Die Verhinderung der Pflegeperson bestand jedenfalls ab dem 03.01.2005; die Teilnahme des Klägers ab dem 02.01.2005 war nachvollziehbar, da die Freizeit als zusammenhängende Pauschalmaßnahme angelegt war und eine Teilnahmedauer von einzelnen Tagen nicht praktikabel war. • Höchstgrenze und Anrechnung: Der zu erstattende Betrag ist durch bereits gezahltes anteiliges Pflegegeld und den jährlichen Höchstbetrag von EUR 1.432,00 zu begrenzen; der Kläger beschränkte seinen Anspruch auf EUR 98,98. Der Senat weist die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass die Beklagte dem Kläger für die Verhinderungspflege vom 02. bis 07.01.2005 EUR 98,98 zu zahlen hat. Die Leistungspflicht ergibt sich daraus, dass die Verhinderungspflege von inländischen Pflegekräften der Initiative begonnen und während des vorübergehenden Auslandsaufenthalts in gleicher Qualität fortgeführt wurde, sodass der Anspruch nicht allein wegen des Aufenthalts in der Schweiz ruht. Gleichzeitig ist der Erstattungsanspruch durch bereits gezahltes anteiliges Pflegegeld und den jährlichen Höchstbetrag der Verhinderungspflege zu begrenzen, weshalb nicht der ursprünglich geltend gemachte Betrag von EUR 450,00, sondern der reduzierte Restbetrag zu erstatten ist. Die Beklagte hat zudem anteilig die außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.