OffeneUrteileSuche
Urteil

L 11 KR 523/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vermittlung von meditativen Tanzformen und internationalen Volkstänzen durch einen Dozenten erfüllt nicht ohne weiteres den Kunstbegriff des § 2 Satz 1 KSVG; entscheidend ist, ob die künstlerischen Elemente den Schwerpunkt der Berufsausübung bilden. • Bei gemischten Tätigkeiten (Lehre und gelegentliche Aufführungen) begründet bloßes Auftreten nicht die Versicherungspflicht nach dem KSVG, wenn die Lehrtätigkeit nicht die Vermittlung künstlerischer Fähigkeiten im Sinne des Gesetzes darstellt. • Bei Tanzformen, die der Selbstfindung oder der Bewahrung von Brauchtum dienen, tritt das künstlerische Element zurück; Verkehrsauffassung, Art der Veranstaltung und bestehende Regeln sind maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung.
Entscheidungsgründe
Keine Versicherungspflicht in der KSVG bei Unterricht in meditativen Tänzen und Volkstanz • Die Vermittlung von meditativen Tanzformen und internationalen Volkstänzen durch einen Dozenten erfüllt nicht ohne weiteres den Kunstbegriff des § 2 Satz 1 KSVG; entscheidend ist, ob die künstlerischen Elemente den Schwerpunkt der Berufsausübung bilden. • Bei gemischten Tätigkeiten (Lehre und gelegentliche Aufführungen) begründet bloßes Auftreten nicht die Versicherungspflicht nach dem KSVG, wenn die Lehrtätigkeit nicht die Vermittlung künstlerischer Fähigkeiten im Sinne des Gesetzes darstellt. • Bei Tanzformen, die der Selbstfindung oder der Bewahrung von Brauchtum dienen, tritt das künstlerische Element zurück; Verkehrsauffassung, Art der Veranstaltung und bestehende Regeln sind maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung. Der Kläger, geboren 1950, bot seit Mai 2004 als freiberuflicher Tanzdozent Kurse zu meditativen Tänzen und internationalen Volkstänzen (insbesondere griechische Folklore) an und erzielte daraus etwa 5.000 EUR jährlich. Er hatte zuvor u. a. eine berufsbegleitende Fortbildung sowie dreijährige Ballettausbildung absolviert und leitete zudem eine Vorführgruppe. Die Künstlersozialversicherung stellte mit Bescheid vom 05.07.2004 fest, dass keine Versicherungspflicht nach dem KSVG bestehe; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Sozialgericht Mannheim hob diese Entscheidung auf und stellte Versicherungspflicht fest, weil der Kläger nach Auffassung des Gerichts eigenschöpferische Elemente in seinen Kursen verwirkliche. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Begründung, die Vermittlung von Volkstänzen und meditativen Tanzformen sei keine Lehre von darstellender Kunst. Das Landessozialgericht setzte das Verfahren fort und prüfte anhand der von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen, ob die Lehre künstlerischer Fähigkeiten i.S. des § 2 Satz 1 KSVG vorliegt. • Rechtliche Grundlagen: § 1 Nr. 1 KSVG (Versicherung selbständiger Künstler bei erwerbsmäßiger, nicht nur vorübergehender Tätigkeit) und § 2 Satz 1 KSVG (Künstlerbegriff: Musik, bildende oder darstellende Kunst - Schaffen, Ausüben, Lehren). • Auslegung des Kunstbegriffs: Keine materielle Legaldefinition im KSVG; Zuordnung erfolgt nach Verkehrsauffassung und Gattungsanforderungen der jeweiligen Kunstsparte; soziale Schutzbedürftigkeit ist maßgeblich. • Schwerpunkt der Berufsausübung: Bei gemischten Tätigkeiten ist maßgeblich, ob künstlerische Elemente das Gesamtbild prägen; gelegentliche Aufführungen der Vorführgruppe begründen das nicht. • Inhalt des Unterrichts: Die vorgelegten Unterlagen zeigen, dass die Kurse des Klägers auf Selbstfindung/Meditation und die Vermittlung traditioneller Volkstanzformen zielen, nicht primär auf die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse zur Ausübung darstellender Kunst. • Folklore- und Volkstanzcharakter: Volkstänze sind überwiegend formelhafte, tradierte Ausdrucksformen mit vorgegebenen Schrittfolgen, deren Zweck meist Brauchtumspflege ist; daher fehlt häufig der weite Gestaltungsspielraum für eigenschöpferische Ausgestaltung. • Abgrenzung zum Sport und zur Therapie: Die unterrichteten Tänze sind nicht sportorganisiert und nicht wettkampforientiert; wo Selbstfindung oder therapeutische Aspekte dominieren, wird das künstlerische Element zurückgedrängt. • Anwendung auf den Streitfall: Die künstlerischen Elemente reichen nicht aus, um die Lehrtätigkeit als Lehre von darstellender Kunst im Sinne des KSVG einzuordnen; somit besteht keine Versicherungspflicht. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim war begründet; das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es besteht keine Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung, weil seine Lehrtätigkeit überwiegend der Vermittlung meditativer Tänze und traditioneller Volkstänze dient und die künstlerischen Elemente nicht den Schwerpunkt seiner Berufsausübung bilden. Gelegentliche Aufführungen mit der Tanzgruppe ändern an dieser Beurteilung nichts. Die Kosten des Verfahrens wurden in beiden Instanzen nicht erstattet; eine Revision wurde nicht zugelassen.