Urteil
L 7 AS 5570/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Abzweigung nach § 48 Abs. 1 SGB I gehört neben einem konkreten Unterhaltstitel die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht.
• Bei Abzweigungen darf der Leistungsträger im Rahmen seines Ermessens pauschalierende Werte wie die Düsseldorfer Tabelle für den notwendigen Selbstbehalt zugrunde legen.
• Bei Leistungsbezug nach SGB II ist der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II Teil des Lebensunterhalts und bei der Leistungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
• Eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen geringerer tatsächlicher Unterkunftskosten ist unter den gegebenen Umständen nicht geboten; der Sozialleistungsträger muss die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II beachten.
Entscheidungsgründe
Abzweigung von SGB-II-Leistungen: Anwendung Düsseldorfer Tabelle und Prüfung der Leistungsfähigkeit • Zur Abzweigung nach § 48 Abs. 1 SGB I gehört neben einem konkreten Unterhaltstitel die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht. • Bei Abzweigungen darf der Leistungsträger im Rahmen seines Ermessens pauschalierende Werte wie die Düsseldorfer Tabelle für den notwendigen Selbstbehalt zugrunde legen. • Bei Leistungsbezug nach SGB II ist der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II Teil des Lebensunterhalts und bei der Leistungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen. • Eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen geringerer tatsächlicher Unterkunftskosten ist unter den gegebenen Umständen nicht geboten; der Sozialleistungsträger muss die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II beachten. Die Klägerin, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, begehrte die Abzweigung von Teilen der an ihren Vater (Leistungsempfänger nach SGB II) ausgezahlten laufenden Leistungen nach § 48 Abs. 1 SGB I, weil ein Unterhaltstitel bestand und der Vater keinen Unterhalt zahlte. Der Vater erhielt im streitigen Zeitraum Regelleistungen zuzüglich eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II; seine tatsächlichen und bewilligten Unterkunftskosten variierten und lagen teilweise unter dem fiktiven Mietanteil der Düsseldorfer Tabelle. Die Beklagte lehnte Abzweigungen ab, weil der Vater nach ihrer Ermessensprüfung nicht leistungsfähig sei; sie zog für die Bestimmung des notwendigen Selbstbehalts die Düsseldorfer Tabelle heran. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und verlangte, den Selbstbehalt wegen geringer tatsächlicher Unterkunftskosten und der besonderen Mangellage herabzusetzen und konkrete Abzweigungsbeträge festzusetzen. Das LSG bestätigte die Ablehnung der Abzweigung; Revision wurde zugelassen. • Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 SGB I: Laufende Geldleistungen können in angemessener Höhe an Unterhaltsberechtigte ausgezahlt werden, wenn der Leistungsberechtigte seiner konkreten zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. • Voraussetzung ist neben dem Unterhaltstitel die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht (§§ 1602, 1603 BGB). Der Leistungsträger hat vor Ausübung seines Ermessens die Unterhaltsfähigkeit zu prüfen. • Der Leistungsträger darf im Ermessensgebrauch pauschalierende Richtwerte verwenden, um dem Soforthilfecharakter der Abzweigung Rechnung zu tragen; das BSG und die Rechtsprechung erlauben die Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle als Maßstab für den notwendigen Selbstbehalt. • Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II ist Teil des Lebensunterhalts und daher bei der Leistungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen; eine pauschale Berechnung, die stets die tatsächlichen Unterkunftskosten ohne Prüfung zugrunde legt, ist rechtsfehlerhaft, weil § 22 SGB II nur angemessene Unterkunftskosten deckt. • Der notwendige Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt nach überwiegender Rechtsprechung 770 EUR; die dem Vater gewährten SGB-II-Leistungen erreichen diesen Betrag nicht, sodass er nicht leistungsfähig ist. • Die Klägerin beruft sich auf Linien der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Mangelfall der Selbstbehalt gekürzt werden könne; der Senat verweist jedoch auf den BGH und die herrschende Rechtsprechung, wonach die freie Disposition des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zu beachten ist und eine allgemeine Herabsetzung nicht geboten ist. • Soweit die Klägerin die von ihr vorgeschlagene pauschale Abzweigungsberechnung anwendet, übersieht sie die Begrenzung durch die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II und die durch die Düsseldorfer Tabelle gegebenen Orientierungswerte; unter Berücksichtigung all dessen bleibt für eine Abzweigung kein Raum. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das LSG bestätigt die Ablehnung der begehrten Abzweigung. Entscheidend war, dass ein Unterhaltstitel zwar bestand, die Beklagte jedoch zu Recht im pflichtgemäßen Ermessen die Leistungsfähigkeit des Vaters nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts geprüft und unter Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle als pauschalierenden Richtwert festgestellt hat, dass der Vater nicht leistungsfähig ist. Insbesondere ist der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II Bestandteil des Lebensunterhalts und die tatsächlichen Unterkunftskosten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach § 22 SGB II als angemessen anerkannt sind. Eine generelle Absenkung des Selbstbehalts bei gesteigerter Unterhaltspflicht wurde verneint; die Kosten der Nebenverfahren werden nicht erstattet. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.