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Urteil

L 7 AS 5695/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachgezahltes Arbeitsentgelt, das dem Leistungsempfänger zufließt, ist grundsätzlich als Einkommen (§ 11 SGB II) und nicht als Vermögen (§ 12 SGB II) zu behandeln. • Einmalige Einnahmen sind nach § 2 Abs. 3 Alg II-V dem Monat des Zuflusses zuzurechnen; sie können jedoch auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden. • Bei Nachzahlungen, die mehrere Monate betreffen, sind die für jeden dieser Monate zustehenden Freibeträge (Grundfreibetrag und Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11 Abs. 2 und § 30 SGB II) für jeden betroffenen Monat gesondert zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Nachzahlungen aus Arbeitsentgelt bei Alg II: Einkommen, Verteilung und monatliche Freibeträge • Nachgezahltes Arbeitsentgelt, das dem Leistungsempfänger zufließt, ist grundsätzlich als Einkommen (§ 11 SGB II) und nicht als Vermögen (§ 12 SGB II) zu behandeln. • Einmalige Einnahmen sind nach § 2 Abs. 3 Alg II-V dem Monat des Zuflusses zuzurechnen; sie können jedoch auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden. • Bei Nachzahlungen, die mehrere Monate betreffen, sind die für jeden dieser Monate zustehenden Freibeträge (Grundfreibetrag und Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11 Abs. 2 und § 30 SGB II) für jeden betroffenen Monat gesondert zu berücksichtigen. Der Kläger bezog ab 1.8.2005 ALG II. Er war von September bis November 2005 und im Dezember 2005 beschäftigt; die Arbeitgeberin zahlte rückständiges Arbeitsentgelt erst nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Ein Teil der Nachzahlung (1.911,64 EUR) ging im März 2006 an den Kläger, ein weiterer Teil (2.547,60 EUR) wurde an das Jobcenter überwiesen. Die Beklagte berücksichtigte die dem Kläger zugeflossene Nachzahlung bei der Berechnung der Leistungen für März bis Juni 2006 als Einkommen, setzte dabei Freibeträge aber nur einmal an. Der Kläger hielt die Nachzahlung für Vermögen bzw. für nicht oder anders anzurechnen und klagte auf Nachzahlung von Leistungen. • Rechtliche Anspruchsgrundlage sind §§ 7, 9 SGB II; Einkommen ist in § 11 SGB II, Vermögen in § 12 SGB II geregelt; Verteilung einmaliger Einnahmen regelt § 2 Alg II-V; Aufhebung von Dauerbescheiden nach §§ 40 SGB II, 48 SGB X relevant. • Die dem Kläger im März 2006 zugeflossene Lohnnachzahlung ist wertend als Einkommen (§ 11 SGB II) zu qualifizieren, nicht als Vermögen (§ 12 SGB II), weil sie keine bloße Umschichtung darstellt, sondern zu einer Mittelvermehrung führte. • Einmalige Einnahmen sind gemäß § 2 Abs. 3 Alg II-V dem Zuflussmonat zuzurechnen; diese können aber auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden. Die Nachzahlung betraf vier Monate (Sept.–Dez. 2005) und durfte auf vier Monate (März–Juni 2006) verteilt werden. • Bei der Verteilung sind die für jeden der betroffenen Monate vorgesehenen Freibeträge anzusetzen. Zweck der Freibetragsregelungen (§ 11 Abs. 2 SGB II, § 30 SGB II) ist es, Erwerbstätigkeit nicht zu benachteiligen; deshalb dürfen Grundfreibetrag und Erwerbstätigenfreibeträge nicht nur einmal, sondern jeweils für die Monate, für die die Nachzahlung bestimmt ist, berücksichtigt werden. • Die Beklagte berücksichtigte Steuern und Pflichtbeiträge pro Monat zutreffend, berücksichtigte jedoch die relevanten Freibeträge (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Satz 2; § 30 SGB II) nur einmal. Dies war rechtsfehlerhaft. • Ergebnis der rechnerischen Anwendung: Von der insgesamt zugestandenen Nachzahlung waren nach zutreffender Verteilung und Berücksichtigung der monatlichen Freibeträge nur 791,64 EUR als Einkommen auf den streitigen Zeitraum anzurechnen; die Beklagte hatte dagegen 1.631,64 EUR angesetzt und damit 840,00 EUR zu viel in Anrechnung gebracht. • Die angefochtenen Bescheide sind im Übrigen insoweit rechtswirksam aufgehoben bzw. ausreichend formgerecht geändert worden (vgl. § 48 SGB X). Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger hat teilweise gewonnen: Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise erfolgreich. Die Nachzahlung von Arbeitsentgelt ist als Einkommen zu behandeln und durfte als einmalige Einnahme auf vier Monate verteilt werden; dabei sind für jeden dieser Monate die entsprechenden Freibeträge (Grundfreibetrag und Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 30 SGB II) gesondert abzusetzen. Wegen der fehlerhaften einmaligen Berücksichtigung dieser Freibeträge hat die Beklagte 840,00 EUR zu Unrecht angerechnet und wird verurteilt, diesen Betrag an den Kläger zu zahlen. Die übrigen angefochtenen Bescheide bleiben im Wesentlichen bestehen; die Kostenentscheidung berücksichtigt das teilweise Unterliegen des Klägers.