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Urteil

L 7 AS 874/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Behördliche Verfahrenshandlungen innerhalb eines schwebenden Verwaltungsverfahrens sind grundsätzlich nicht isoliert mit Rechtsbehelfen angreifbar; sie sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Sachentscheidung geltend zu machen. • Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 SGG setzt voraus, dass der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt erledigt ist und eigenständige Beschwer enthält; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung angegriffen wurde. • Die Ablehnung der Übersendung einer Verwaltungsakte an den Kanzleisitz kann als behördliche Verfahrenshandlung im laufenden Verfahren gelten und ist daher nicht gesondert anfechtbar. • Ein berechtigtes Feststellungsinteresse (z. B. Wiederholungsgefahr) reicht nicht aus, wenn die gewählte Klageart unzulässig ist. • Rechtsbehelfsbelehrungen in behördlichen Entscheidungen ändern nicht die Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung verfahrensleitender Handlungen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit isolierter Anfechtung behördlicher Verfahrenshandlungen (Aktenübersendung) • Behördliche Verfahrenshandlungen innerhalb eines schwebenden Verwaltungsverfahrens sind grundsätzlich nicht isoliert mit Rechtsbehelfen angreifbar; sie sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Sachentscheidung geltend zu machen. • Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 SGG setzt voraus, dass der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt erledigt ist und eigenständige Beschwer enthält; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung angegriffen wurde. • Die Ablehnung der Übersendung einer Verwaltungsakte an den Kanzleisitz kann als behördliche Verfahrenshandlung im laufenden Verfahren gelten und ist daher nicht gesondert anfechtbar. • Ein berechtigtes Feststellungsinteresse (z. B. Wiederholungsgefahr) reicht nicht aus, wenn die gewählte Klageart unzulässig ist. • Rechtsbehelfsbelehrungen in behördlichen Entscheidungen ändern nicht die Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung verfahrensleitender Handlungen. Die Klägerin erhielt befristet Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag; später stellte der Beklagte die Auszahlung rückwirkend ein und forderte eine Überzahlung zurück. Die Klägerin legte über ihren Anwalt Widerspruch ein und beantragte zugleich die Übersendung der Verwaltungsakte zur Einsicht in dessen Kanzlei. Der Beklagte verzichtete auf die Rückforderung, lehnte aber die Übersendung der Akte ab und verwies auf eine zumutbare Einsichtnahme in der Dienststelle. Die Klägerin focht diese Entscheidung an und erhob Klage beim Sozialgericht; während des Verfahrens erhielt der Anwalt die beigezogene Akte von Gericht. Das Sozialgericht hielt die Klage für unzulässig, weil Verfahrenshandlungen nicht isoliert anfechtbar seien. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids. • Anwendbare Normen: § 25 SGB X, § 84a SGG, § 131 Abs. 1 SGG, § 44a VwGO (entsprechend) sowie § 172 Abs. 2 SGG/§ 193 SGG zur Kostenentscheidung. • Grundsatz: Nach ständiger Rechtsprechung können behördliche Verfahrenshandlungen während eines schwebenden Verwaltungsverfahrens nicht isoliert mit Widerspruch oder Klage angegriffen werden; dies dient der Prozessökonomie und Verzögerungsvermeidung. • Der Ablehnungsbescheid über die Aktenübersendung war eine behördliche Verfahrenshandlung; auch wenn er in Form eines Verwaltungsakts erging, war er nicht selbständig anfechtbar und begründete keine eigenständige Beschwer. • Folge: Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 SGG setzt die Erledigung eines ursprünglich anfechtbaren Verwaltungsakts voraus; diese Voraussetzung fehlt, weil hier nur eine nicht anfechtbare Verfahrenshandlung betroffen war. • Rechtsschutzbedürfnis: Es wurde kein Ausnahmefall dargelegt, der effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG erfordern würde; die Klägerin hätte ihre Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Sachentscheidung vorbringen müssen. • Verfahrenskosten: Die Klägerin hat das Verfahren veranlasst, weshalb die Kostenentscheidung nach § 193 SGG ihr aufzuerlegen ist. • Revision: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage war unzulässig, weil die Ablehnung der Übersendung der Verwaltungsakte eine behördliche Verfahrenshandlung innerhalb eines schwebenden Verfahrens darstellt und daher nicht isoliert mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage scheidet aus, weil die erforderliche Erledigung eines ursprünglich anfechtbaren Verwaltungsakts nicht vorliegt. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin (Wiederholungsgefahr) ändert nichts an der Unzulässigkeit der Klage. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.