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Urteil

L 4 P 1312/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung sind grundsätzlich als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs.1 SGB V beitragspflichtig, wenn ein Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben besteht. • Wird eine ursprünglich private Lebensversicherung später in eine Direktversicherung des Arbeitgebers überführt, begründet dies nicht rückwirkend für zuvor geleistete Beitragszeiten einen betrieblichen Bezug. • Nicht regelmäßig wiederkehrende Einmalzahlungen aus Versorgungsbezügen sind nach § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V auf 120 Monate umzurechnen; hiervon zu verbeitragende Beträge sind entsprechend zu bemessen. • Die seit 01.01.2004 geltende Regelung zur Verbeitragung von Kapitalleistungen ist verfassungsgemäß in Bezug auf Kapitalleistungen aus einer ursprünglich als Direktversicherung geführten betrieblichen Altersversorgung.
Entscheidungsgründe
Teilverbeitragung von Kapitalleistung: Abgrenzung zwischen privater Lebensversicherung und Direktversicherung • Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung sind grundsätzlich als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs.1 SGB V beitragspflichtig, wenn ein Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben besteht. • Wird eine ursprünglich private Lebensversicherung später in eine Direktversicherung des Arbeitgebers überführt, begründet dies nicht rückwirkend für zuvor geleistete Beitragszeiten einen betrieblichen Bezug. • Nicht regelmäßig wiederkehrende Einmalzahlungen aus Versorgungsbezügen sind nach § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V auf 120 Monate umzurechnen; hiervon zu verbeitragende Beträge sind entsprechend zu bemessen. • Die seit 01.01.2004 geltende Regelung zur Verbeitragung von Kapitalleistungen ist verfassungsgemäß in Bezug auf Kapitalleistungen aus einer ursprünglich als Direktversicherung geführten betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin, 1945 geboren und seit 01.12.2005 Rentnerin, erhielt zum 01.11.2005 eine einmalige Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 52.323 EUR. Die Versicherung war 1972 ursprünglich als private Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen worden; ab 01.11.1988 wurde sie als Direktversicherung über den Arbeitgeber geführt (Beiträge wurden bis 31.01.2000 vom Arbeitgeber an die Versicherung überwiesen, zugleich aber vom Arbeitsentgelt der Klägerin einbehalten). Ab 01.02.2000 führte die Klägerin den Vertrag wieder privat fort. Die Pflegekasse setzte ab 01.12.2005 Beiträge zur Pflegeversicherung aus einem aufgeteilten monatlichen fiktiven Einnahmeanteil aus der Kapitalzahlung fest. Die Klägerin focht dies an und machte geltend, dass nur die Zeiten mit tatsächlichem betrieblichen Bezug beitragspflichtig seien und die Regelung verfassungswidrig sei. Das Sozialgericht wies die Klage weitgehend ab; das LSG änderte teilweise ab und ließ Revision zu. • Rechtliche Grundlage für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung der Rentner sind §§ 226, 228–238, 244 SGB V i.V.m. § 57 SGB XI und insbesondere § 229 Abs.1 SGB V; Einmalzahlungen werden nach § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V auf 120 Monate verteilt. • Für die Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung genügt eine Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs.2 BetrAVG, wenn die Lebensversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen ist und der Zweck der Versorgung im Alter, bei Invalidität oder Tod verfolgt wird. • Die Umwandlung einer zuvor privat begründeten Lebensversicherung in eine Direktversicherung begründet nicht rückwirkend einen betrieblichen Bezug für vorangegangene Beitragszeiten; es fehlt an einem Erwerbsbezogensein der bis dahin geleisteten privaten Beiträge. • Wird die Direktversicherung tatsächlich während eines Zeitraums vom Arbeitgeber als solche geführt (hier 01.11.1988–31.01.2000) und besteht ein Zusammenhang mit der Berufstätigkeit, ist die auf diese Zeit entfallende Kapitalleistung als Versorgungsbezug beitragspflichtig. • Für die Zeiträume 01.11.1972–31.10.1988 und 01.02.2000–31.10.2005 lag nach dem Senat private Vorsorge vor; die dafür geleisteten Beiträge und der entsprechende Kapitalbetrag sind nicht der Verbeitragung nach § 229 Abs.1 SGB V zu unterwerfen. • Die Anwendung der seit 01.01.2004 geltenden Regelung auf die in Rede stehende Direktversicherung ist verfassungsgemäß, insbesondere hinsichtlich Vertrauens- und Eigentumsschutz sowie Gleichheitsgrundsatz. • Aufgrund der Abgrenzung ergab sich eine teilweise Abänderung der Bescheide; nur der auf die Direktversicherungszeit entfallende Kapitalbetrag von 23.408 EUR blieb beitragspflichtig und wurde auf 120 Monate verteilt. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Das Landessozialgericht änderte den Gerichtsbescheid und den Bescheid der Beklagten insoweit ab, als die Beklagte nicht hätte aus der gesamten Kapitalzahlung Beiträge zur Pflegeversicherung erheben dürfen. Verbeitragt bleiben lediglich 23.408 EUR, die auf die Zeit der tatsächlichen Direktversicherung (01.11.1988–31.01.2000) entfallen; daraus ergibt sich ein monatlicher PV-Beitrag von 3,80 EUR. Der Anteil der Kapitalzahlung in Höhe von 28.915 EUR, der auf die Zeiten 01.11.1972–31.10.1988 und 01.02.2000–31.10.2005 entfällt, wurde als private Vorsorge nicht verbeitragt. Die Beklagte hat der Klägerin drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wurde in Bezug auf die Verbeitragung der Kapitalzahlungen für die oben genannten Zeiträume zugelassen.