Beschluss
L 8 AL 3045/07 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 201 SGG setzt voraus, dass die gegenständliche gerichtliche Regelungsanordnung fortbesteht und nicht durch nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage durchbrochen ist.
• Die Rechtskraft einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG wird durch eine nach Erlass eingetretene, entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage durchbrochen, wenn diese bei Vorliegen schon damals zum Abweisungsentscheid geführt hätte.
• Arbeitsunfähigkeit, die während einer vom Leistungsträger rechtswirksam angeordneten Sperrzeit eintritt, begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung nach § 126 SGB III, weil die Fortzahlung voraussetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten ist.
• Ein Widerspruch gegen einen Sperrzeitbescheid entfaltet nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung und kann daher die materielle Wirkung des Bescheids nicht vorläufig aussetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Zwangsvollstreckung wegen durch Sperrzeit durchbrochener Regelungsanordnung • Die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 201 SGG setzt voraus, dass die gegenständliche gerichtliche Regelungsanordnung fortbesteht und nicht durch nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage durchbrochen ist. • Die Rechtskraft einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG wird durch eine nach Erlass eingetretene, entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage durchbrochen, wenn diese bei Vorliegen schon damals zum Abweisungsentscheid geführt hätte. • Arbeitsunfähigkeit, die während einer vom Leistungsträger rechtswirksam angeordneten Sperrzeit eintritt, begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung nach § 126 SGB III, weil die Fortzahlung voraussetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten ist. • Ein Widerspruch gegen einen Sperrzeitbescheid entfaltet nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung und kann daher die materielle Wirkung des Bescheids nicht vorläufig aussetzen. Der 1954 geborene Antragsteller beantragte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld (Alg) nach Wegfall von Übergangsgeld. Das Sozialgericht verpflichtete die Arbeitsagentur in einem Beschluss vom 05.03.2007 vorsorglich zur Gewährung von Alg nach §125 SGB III als Darlehen. Später erließ die Arbeitsagentur wegen Meldeversäumnis einen Bescheid mit einer einwöchigen Sperrzeit vom 06.04.2007 bis 12.04.2007 und stellte das Ruhen des Anspruchs fest. Der Antragsteller teilte am 11.04.2007 einen stationären Krankenhausaufenthalt mit, wodurch nach Ansicht der Arbeitsagentur ab 12.04.2007 Arbeitsunfähigkeit bestand. Der Antragsteller beantragte daraufhin gemäß §201 SGG die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung des Beschlusses vom 05.03.2007, weil die Agentur die Zahlung nach Ablauf der Sperrzeit nicht wieder aufgenommen habe. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die nachträglich eingetretene Sperrzeit habe die Rechtskraft der einstweiligen Regelungsanordnung durchbrochen. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, die das Landessozialgericht zurückwies. • Anwendbarkeit von §201 SGG auf Regelungsanordnungen: Eine Regelungsanordnung nach §86b Abs.2 SGG ist vollstreckbar; die Vollstreckungsvorschriften des §201 SGG sind entsprechend anzuwenden, da auch Regelungsanordnungen eine durch unvertretbare Handlung zu erfüllende Verpflichtung enthalten. • Durchbrechung der Rechtskraft bei nachträglicher Sach- und Rechtsänderung: Ein Beschluss, der eine vorläufige Leistungspflicht begründet, verliert seine materielle Wirkung, wenn nach Erlass entscheidungserhebliche Änderungen eintreten, die bei Vorliegen schon damals zur Ablehnung geführt hätten. • Konkreter Anwendungsfall - Sperrzeit: Der Bescheid der Arbeitsagentur vom 12.04.2007 über die Sperrzeit und das Ruhen des Anspruchs bewirkten, dass ab dem 06.04.2007 kein Zahlungsanspruch aus dem Beschluss vom 05.03.2007 mehr bestand. • Arbeitsunfähigkeit und §126 SGB III: Der in Rede stehende Anspruch auf Fortzahlung nach §126 SGB III setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Alg eingetreten ist; hier trat die Arbeitsunfähigkeit erst während der bereits erklärten Sperrzeit ein, sodass kein Fortzahlungsanspruch bestand. • Rechtsfolgen des Widerspruchs: Ein eingelegter Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid hat nach §86a Abs.2 Nr.2 SGG keine aufschiebende Wirkung und kann daher die materielle Wirkung des Bescheids nicht verhindern. • Schlussfolgerung zur Zwangsvollstreckung: Da die materielle Rechtskraft der Regelungsanordnung durch die nachträgliche Sperrzeit und die darauf folgende Arbeitsunfähigkeit durchbrochen war, liegen die Voraussetzungen für die Androhung oder Festsetzung von Zwangsgeld nach §201 SGG nicht vor. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11.06.2007 wurde zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt, dass die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §201 SGG ausscheidet, weil die einstweilige Regelungsanordnung vom 05.03.2007 durch eine nachträgliche, entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage (Sperrzeitbescheid vom 12.04.2007 und danach eingetretene Arbeitsunfähigkeit) durchbrochen wurde. Die Sperrzeit führte dazu, dass ab dem 06.04.2007 kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld mehr bestand; die später eintretende Arbeitsunfähigkeit begründet keinen Fortzahlungsanspruch nach §126 SGB III, weil sie nicht während eines laufenden Alg-Bezugs eingetreten ist. Ein gegen den Sperrzeitbescheid eingelegter Widerspruch hatte keine aufschiebende Wirkung. Daher war die Ablehnung des Zwangsgeldantrags rechtmäßig und die Arbeitsagentur musste nicht zur weiteren Auszahlung verpflichtet werden; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.