Urteil
L 7 AY 4504/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsteht, wenn Leistungsberechtigte 36 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde.
• Der Besitz einer Duldung (§ 60a AufenthG) begründet allein keinen Rechtsmissbrauch; maßgeblich ist, ob die Ausreise dem Betroffenen zumutbar ist.
• Bei langjährigem Aufenthalt kann die Integration minderjähriger Kinder in die hiesigen Lebensverhältnisse die Ausreise für die Eltern unzumutbar machen und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten ausschließen.
• Vorabentscheidungen der Behörde über die Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG sind eigenständige, mit Dauerwirkung versehene Verfügungen und entheben nicht von der gerichtlichen Überprüfung.
Entscheidungsgründe
Leistungsanspruch nach §2 AsylbLG wegen Unzumutbarkeit der Ausreise und Inlandsintegration der Kinder • Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsteht, wenn Leistungsberechtigte 36 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde. • Der Besitz einer Duldung (§ 60a AufenthG) begründet allein keinen Rechtsmissbrauch; maßgeblich ist, ob die Ausreise dem Betroffenen zumutbar ist. • Bei langjährigem Aufenthalt kann die Integration minderjähriger Kinder in die hiesigen Lebensverhältnisse die Ausreise für die Eltern unzumutbar machen und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten ausschließen. • Vorabentscheidungen der Behörde über die Anspruchsberechtigung nach § 2 AsylbLG sind eigenständige, mit Dauerwirkung versehene Verfügungen und entheben nicht von der gerichtlichen Überprüfung. Ehepaar mit fünf Kindern (geboren 1991–1999) aus dem Kosovo (Roma) lebt seit 1999 in Deutschland und bezieht seit Juli 1999 Leistungen nach §§3 ff. AsylbLG; die Familienangehörigen besitzen Duldungen. Am 14.2.2006 stellten sie einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach §2 Abs.1 AsylbLG; der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Rückkehr in den Kosovo sei möglich und die Familie habe die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten, Leistungen nach §2 AsylbLG ab Antragstellung zu gewähren. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a., die Familie habe sich nicht genügend um Ausreise bemüht und die Duldung rechtfertige keine höhere Leistungsgewährung. Die Kläger führten an, dass insbesondere die Kinder in Deutschland aufgewachsen und sozial stark integriert seien, so dass eine Ausreise unzumutbar sei. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht sowie statthaft, aber unbegründet; das Sozialgericht hat den Anspruch dem Grunde nach zu Recht bejaht. • Dauerwirkung: Der Bescheid des Beklagten vom 2.3.2006 war als Vorabentscheidung mit Dauerwirkung über die Anspruchsberechtigung nach §2 AsylbLG zu qualifizieren; damit war die Frage der Leistungsberechtigung eigenständig klärbar. • Tatbestandsvoraussetzungen §2 AsylbLG: Alle Kläger hatten die erforderliche Bezugsdauer von 36 Monaten nach §3 AsylbLG erfüllt und waren hilfebedürftig; Minderjährige erhalten Leistungen nur, wenn mindestens ein Elternteil Anspruch hat. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn die Aufenthaltsdauer vorwerfbar selbst herbeigeführt wurde (z.B. durch schuldhafte Erzeugung einer Duldung). Hier fehlt ein solches vorwerfbares Verhalten. • Unzumutbarkeit der Ausreise: Auch ohne Abschiebungsverbote nach §60 Abs.7 AufenthG kann die Ausreise unzumutbar sein; das BSG verlangt Prüfung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung weniger gewichtiger Gründe. • Lage Kosovo und Rückkehrpraxis: Die Gesamtlage und die Praxis der Rückkehr (UNHCR/UNMIK, kaum Rückführungen, überwiegend freiwillige Rückkehr) schufen im relevanten Zeitraum tatsächliche Hemmnisse gegen eine zumutbare Ausreise. • Integration der Kinder: Die Kinder sind größtenteils in Deutschland sozialisiert, sprechen Deutsch und sind in Schule und Vereinen integriert; dies führt zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise für die Kinder und damit auch für die Eltern, weil andernfalls Trennung oder unzumutbare Belastungen drohen. • Abgrenzung zur ausländerrechtlichen Ermessensprüfung: Für die leistungsrechtliche Privilegierung nach §2 AsylbLG gelten weniger strenge Anforderungen an wirtschaftliche Integration als für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; wirtschaftliche Integration kann nicht verlangt werden. • Ergebnisprüfung: Wegen fehlender vorwerfbarer Mitverursachung der Duldung und gegebener Unzumutbarkeit der Ausreise ist kein Rechtsmissbrauch feststellbar; damit besteht der Anspruch auf Leistungen nach §2 Abs.1 AsylbLG. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; der Beklagte ist zu verurteilen, den Klägern ab dem 14.02.2006 Leistungen nach §2 Abs.1 AsylbLG zu gewähren. Die Kläger erfüllten die gesetzliche Voraussetzung von 36 Monaten Bezug von Grundleistungen nach §3 AsylbLG und haben die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Insbesondere ist die Ausreise aufgrund der Integrationslage der Kinder und der tatsächlichen Situation der Rückkehr ins Kosovo unzumutbar, sodass der Anspruch nach §2 AsylbLG besteht. Der Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten; die Revision wurde zugelassen.