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Urteil

L 7 SO 5078/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermittlung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG sind nur rechtlich durchsetzbare Erstattungsbeträge maßgeblich; verjährte oder anderweitig nicht mehr durchsetzbare Aufwendungen bleiben unberücksichtigt. • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG scheidet aus, wenn der realisierbare Erstattungsbetrag für den maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum die Bagatellgrenze von 2.560 Euro nicht erreicht. • Die Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche nach §§ 103 ff. BSHG ist analogisch nach den Grundsätzen des § 113 Abs.1 SGB X zu bestimmen; Beginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten entstanden sind. • Die Bagatellgrenze ist als materielle Tatbestandsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Bagatellgrenze und Verjährung bei Kostenerstattung nach § 107 BSHG • Bei der Ermittlung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG sind nur rechtlich durchsetzbare Erstattungsbeträge maßgeblich; verjährte oder anderweitig nicht mehr durchsetzbare Aufwendungen bleiben unberücksichtigt. • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG scheidet aus, wenn der realisierbare Erstattungsbetrag für den maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum die Bagatellgrenze von 2.560 Euro nicht erreicht. • Die Verjährungsfrist für Kostenerstattungsansprüche nach §§ 103 ff. BSHG ist analogisch nach den Grundsätzen des § 113 Abs.1 SGB X zu bestimmen; Beginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten entstanden sind. • Die Bagatellgrenze ist als materielle Tatbestandsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Die Klägerin begehrt Erstattung von Sozialhilfekosten nach § 107 BSHG für S.K. und ihre drei minderjährigen Töchter, die nach einem Umzug im Oktober 1999 Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich der Klägerin erhielten. Die Klägerin beantragte Kostenerstattung für den Zeitraum Oktober 1999 bis Mai 2001 und bezifferte den Anspruch schließlich auf 12.012,25 Euro; wegen Verjährung machte sie gerichtlich nur noch einen Teilbetrag für Januar bis Mai 2001 in Höhe von 2.172,79 Euro geltend. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung für den Zeitraum Oktober 1999 bis Dezember 2000 und hielt den verbleibenden Betrag unterhalb der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG. Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht; das Landessozialgericht setzte das Urteil außer Kraft und wies die Klage ab. • Anwendbares Recht: Für die hier abgeschlossene Leistungsgewährung ist noch die bis 31.12.2004 geltende Fassung des § 107 BSHG maßgeblich; Erstattungsfähigkeit richtet sich nach § 111 BSHG. • Verjährung: Mangels Hemmungs- oder Unterbrechungstatbeständen sind die Erstattungsansprüche für Oktober 1999 bis Dezember 2000 verjährt. Maßgeblich ist bei analoger Anwendung von § 113 Abs.1 SGB X der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten entstanden sind. • Bagatellgrenze: § 111 Abs.2 Satz1 BSHG sieht vor, dass Kosten unter 2.560 Euro auf einen Zwölfmonatszeitraum nicht erstattungsfähig sind; diese Grenze ist als materielle Voraussetzung des Erstattungsanspruchs von Amts wegen zu prüfen. • Berechnung der Grenze: Für die Ermittlung der Bagatellgrenze sind nur rechtlich realisierbare (nicht verjährte bzw. durchsetzbare) Erstattungsbeträge zu berücksichtigen; tatsächlich aufgewendete, aber rechtlich nicht mehr durchsetzbare Kosten bleiben außer Ansatz. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin hat nur noch 2.172,79 Euro gerichtlich gefordert; dieser Betrag unterschreitet die Bagatellgrenze von 2.560 Euro, sodass ein Erstattungsanspruch ausscheidet. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. • Rechtliche Normen (wichtigste): § 107 BSHG, § 111 Abs.1 und Abs.2 BSHG, § 113 SGB X (analoge Anwendung), §§ 54 Abs.5 SGG, § 160 Abs.2 Nr.1 SGG. Die Berufung des Beklagten war begründet; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG, weil der von ihr noch geltend gemachte Erstattungsbetrag von 2.172,79 Euro die gesetzliche Bagatellgrenze von 2.560 Euro für einen Zwölfmonatszeitraum nicht erreicht. Bei der Bemessung der Bagatellgrenze sind verjährte oder anderweitig nicht durchsetzbare Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zur Entscheidung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen.