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Beschluss

L 5 KR 4105/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• PKH kann trotz teilweiser Aussicht auf Erfolg versagt werden, wenn das Verfahren mutwillig herbeigeführt wurde. • Ein Berufungsverfahren zur Beseitigung der Nichtigkeit eines Gerichtsbescheids kann zwar Erfolgsaussichten haben, rechtfertigt aber nicht zwangsläufig Übernahme der Verfahrenskosten. • Ansprüche der Versicherten gegen die Krankenkasse auf Kostenerstattung setzen regelmäßig ein vorausgegangenes Widerspruchsverfahren bzw. einen wirksamen ablehnenden Verwaltungsakt voraus; bei Sachleistungsabgabe verbleibt das Risiko einer Retaxierung im Verhältnis zwischen Apotheke und Krankenkasse.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei mutwillig herbeigeführtem Berufungsverfahren • PKH kann trotz teilweiser Aussicht auf Erfolg versagt werden, wenn das Verfahren mutwillig herbeigeführt wurde. • Ein Berufungsverfahren zur Beseitigung der Nichtigkeit eines Gerichtsbescheids kann zwar Erfolgsaussichten haben, rechtfertigt aber nicht zwangsläufig Übernahme der Verfahrenskosten. • Ansprüche der Versicherten gegen die Krankenkasse auf Kostenerstattung setzen regelmäßig ein vorausgegangenes Widerspruchsverfahren bzw. einen wirksamen ablehnenden Verwaltungsakt voraus; bei Sachleistungsabgabe verbleibt das Risiko einer Retaxierung im Verhältnis zwischen Apotheke und Krankenkasse. Die Klägerin (Jg. 1949) erhielt im November 2004 das Medikament Viagra als Sachleistung der G.-Apotheke wegen pulmonaler Hypertonie. Die Beklagte (Krankenkasse) retaxierte die Abrechnung der Apotheke später und setzte einen Betrag von Netto 691,68 EUR ab. Die Apotheke forderte daraufhin die Klägerin, die ihr gegenüber eine Verbürgung für die Zahlung geltend machte; die Klägerin zahlte später. Die Klägerin reichte beim Sozialgericht einen als "Klageentwurf" bezeichneten Schriftsatz und beantragte Prozesskostenhilfe; das SG erließ jedoch einen Gerichtsbescheid, der die (mutmaßliche) Klage abwies, und lehnte zugleich PKH ab. Die Klägerin legte Berufung und einen erneuten PKH-Antrag für das Berufungsverfahren ein. Der Senat prüfte, ob PKH zu gewähren ist, und ob die beabsichtigte Klage in der Sache Aussicht auf Erfolg hat. • Anwendbare Normen: § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO, § 13 Abs. 3 SGB V, §§ 766, 780 BGB; Vorgaben zur PKH: Erfolgsaussicht und Nicht-Mutwilligkeit. • Zulässigkeit und Erfolgsaussicht: Die Berufung gegen den nichtigen Gerichtsbescheid hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil tatsächlich nur ein Klageentwurf eingereicht worden war und der Gerichtsbescheid daher nichtig ist. • Mutwilligkeitsprüfung: PKH ist zu versagen, wenn ein verständiger Beteiligter die Rechtsverfolgung nicht in gleicher Weise betreiben würde. Hier war das Berufungsverfahren vorrangig darauf gerichtet, einen nichtigen Gerichtsbescheid zu beseitigen, dessen Nichtigkeit durch einen kurzen Hinweis an das SG hätte vermieden werden können. Deshalb ist das Berufungsverfahren mutwillig herbeigeführt. • Sachliche Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Leistungsforderung: Selbst bei materieller Prüfung fehlt es an aussichtsreichen Ansprüchen gegen die Krankenkasse. Ein Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt eine vorhergehende Ablehnung bzw. ein nicht erfülltes Vorverfahren voraus; hier erhielt die Klägerin die Leistung als Sachleistung, sodass an der geforderten Stelle kein erstattungsfähiger Selbstbeschaffungsfall vorliegt. • Innenverhältnis Apotheke/Kasse: Die Retaxierung betrifft das Verhältnis zwischen Apotheke und Krankenkasse; ein Regressanspruch der Apotheke gegen die Klägerin besteht nur bei vertraglicher Vereinbarung oder wirksamer Bürgschaft, die schriftlich nachzuweisen wäre. • Rechtsschutzbedürfnis: Zwar besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin durch den Gerichtsbescheid beschwert sein kann; dieses allein rechtfertigt jedoch nicht die Gewährung von PKH, wenn das Verfahren mutwillig ist. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde abgelehnt. Begründend führt der Senat aus, dass zwar die Berufung gegen den nichtigen Gerichtsbescheid Aussicht auf Erfolg hat, die hier beantragte Rechtsverfolgung jedoch mutwillig herbeigeführt wurde, weil der Klägerbevollmächtigte den offenkundigen Irrtum des Sozialgerichts durch einen kurzen Hinweis hätte vermeiden können. Zudem bestehen in der Sache selbst erhebliche rechtliche Zweifel an einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Kostenerstattung: Die Leistung wurde bereits als Sachleistung erbracht, das zwingende Widerspruchsverfahren ist nicht abgeschlossen, und eine rechtsverbindliche Bürgschaft zugunsten der Apotheke ist nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist die Übernahme der Prozesskosten nicht gerechtfertigt; außerdem werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.