Beschluss
L 11 R 5526/07 R
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
7mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Zwischenentscheidung ist unzulässig.
• Beschlüsse, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen und die Instanz nicht abschließen, sind keine Endentscheidungen im Sinne des § 178a Abs.1 Satz 2 SGG und damit nicht mit der Anhörungsrüge angreifbar.
• Zwischenentscheidungen, die nicht rechtskräftig sind und deren Wiederholung möglich ist, hat der Gesetzgeber bewusst vom Anwendungsbereich der Anhörungsrüge ausgenommen.
• Die Kostenentscheidung folgt der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 193 SGG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe • Eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Zwischenentscheidung ist unzulässig. • Beschlüsse, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen und die Instanz nicht abschließen, sind keine Endentscheidungen im Sinne des § 178a Abs.1 Satz 2 SGG und damit nicht mit der Anhörungsrüge angreifbar. • Zwischenentscheidungen, die nicht rechtskräftig sind und deren Wiederholung möglich ist, hat der Gesetzgeber bewusst vom Anwendungsbereich der Anhörungsrüge ausgenommen. • Die Kostenentscheidung folgt der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 193 SGG. Die Antragstellerin richtete eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen einen Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2007. Gegenstand war ein Beschluss, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war. Die Antragstellerin begehrte die Überprüfung dieses Zwischenentscheids und gleichzeitig die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Das Gericht prüfte, ob der angefochtene Beschluss als Endentscheidung im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Relevanter Umstand ist, dass der Beschluss die Hauptsacheinstanz nicht abschließt und nicht rechtskräftig ist, sodass ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich bleibt. • Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist unzulässig, weil sie gegen Entscheidungen, die einer Endentscheidung nicht vorausgehen, nicht statthaft ist. • Endentscheidungen sind im Regelfall Endurteile; auch Beschlüsse, die die Instanz im Hauptsacheverfahren oder einen Beschwerderechtszug abschließen, können Endentscheidungen sein (§ 178a Abs.1 Satz 2 SGG und Gesetzesbegründung). • Zwischenentscheidungen, die der Fortführung des Verfahrens dienen und die Instanz nicht schließen, hat der Gesetzgeber vom Anwendungsbereich der Anhörungsrüge ausgeschlossen, um eine zügige Verfahrensführung zu gewährleisten. • Der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe schließt die Instanz nicht und ist nicht rechtskräftig; der Antrag kann bei neuen Tatsachen oder geänderter Rechtslage wiederholt werden, weshalb die Anhörungsrüge nicht zugelassen ist. • Die Kostenerstattung ist nicht zu gewähren; die Kostenentscheidung stützt sich auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 178a Abs.4 Satz 3 SGG. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2007 wurde als unzulässig verworfen, weil der angefochtene Beschluss eine der Endentscheidung vorausgehende Zwischenentscheidung ist, gegen die die Anhörungsrüge nicht statthaft ist. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe schließt die Instanz nicht ab und ist nicht rechtskräftig; ein Wiederholungsantrag bleibt möglich. Folglich besteht kein Anknüpfungspunkt für eine Überprüfung im Wege der Anhörungsrüge. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 178a Abs.4 Satz 3 SGG.