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Urteil

L 11 KR 5528/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einzugsstelle (Krankenkasse) ist grundsätzlich zuständig für die Feststellung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht nach § 28h Abs. 2 SGB IV. • Das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV begründet keinen absoluten Vorrang gegenüber Verfahren der Einzugsstelle, soweit kein entsprechender § 7a-Antrag gestellt wurde. • Ein Antrag auf Prüfung der Sozialversicherungspflicht ist nicht mit einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) gleichzusetzen. • Ist das Sozialgericht von einer fehlenden Zuständigkeit der Einzugsstelle ausgegangen und hat daher in der Sache nicht entschieden, kann das Berufungsgericht die Sache zur Sachentscheidung an das Sozialgericht zurückverweisen (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Prüfung der Sozialversicherungspflicht; Rolle von § 7a SGB IV • Die Einzugsstelle (Krankenkasse) ist grundsätzlich zuständig für die Feststellung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht nach § 28h Abs. 2 SGB IV. • Das Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV begründet keinen absoluten Vorrang gegenüber Verfahren der Einzugsstelle, soweit kein entsprechender § 7a-Antrag gestellt wurde. • Ein Antrag auf Prüfung der Sozialversicherungspflicht ist nicht mit einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) gleichzusetzen. • Ist das Sozialgericht von einer fehlenden Zuständigkeit der Einzugsstelle ausgegangen und hat daher in der Sache nicht entschieden, kann das Berufungsgericht die Sache zur Sachentscheidung an das Sozialgericht zurückverweisen (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Kläger sind Arbeitgeber (Ehepaar); die Klägerin zu 1 arbeitete seit 1.4.2002 als Bürokraft im Betrieb ihres Ehemanns (Kläger zu 2). Die Kläger beantragten am 31.10.2005 bei der Beklagten die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1 und Rückerstattung von Beiträgen. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 10.3.2006 fest, dass die Klägerin sozialversicherungspflichtig sei; ein Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht Karlsruhe hob diesen Bescheid auf, weil es die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beigeladene zu 2) nach § 7a Abs. 1 SGB IV annahm. Beide Seiten legten Berufung ein; der Senat entschied auf Grund übereinstimmenden Verfahrensverzichts schriftlich. • Rechtliche Grundlagen: Versicherungs- und Beitragspflicht ergeben sich aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S.2 SGB XI, § 1 S.1 Nr.1 SGB VI und § 28h Abs. 2 SGB IV bestimmt die Zuständigkeit der Einzugsstelle für Feststellungen zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe. • Auslegung § 7a Abs.1 SGB IV: Das Anfrageverfahren ermöglicht Beteiligten die Beantragung, ob eine Beschäftigung vorliegt; es ist aber im Gesetz nicht als Vorrangverfahren gegenüber den Verfahren der Einzugsstellen ausgestaltet. • Antragsumfang: Die Kläger stellten einen Antrag auf Prüfung der Sozialversicherungspflicht (Versicherungs-/Beitragspflicht), nicht hingegen einen Antrag nach § 7a Abs.1 SGB IV auf Feststellung des Vorliegens einer Beschäftigung; diese Antragsdifferenz ist entscheidend, weil Feststellung der Beschäftigung nicht deckungsgleich mit Feststellung der Versicherungspflicht ist. • Folgen für Zuständigkeit: Mangels Antrag nach § 7a Abs.1 SGB IV blieb die Einzugsstelle (die Beklagte) zuständig nach § 28h Abs.2 SGB IV; das SG hat insoweit zu Unrecht die Zuständigkeit verneint. • Vorrangfragen offen: Der Senat lässt offen, ob § 7a SGB IV weitergehende Wirkungen entnommen werden könnten, er hält aber fest, dass daraus kein Vorrang gegenüber Verfahren der Einzugsstelle folgt, wenn kein § 7a-Antrag vorliegt. • Verfahrensfolgen: Da das SG aus seiner Rechtsauffassung heraus nicht in der Sache entschieden hat, verweist der Senat die Sache zur Sachfeststellung und Entscheidung zurück an das Sozialgericht (§ 159 Abs.1 Nr.1 SGG). • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten; Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht vorliegen. Der Senat hebt das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.10.2007 auf und verweist die Sache an das Sozialgericht zurück. Begründung: Die Beklagte (Einzugsstelle) war für die vom Kläger gestellte Prüfung der Sozialversicherungspflicht zuständig; ein Vorrang des Anfrageverfahrens nach § 7a Abs.1 SGB IV besteht nicht, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Das Sozialgericht hatte daher zu Unrecht die Zuständigkeit der Beklagten verneint und nicht in der Sache entschieden. Das Sozialgericht soll nun die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen und über die Sozialversicherungspflicht der Klägerin zu 1 entscheiden; die Kostenentscheidung verbleibt bei diesem Gericht. Die Revision wird nicht zugelassen.