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Urteil

L 12 AS 5863/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II in Höhe von 3.100 EUR ist für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind beim Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, auch wenn das Kind selbst kein eigenes Vermögen hat. • Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II ist im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 SGB II und der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft auszulegen; eine bloß formale Zuordnung von Vermögen zum Eigentümer schließt die Berücksichtigung kindbezogener Freibeträge für die Bedarfsgemeinschaft nicht aus. • Die enge Auslegung, wonach Kinderfreibeträge nur dem formellen Vermögensinhaber des Kindes zugutekämen, führt zu Gleichheits- und Familienrechtsproblemen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG) und ist daher nicht tragfähig.
Entscheidungsgründe
Kinderfreibetrag nach § 12 Abs.2 Nr.1a SGB II bei Bedarfsgemeinschaft auch ohne eigenes Kindervermögen • Ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II in Höhe von 3.100 EUR ist für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind beim Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, auch wenn das Kind selbst kein eigenes Vermögen hat. • Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II ist im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 SGB II und der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft auszulegen; eine bloß formale Zuordnung von Vermögen zum Eigentümer schließt die Berücksichtigung kindbezogener Freibeträge für die Bedarfsgemeinschaft nicht aus. • Die enge Auslegung, wonach Kinderfreibeträge nur dem formellen Vermögensinhaber des Kindes zugutekämen, führt zu Gleichheits- und Familienrechtsproblemen (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG) und ist daher nicht tragfähig. Die Eheleute beantragten Leistungen nach SGB II für Dezember 2006 bis Juni 2007. Sie lebten mit ihrem 2000 geborenen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft verfügte über Bankguthaben, ein Sparbuch, einen Aktienfonds und ein Auto; sämtliche Konten waren auf den Namen des Ehemanns geführt. Die Beklagte lehnte anfänglich eine Leistung ab und bewilligte später Leistungen ab dem 04.01.2007, weil nach ihrer Rechnung der Vermögensfreibetrag zuvor überschritten gewesen sei. Die Beklagte berücksichtigte keinen zusätzlichen Freibetrag für das minderjährige Kind, weil dieses über kein eigenes Vermögen verfüge. Die Kläger hielten dem entgegen, dass für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II zu berücksichtigen sei. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte, Leistungen schon ab 06.12.2006 zu gewähren. Die Beklagte legte Berufung ein; das Landessozialgericht bestätigte das Urteil des SG. • Anwendbare Normen: §§ 7 Abs.3, 9 Abs.2, 12 Abs.1 und Abs.2 Nr.1a SGB II; § 193 SGG (Kosten), Verweis auf SGG-Verfahrensrecht. • Auslegung des § 12 Abs.2 Nr.1a SGB II: Die Vorschrift gewährt einen Grundfreibetrag für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind; der Wortlaut unterscheidet nicht zwischen Kindern mit und ohne eigenem Vermögen. • Systematische und teleologische Auslegung: § 9 Abs.2 SGB II verlangt bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit eines Kindes die Berücksichtigung elterlichen Vermögens; dies spricht dafür, den Kinderfreibetrag auch beim Vermögen der Gesamtbedarfsgemeinschaft anzusetzen. • Verfassungsrechtliche Erwägungen: Eine enge Auslegung würde nach Art.3 Abs.1 GG zu ungleich behandelter Belastung gleich gelagerter Familien führen und nach Art.6 GG Familien gegenüber Partnergemeinschaften benachteiligen; Familien mit Kindern haben erhöhten Bedarf an Schonvermögen. • Praktische Erwägungen: Die enge Lesart begünstigt zufällig Familienvermögen und fördert Verschiebungen innerhalb der Familie; dies widerspricht dem Zweck des Freibetrags und der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft, die von gemeinsamer Haushaltsführung ausgeht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Bedarfsgemeinschaft hatte zum 06.12.2006 ein Vermögen von 15.738,95 EUR; hinzuzurechnen war der Kinderfreibetrag von 3.100 EUR, sodass der Freibetrag die Vermögenshöhe erreichte und Hilfebedürftigkeit bestand. • Prozessuales Ergebnis: Die Berufung der Beklagten war unbegründet; das SG hat die Rechtsgrundlagen zutreffend angewendet; die Revision wurde zur Rechtsänderung zugelassen. Der Senat weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Begründet wird dies damit, dass nach richtiger Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II jedem hilfebedürftigen minderjährigen Kind ein Freibetrag von 3.100 EUR zuzustehen hat, der beim Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, auch wenn das Kind selbst kein eigenes Vermögen aufweist. Folglich war die Bedarfsgemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung hilfebedürftig. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.