Urteil
L 1 U 1284/08
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegegeld nach § 44 SGB VII kann nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum gewährt werden, wenn die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu Lebzeiten des Versicherten nicht stattgefunden hat und hierfür kein Anlass bestand.
• Hilflosigkeit im Sinne des § 44 SGB VII entspricht grundsätzlich der Pflegebedürftigkeit des § 14 SGB XI; es muss ein erheblicher, regelmäßig wiederkehrender Hilfebedarf bei täglichen Verrichtungen nachgewiesen werden.
• Medizinische Einzelfallfeststellung ist erforderlich; pauschale Einstufungen nach Funktionsbeeinträchtigungen genügen nicht ohne Prüfung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs.
• Das Fehlen eines zeitnahen Antrags auf Pflegeleistungen und das Vorliegen ärztlicher Hinweise auf ausreichende Mobilität sprechen gegen die Annahme erheblicher Hilflosigkeit.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Gewährung von Pflegegeld ohne lebenszeitliche Feststellung der Hilflosigkeit • Pflegegeld nach § 44 SGB VII kann nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum gewährt werden, wenn die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu Lebzeiten des Versicherten nicht stattgefunden hat und hierfür kein Anlass bestand. • Hilflosigkeit im Sinne des § 44 SGB VII entspricht grundsätzlich der Pflegebedürftigkeit des § 14 SGB XI; es muss ein erheblicher, regelmäßig wiederkehrender Hilfebedarf bei täglichen Verrichtungen nachgewiesen werden. • Medizinische Einzelfallfeststellung ist erforderlich; pauschale Einstufungen nach Funktionsbeeinträchtigungen genügen nicht ohne Prüfung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs. • Das Fehlen eines zeitnahen Antrags auf Pflegeleistungen und das Vorliegen ärztlicher Hinweise auf ausreichende Mobilität sprechen gegen die Annahme erheblicher Hilflosigkeit. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin ihres 2003 verstorbenen Ehemannes, verlangt rückwirkend Pflegegeld für die Zeit der Betreuung bis zum Tod des Ehemannes, bei dem 2002 eine Berufskrankheit (Mesotheliom durch Asbest, Nr. 4105 BKV) festgestellt worden war. Der Ehemann wurde im April 2003 stationär behandelt und verstarb am Aufnahmetag. Die Klägerin beantragte 2005 über ihren Anwalt Pflegegeld; die Beklagte lehnte ab. Im Verfahren wurden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und ein Hausbesuchprotokoll eingeholt; ein Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse liegt nicht vor. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Berufung zurückgewiesen. • Anwendbare Norm: § 44 SGB VII regelt Leistungsanspruch auf Pflegegeld, Hauspflege oder Heimpflege bei Hilflosigkeit infolge Versicherungsfalles; Hilflosigkeit entspricht maßgeblich der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI. • Rechtsgrundsatz zur Rückwirkung: Rückwirkende Bewilligung von Pflegegeld für abgeschlossene Zeiträume ist unvereinbar mit dem Zweck des § 44 SGB VII, wenn zu Lebzeiten keine Überprüfung der Hilfebedürftigkeit stattgefunden hat und hierfür weder von Amts wegen Anlass bestand noch ein zeitnaher Antrag gestellt wurde. • Beweiswürdigung zur Hilflosigkeit: Ärztliche Unterlagen und Hausbesuch ergaben keine ausreichenden Hinweise auf einen erheblichen, regelmäßig wiederkehrenden Hilfebedarf; Dr. F. sah ausreichende Mobilität kurz vor dem Tod, Dr. G. konnte seine Eindrücke nicht konkretisieren. • Bedeutung der Anhaltspunkte/Bemessung: Die pauschalen Kategorien der Anhaltspunkte für Berufskrankheit Nr. 4105 können eine individuelle Prüfung des tatsächlichen Pflegebedarfs nicht ersetzen. • Psychische Betreuung: Eine allein behauptete psychische Betreuungsbedürftigkeit ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer objektiv durch Hilfspersonen zu kompensierenden Antriebsschwäche führt; hierfür lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor. • Prozessrechtliches: Die Berufung war zulässig, jedoch unbegründet; Prozesskostenentscheidung nach § 193 SGG; kein Zulassungsgrund für Revision ersichtlich. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Pflegegeld für den Zeitraum 28.04.2002 bis 05.04.2003. Der Senat hält die rückwirkende Bewilligung von Pflegegeld für einen abgeschlossenen Zeitraum für nicht mit dem Gesetzeszweck des § 44 SGB VII vereinbar, wenn zu Lebzeiten keine Überprüfung der Hilflosigkeit stattfand und kein zeitnaher Antrag gestellt wurde. Zudem ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Ehemann der Klägerin die erforderliche erhebliche und regelmäßig wiederkehrende Hilflosigkeit im Sinne des § 44 SGB VII (i.V.m. § 14 SGB XI) hatte; ärztliche Hinweise sprachen vielmehr für ausreichende Mobilität kurz vor dem Tod. Die Kosten des Verfahrens sind der Klägerin auferlegt.