Urteil
L 7 AS 1300/08
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten der Unterkunft und Heizung sind grundsätzlich in Höhe der am Zuzugsort angemessenen Aufwendungen zu übernehmen (§ 22 Abs.1 S.1 SGB II).
• Die Beschränkung nach § 22 Abs.1 S.2 SGB II (Übernahme nur in Höhe der bisherigen Aufwendungen bei nicht erforderlichem Umzug) gilt nur für Umzüge innerhalb desselben örtlichen Vergleichsbereichs; bei Zuzug in einen anderen Wohnortbereich ist sie nicht anzuwenden.
• Ein fehlendes vorheriges Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs.2 SGB II schließt den Anspruch nicht aus; die Zusicherung ist keine Anspruchsvoraussetzung.
• Bei Auslegung von Leistungsbeschränkungen sind verfassungsrechtliche Aspekte (Freizügigkeit Art.11 GG, Gleichheitsgrundsatz Art.3 GG) zu beachten; eine weitergehende Bindung an den bisherigen Wohnort ist nicht erkennbarer gesetzgeberischer Wille.
Entscheidungsgründe
Übernahme angemessener Unterkunftskosten bei Umzug in anderen Wohnortbereich • Kosten der Unterkunft und Heizung sind grundsätzlich in Höhe der am Zuzugsort angemessenen Aufwendungen zu übernehmen (§ 22 Abs.1 S.1 SGB II). • Die Beschränkung nach § 22 Abs.1 S.2 SGB II (Übernahme nur in Höhe der bisherigen Aufwendungen bei nicht erforderlichem Umzug) gilt nur für Umzüge innerhalb desselben örtlichen Vergleichsbereichs; bei Zuzug in einen anderen Wohnortbereich ist sie nicht anzuwenden. • Ein fehlendes vorheriges Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs.2 SGB II schließt den Anspruch nicht aus; die Zusicherung ist keine Anspruchsvoraussetzung. • Bei Auslegung von Leistungsbeschränkungen sind verfassungsrechtliche Aspekte (Freizügigkeit Art.11 GG, Gleichheitsgrundsatz Art.3 GG) zu beachten; eine weitergehende Bindung an den bisherigen Wohnort ist nicht erkennbarer gesetzgeberischer Wille. Die Kläger, Mutter und minderjähriger Sohn, zogen zum 1. Mai 2007 von M. nach H. in eine 67,6 m² große Wohnung. Die tatsächliche Grundmiete betrug EUR 285,00; Nebenkosten EUR 75,00 und Heizvorauszahlung EUR 40,00. Die Beklagte bewilligte Leistungen nach SGB II, setzte die Kaltmiete aber auf die bisherige Höhe von EUR 164,18 fest, weil der Umzug ohne vorherige Rücksprache erfolgt sei. Die Kläger machten höhere Kosten der Unterkunft für den neuen Wohnort geltend mit der Begründung, der Umzug diene der Versorgung eines pflegebedürftigen Vaters innerhalb der Familie. Das Sozialgericht gab den Klägern teilweise Recht und setzte die Übernahme der am Zuzugsort angemessenen Unterkunftskosten fest. Die Beklagte legte Berufung ein; im Berufungsverfahren wurde der Streit auf die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2007 beschränkt. • Rechtsgrundlage ist § 22 Abs.1 S.1 und S.2 SGB II; danach sind tatsächliche Unterkunftsaufwendungen insoweit zu ersetzen, als sie angemessen sind. • Angemessenheit bemisst sich nach Wohnungsgröße, Wohnstandard und örtlichem Mietniveau; für einen Zweipersonenhaushalt in Baden-Württemberg ist typisierend 60 m² anzusetzen. • Die Beschränkung des Satzes 2 (Leistungen bleiben bei nicht erforderlichem Umzug auf bisherige Aufwendungen begrenzt) zielt darauf, Kostensteigerungen im selben örtlichen Vergleichsbereich zu verhindern, und greift nur bei Umzügen innerhalb desselben Wohnortbereichs. • Zieht der Hilfebedürftige in einen anderen Wohnortbereich mit abweichender Angemessenheitsgrenze, entfällt der vom Gesetzgeber bezweckte Missbrauchsfall; deshalb ist die Begrenzung nicht anzuwenden. • Verfassungsrechtliche Erwägungen (Art.11 GG Freizügigkeit, Art.3 GG) sprechen gegen eine weitergehende Auslegung, die Hilfebedürftige faktisch an den bisherigen Wohnort bindet; die Gesetzesbegründung gibt dafür keinen Anhalt. • Das fehlende Einholen einer Zusicherung nach § 22 Abs.2 SGB II beeinträchtigt den Leistungsanspruch nicht; das Zusicherungsverfahren hat Warn- und Aufklärungsfunktion, ist aber keine Anspruchsvoraussetzung. • Da der Senat zugunsten der Beklagten nur abändern dürfte, hat er die vom Sozialgericht angenommene Angemessenheitsgrenze (Kaltmiete EUR 270,00 für Zweipersonenhaushalt in H.) nicht in Frage gestellt und die Beklagte zur Übernahme der am Zuzugsort angemessenen Kosten verurteilt. Der Senat hat die Berufung der Beklagten nur insoweit zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für den Zeitraum 1. bis 31. Mai 2007 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren (jeweils EUR 52,91 zusätzlich). Die Begründung beruht darauf, dass die gesetzliche Begrenzung auf bisherige Aufwendungen (§ 22 Abs.1 S.2 SGB II) nur bei Umzügen innerhalb desselben örtlichen Vergleichsbereichs greift und daher auf den hier vorliegenden Zuzug in einen anderen Wohnortbereich nicht anwendbar ist. Ein vorheriges Zusicherungsverfahren war nicht Voraussetzung für den Anspruch. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.