Beschluss
L 13 AS 5633/08 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Vorsitzende kann nach §106 Abs.3 Nr.7 SGG das persönliche Erscheinen anordnen; über die Folgen des Ausbleibens ist gemäß §111 Abs.1 S.2 SGG zu belehren.
• Bei Nichterscheinen ist vor Festsetzung eines Ordnungsgeldes pflichtgemäßes Ermessen auszuüben; das Gericht muss den Antrag auf Aufhebung des Termins in seine Ermessensentscheidung einbeziehen.
• Wird ein Aufhebungsantrag vor dem Termin vorgebracht, muss das Gericht hierüber entscheiden oder jedenfalls den Beteiligten darauf hinweisen, dass die Gründe nicht ausreichend sind; unterbleibt dies, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes rechtsfehlerhaft.
• Die Kosten für außergerichtliche Beschwerdeverfahren sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die angefochtenen Ordnungsgeldbeschlüsse aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Festsetzung von Ordnungsgeldern bei unterbliebener Ermessensentscheidung • Der Vorsitzende kann nach §106 Abs.3 Nr.7 SGG das persönliche Erscheinen anordnen; über die Folgen des Ausbleibens ist gemäß §111 Abs.1 S.2 SGG zu belehren. • Bei Nichterscheinen ist vor Festsetzung eines Ordnungsgeldes pflichtgemäßes Ermessen auszuüben; das Gericht muss den Antrag auf Aufhebung des Termins in seine Ermessensentscheidung einbeziehen. • Wird ein Aufhebungsantrag vor dem Termin vorgebracht, muss das Gericht hierüber entscheiden oder jedenfalls den Beteiligten darauf hinweisen, dass die Gründe nicht ausreichend sind; unterbleibt dies, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes rechtsfehlerhaft. • Die Kosten für außergerichtliche Beschwerdeverfahren sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die angefochtenen Ordnungsgeldbeschlüsse aufgehoben werden. Der Kläger war zu mehreren Erörterungsterminen geladen; er teilte zwei Wochen vor dem Termin mit, aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen zu können und beantragte sinngemäß die Aufhebung der Termine bzw. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das Sozialgericht hielt an den Terminen fest, ordnete persönliches Erscheinen an und setzte wegen des Ausbleibens in fünf Verfahren jeweils Ordnungsgelder in Höhe von 50 EUR fest. Der Kläger beschwerte sich gegen diese Beschlüsse; die Beschwerden wurden vom Landessozialgericht zur einheitlichen Entscheidung verbunden. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Ordnungsgeldfestsetzungen und die Frage, ob das Gericht sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und auf den Aufhebungsantrag reagiert hat. • Rechtliche Grundlage für Anordnung des persönlichen Erscheinens ist §106 Abs.3 Nr.7 SGG; über Folgen des Ausbleibens ist nach §111 Abs.1 S.2 SGG zu belehren. • Bei Ausbleiben kann nach §202 SGG i.V.m. §§141,227 ZPO ein Ordnungsgeld verhängt werden; dessen Verhängung erfordert jedoch eine pflichtgemäße Ermessensausübung, die sowohl Auswahl- als auch Entschließungsermessen umfasst. • Das Sozialgericht hat die angeordnete Erscheinenpflicht durchgesetzt, ohne den zuvor gestellten Aufhebungsantrag in einer Ermessensentscheidung zu behandeln oder den Kläger vorab darüber zu informieren, dass seine Gründe nicht ausreichend seien; damit fehlt eine erkennbare Ermessensentscheidung. • Da der Kläger rechtzeitig (30.09.2008) gesundheitliche Gründe für sein Ausbleiben mitgeteilt hatte, wäre das Gericht gehalten gewesen, vor Festsetzung des Ordnungsgeldes über die Terminsaufhebung zu entscheiden; unterblieb dies, weshalb die Ordnungsgelder nicht Bestand haben. • Die Kostenerstattung an den Kläger für außergerichtliche Beschwerdekosten stützt sich auf eine analoge Anwendung von §193 SGG; der Senat wendet insoweit seine bisherige Rechtsprechung an. Die Beschwerden des Klägers sind zulässig und begründet; die Beschlüsse des Sozialgerichts Ulm vom 13.10.2008 werden aufgehoben. Die insgesamt festgesetzten Ordnungsgelder (5 x 50 EUR) sind nichtig, weil das Sozialgericht sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt und den Aufhebungsantrag nicht vorab entschieden oder den Kläger über die Unzulänglichkeit seiner Gründe informiert hat. Der Kläger erhält die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von der Staatskasse erstattet. Eine weitere rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung ist nach §177 SGG nicht mit der Beschwerde möglich.