Beschluss
L 13 AL 4617/08
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es offenkundig rechtsmissbräuchlich ist und nur dazu dient, einen Richter wegen einer vermuteten, nicht substantiiert dargelegten ablehnungsrelevanten Rechtsauffassung aus dem Verfahren zu entfernen.
• Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden; die Postzustellungsurkunde begründet vollen Beweis für die Wirksamkeit der Zustellung.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Beteiligte die Fristversäumnis auf fehlende Vorkehrungen oder das Verhalten des eigenen Bevollmächtigten zurückführen muss und ihm dafür ein Verschulden anzulasten ist.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen Fristversäumnis; Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich • Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es offenkundig rechtsmissbräuchlich ist und nur dazu dient, einen Richter wegen einer vermuteten, nicht substantiiert dargelegten ablehnungsrelevanten Rechtsauffassung aus dem Verfahren zu entfernen. • Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden; die Postzustellungsurkunde begründet vollen Beweis für die Wirksamkeit der Zustellung. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Beteiligte die Fristversäumnis auf fehlende Vorkehrungen oder das Verhalten des eigenen Bevollmächtigten zurückführen muss und ihm dafür ein Verschulden anzulasten ist. Die Klägerin, Jahrgang 1943, beantragte Arbeitslosengeld und erhielt Bescheid über Bewilligung sowie Feststellungen zur Sperrzeit. Sie focht die Bescheide und Urteile in mehreren Instanzen an; zuletzt wies das Sozialgericht Heilbronn ihre Klage ab. Das Urteil des SG wurde der Klägerin am 19.08.2008 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Klägerin reichte am 21.09.2008 per Telefax Berufung ein und machte geltend, die Zustellung habe erst nach 16:00 Uhr am 19.08.2008 stattgefunden, weshalb die Berufung noch fristgerecht sei; hilfsweise beantragte sie Wiedereinsetzung. Zudem lehnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen in der Berufungsakte als Berichterstatter vorgesehenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und rügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch vorweggenommene Hinweise. Die beklagte Arbeitsagentur beantragte, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. • Ablehnungsgesuch: Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 ZPO ist eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur bei objektiv nachvollziehbaren Gründen möglich; die Klägerin hat keine substantiierte Tatsachengrundlage vorgebracht, sondern allein beanstandet, der Richter habe vorläufige Rechtsansichten mitgeteilt. Vorweg genommene rechtliche Hinweise verletzen nicht per se das rechtliche Gehör; daher liegt ein Missbrauch des Ablehnungsrechts vor, der die Unzulässigkeit des Gesuchs begründet. • Zustellung und Fristberechnung: Das Urteil vom 29.07.2008 enthielt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung und wurde nach der Postzustellungsurkunde am 19.08.2008 wirksam zugestellt. Die Zustellungsurkunde begründet vollen Beweis (§§ 176 ff. ZPO, § 182 ZPO). Unsubstantiiertes Vorbringen der Klägerin, die Zustellung habe erst nach 16:00 Uhr stattgefunden, reicht nicht aus, die Beweiskraft zu erschüttern. Die einmonatige Berufungsfrist begann somit mit dem Tag nach Zustellung und endete am 19.09.2008; die am 21.09.2008 eingegangene Berufung war verspätet. • Wiedereinsetzung: Nach § 67 SGG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ohne Verschulden versäumt wurde; hier hat die Klägerin trotz Kenntnis der Frist keine zumutbaren Vorkehrungen getroffen und hätte bereits vor Abreise oder per Fax fristwahrend handeln können. Das Verschulden des bevollmächtigten Ehemanns ist der Klägerin zuzurechnen. Damit fehlt die Voraussetzung des Verschuldenslosigkeitsgrads für Wiedereinsetzung. • Verfahrensgang: Der Senat konnte über das Ablehnungsgesuch und die Berufung gleichzeitig entscheiden; es bedurfte keiner gesonderten Vorentscheidung, weil das Ablehnungsgesuch missbräuchlich war und die Berufung ohnehin unzulässig ist. Die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit wurde als unzulässig verworfen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.07.2008 wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und die Postzustellungsurkunde die wirksame Zustellung vom 19.08.2008 beweist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war unbegründet, da die Klägerin und ihr bevollmächtigter Ehemann geeignete Vorkehrungen zur Fristwahrung hätten treffen können und ihnen das Versäumnis zuzurechnen ist. Aus den genannten Gründen war die Berufung erfolglos; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.