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Urteil

L 13 AL 4390/08

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit voraus. • Für die Beurteilung des engen Zusammenhangs kommt es auf die selbständige Tätigkeit an, für die der Zuschuss beantragt und deren Tragfähigkeit bescheinigt wurde. • Vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ausgeübte mitarbeitende Tätigkeiten ohne eigene Zulassung als Rechtsanwalt begründen regelmäßig keinen Anspruch auf den EXGZ. • Eine Pflichtverletzung der Agentur für Arbeit in Form mangelnder Beratung liegt nicht allein dann vor, wenn der Erwerbslose eine angebotene Informationsveranstaltung nicht wahrgenommen hat und auf Merkblätter hingewiesen wurde. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann nicht dazu führen, anspruchsbegründende Tatsachen zu fingieren, wenn diese tatsächlich fehlen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Existenzgründungszuschuss bei fehlendem zeitlichem Zusammenhang (Zulassung als Rechtsanwalt maßgeblich) • Ein Anspruch auf Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bezug von Entgeltersatzleistungen und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit voraus. • Für die Beurteilung des engen Zusammenhangs kommt es auf die selbständige Tätigkeit an, für die der Zuschuss beantragt und deren Tragfähigkeit bescheinigt wurde. • Vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ausgeübte mitarbeitende Tätigkeiten ohne eigene Zulassung als Rechtsanwalt begründen regelmäßig keinen Anspruch auf den EXGZ. • Eine Pflichtverletzung der Agentur für Arbeit in Form mangelnder Beratung liegt nicht allein dann vor, wenn der Erwerbslose eine angebotene Informationsveranstaltung nicht wahrgenommen hat und auf Merkblätter hingewiesen wurde. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann nicht dazu führen, anspruchsbegründende Tatsachen zu fingieren, wenn diese tatsächlich fehlen. Der Kläger, Volljurist und bis 4. Oktober 2005 Arbeitslosengeldbezieher, beantragte am 25. November 2005 einen Existenzgründungszuschuss (EXGZ) zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in Tübingen. Dem Antrag lag eine Stellungnahme eines Steuerberaters zur Tragfähigkeit der Kanzleigründung bei. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen ALG-Bezug und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Der Kläger machte geltend, er habe bereits zuvor Mandate für andere Kanzleien bearbeitet und sei nicht ausreichend beraten worden; er wurde im Mai 2006 als Rechtsanwalt zugelassen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. • Anwendbare Normen: § 421l Abs.1 SGB III (Voraussetzungen des EXGZ), § 323, § 324 SGB III (Antragserfordernis und Frist), §§ 143,144,151 SGG (Zulässigkeit der Berufung). • Erfordernis des engen Zusammenhangs: Maßgeblich ist die konkrete selbständige Tätigkeit, für die der Zuschuss beantragt und deren Tragfähigkeit bescheinigt wurde. Der Kläger beantragte den Zuschuss ausdrücklich für die Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt; diese konnte er jedoch erst mit Zulassung am 22.05.2006 ausüben. Da der ALG-Bezug am 04.10.2005 endete, besteht mehr als siebenmonatiger Abstand, sodass der enge zeitliche Zusammenhang im Sinne des § 421l Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB III nicht gegeben ist. • Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit: Vor der Zulassung ausgeübte Mitarbeitstätigkeiten in Kanzleien sind typischerweise nicht selbständig im Sinne der Vorschrift, weil ihnen Merkmale wie eigenes Unternehmerrisiko, eigenes Auftreten und Abrechnung fehlen; der Antrag bezog sich auf die Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt, nicht auf eine mitarbeitende Tätigkeit als Assessor. • Verspätete Antragstellung: Selbst wenn man eine selbständige Tätigkeit bereits vor Zulassung annähme, wäre der Antrag nach § 324 Abs.1 SGB III verspätet gestellt worden; eine unbillige Härte i.S.v. § 324 Abs.1 Satz2 SGB III liegt nicht vor. • Beratungs- und Auskunftspflicht der Agentur: Die Agentur hat rechtzeitig über Fördermöglichkeiten informiert (Einladung zur Gruppeninformation, Merkblatt), sodass keine Verletzung von Beratungspflichten festgestellt werden kann; das Nichtteilnehmen an der Veranstaltung begründet kein Beratungsdefizit. • Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Dieser Anspruch setzt eine Pflichtverletzung des Leistungsträgers voraus und kann nicht dazu führen, anspruchsbegründende Tatsachen zu fingieren, wenn diese fehlen; da kein Beratungsversäumnis vorliegt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind, kommt ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des beantragten Existenzgründungszuschusses. Maßgeblich ist, dass der Zuschuss für die Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt beantragt worden ist und die Zulassung erst am 22.05.2006 erfolgte, während der ALG-Bezug bereits am 04.10.2005 endete; daher fehlt der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang nach § 421l Abs.1 Satz2 Nr.1 SGB III. Eine nachträgliche Zulassung der verspäteten Antragstellung kommt nicht in Betracht, weil keine unbillige Härte vorliegt und die Agentur für Arbeit ihre Beratungspflichten erfüllt hat. Kosten außergerichtlicher Leistungen sind nicht zu erstatten.