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Urteil

L 13 R 392/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufungen sind unzulässig, wenn der Berufungsführer durch bewusstes Verhindern der Kontaktaufnahme mit Gericht das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung verletzt. • Fehlendes Rechtsschutzinteresse kann zur Unzulässigkeit führen, wenn das Prozessieren missbräuchlich oder zweckwidrig ist. • Bei ernsthaften Zweifeln an der Prozessfähigkeit kann ohne persönliche Anhörung kein besonderer Vertreter bestellt werden. • Kostenentscheidung: außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; Gründe für Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Berufungen unzulässig wegen Verweigerung der Kommunikation und Zweifel an Prozessfähigkeit • Berufungen sind unzulässig, wenn der Berufungsführer durch bewusstes Verhindern der Kontaktaufnahme mit Gericht das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung verletzt. • Fehlendes Rechtsschutzinteresse kann zur Unzulässigkeit führen, wenn das Prozessieren missbräuchlich oder zweckwidrig ist. • Bei ernsthaften Zweifeln an der Prozessfähigkeit kann ohne persönliche Anhörung kein besonderer Vertreter bestellt werden. • Kostenentscheidung: außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten; Gründe für Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Kläger, Jahrgang 1937, begehrt wiederholt höhere Renten- bzw. Rückzahlungsansprüche aus Höherversicherung und wendet sich gegen Abzüge zur Krankenversicherung. Die beklagte Rentenversicherung lehnte mehrere Überprüfungs- und Widerspruchsanträge ab; das Sozialgericht wies die Klagen/Untätigkeitsklagen mit verschiedenen Gerichtsbescheiden ab. Der Kläger legte gegen diese Entscheidungen mehrfach Berufung beim LSG ein. Der Kläger verweigert regelmäßig die Annahme von an ihn gerichteter Post und sandte auch gerichtliche Schriftstücke ungeöffnet zurück. Der Senat verband mehrere Berufungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und bemängelte, dass der Kläger Anfragen des Gerichts ungeöffnet zurücksandt, sodass nicht erkennbar war, gegen welche Entscheidung sich einzelne Berufungen richteten. • Zulässigkeit: Teilweise fehlende Statthaftigkeit der Berufung, wenn keine anfechtbare Entscheidung vorliegt (§ 143 SGG). • Rechtsschutzinteresse: Zwar sind Form- und Fristvorschriften beachtet worden, es fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn das Verfahren zweckwidrig oder missbräuchlich ist; Grundsatz, dass Gerichte nicht grundlos in Anspruch genommen werden dürfen. • Mitwirkungspflicht: Der Kläger verletzt das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung durch planmäßige Verhinderung der Kontaktaufnahme mit dem Gericht; dies kann ein formales Begehren entwerten und die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausschließen. Namentlich angewandt sind die Grundsätze des BSG zur Adresse und Erreichbarkeit von Rechtssuchenden. • Prozessfähigkeit: Aufgrund widersprüchlichen Verhaltens und einer Vielzahl von anhängigen Verfahren bestehen ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers; partielle oder vollständige Prozessunfähigkeit ist denkbar (§ 71 SGG, § 104 BGB). • Vertreterbestellung: Eine Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs.1 SGG scheitert derzeit an der Unmöglichkeit, den Kläger zu kontaktieren und persönlich anzuhören, die für eine solche Maßnahme erforderlich ist. • Prozessfolgen: Mangels Rechtsschutzinteresse und wegen Unklarheiten über die angegriffenen Entscheidungen sind die Berufungen als unzulässig zu verwerfen; Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG; Revision nicht zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG). Die Berufungen des Klägers werden als unzulässig verworfen. Begründend führt das Gericht an, der Kläger habe durch konsequente Verweigerung der Annahme gerichtlicher und behördlicher Schreiben das notwendige Mindestmaß an Mitwirkung unterlaufen, wodurch das Rechtsschutzinteresse entfällt und die Berufungen teilweise nicht statthaft sind. Zudem bestehen aufgrund des widersprüchlichen Prozessverhaltens und der Vielzahl anhängiger Verfahren erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers; eine Bestellung eines besonderen Vertreters ist ohne persönliche Anhörung nicht möglich. Daher ist kein weitergehender Rechtsschutz zu gewähren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und eine Revision wird nicht zugelassen.