Urteil
L 12 AS 4195/08
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein volljähriges, erwerbsfähiges Kind bildet keine Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern nach § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II, sodass es nicht automatisch in die Leistungsberechnung einbezogen werden muss.
• Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist monatlich zu betrachten; ein zwischenzeitlicher Neuantrag schließt die Erweiterung des Streitzeitraums auf Folgezeiträume aus.
• Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sind nur in zeitlich tatsächlich angefallener und angemessener Höhe zu übernehmen; einmalig anfallende Heizkosten sind bei Prüfung der Leistungsberechtigung auf Monatsbasis umzurechnen.
• Bei der Einkommensermittlung nach § 11 SGB II sind nur tatsächlich anzuerkennende Werbungskosten zu berücksichtigen; Wertminderung des Fahrzeugs und Darlehensraten sind nicht als Abzug vom Einkommen anzusetzen.
• Ein Zuschlag nach § 24 SGB II ist nur zu berücksichtigen, wenn bereits ein Anspruch auf Leistungen nach § 7 SGB II besteht.
Entscheidungsgründe
Keine SGB-II-Leistungen bei ausreichendem anzurechnendem Einkommen und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörendem volljährigen Kind • Ein volljähriges, erwerbsfähiges Kind bildet keine Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern nach § 7 Abs.3 Nr.4 SGB II, sodass es nicht automatisch in die Leistungsberechnung einbezogen werden muss. • Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist monatlich zu betrachten; ein zwischenzeitlicher Neuantrag schließt die Erweiterung des Streitzeitraums auf Folgezeiträume aus. • Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sind nur in zeitlich tatsächlich angefallener und angemessener Höhe zu übernehmen; einmalig anfallende Heizkosten sind bei Prüfung der Leistungsberechtigung auf Monatsbasis umzurechnen. • Bei der Einkommensermittlung nach § 11 SGB II sind nur tatsächlich anzuerkennende Werbungskosten zu berücksichtigen; Wertminderung des Fahrzeugs und Darlehensraten sind nicht als Abzug vom Einkommen anzusetzen. • Ein Zuschlag nach § 24 SGB II ist nur zu berücksichtigen, wenn bereits ein Anspruch auf Leistungen nach § 7 SGB II besteht. Die Kläger (Ehepaar) begehrten Leistungen nach SGB II für verschiedene Zeiträume des Jahres 2005; der Ehemann hatte zuvor ALG bezogen und nahm ab Juli 2005 eine selbständige Tätigkeit auf, die Ehefrau war erwerbstätig. Ihr volljähriger Sohn lebte bis Ende Februar 2005 mit im Haushalt und bezog BAföG; ab März 2005 zog er aus und erhielt Kindergeld selbst. Das Jobcenter lehnte Anträge auf Leistungen ab bzw. bewilligte nur einen befristeten Zuschlag für März–Juni 2005; streitig waren insbesondere Anrechnungen von Einkommen, Werbungskosten, Miet- und Nebenkosten einschließlich Heizöl- und Kabelkosten sowie die Frage der Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger legten Lohnabrechnungen, Fahrtenbuch, Tank- und Werkstattbelege und weitere Unterlagen vor. Das Sozialgericht wies die Klagen ab; das LSG ließ die Revision zu und wies die Berufung zurück. • Anwendung der maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II und der Hilfebedürftigkeitsregelung des § 9 SGB II; die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, der volljährige Sohn jedoch nicht (§ 7 Abs.3 Nr.4 SGB II). • Der streitige Prüfzeitraum endet am 14.11.2005, weil zwischenzeitlich ein Neuantrag gestellt wurde; Folgezeiträume sind deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung. • Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ist nach § 11 SGB II vorzugehen; abzugsfähig sind u. a. Sozialabgaben, Steuern, Pauschbeträge und nachgewiesene tatsächliche Fahrtkosten; nicht abzugsfähig sind Wertminderung des Pkw oder Darlehensraten, da diese nicht das Einkommen mindern. • Unterkunfts- und Heizkosten sind nach § 22 SGB II nur in tatsächlicher, angemessener Höhe zu übernehmen; bei Mitnutzung durch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Personen ist praktikabel nach Kopfzahl aufzuteilen. Gewerblich genutzte Wohnfläche und Garage sind nicht als Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II zu berücksichtigen. Heizölkosten, die einmalig anfallen, sind bei Prüfung der Leistungsberechtigung auf Monatsbasis umzurechnen; wenn bei Umlegung auf Monate der Bedarf gedeckt ist, begründen sie keine Hilfebedürftigkeit. • Der Zuschlag nach § 24 SGB II kann nicht eigenständig Hilfebedürftigkeit begründen; er setzt einen Leistungsanspruch nach § 7 SGB II voraus. • Spezifische streitige Positionen (Kabelgebühren, GEZ, Wasser/Abwasser, Müll) sind nach den einschlägigen Grundsätzen zu behandeln: Kabel nur wenn untrennbar mit Unterkunft verbunden, GEZ nicht zu übernehmen, Wasser/Abwasser und Müll als Nebenkosten nach § 22 SGB II tatsächlich zu berücksichtigen. • Das Sozialgericht hat bei der Bedarfs- und Einkommensberechnung überwiegend zutreffend gehandelt; eine rechnerische Korrektur führt nur für März 2005 zu formaler Hilfebedürftigkeit, die aber bereits von der Beklagten durch Bewilligung abgedeckt war. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Entscheidungen des Sozialgerichts bleiben inhaltlich bestehen. Ergebnis ist, dass die Kläger für den maßgeblichen Zeitraum überwiegend nicht hilfebedürftig sind, weil das anzurechnende Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft den insgesamt ermittelten Bedarf regelmäßig übersteigt. Der volljährige Sohn ist nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und wurde nur anteilig bei den Unterkunftskosten berücksichtigt. Einzig für den Monat März 2005 ergäbe eine präzise Korrektur des Regelsatzes formal Hilfebedürftigkeit, die aber bereits durch die von der Beklagten gewährten Leistungen überkompensiert wurde; zudem wurde festgestellt, dass einmalig angefallene Heizkosten bei der Anspruchsprüfung auf Monatsbasis umzurechnen sind. Die Beklagte hat daher zu Recht nur die bewilligten, nicht höhere Leistungen gewährt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, die Revision wurde zugelassen.