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Urteil

L 12 AS 575/09

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für den Austausch eines Warmwasserboilers in selbstgenutzter Eigentumswohnung können Leistungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II darstellen. • Ein Warmwasserboiler wird nach Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und fällt nicht unter die in der Regelleistung enthaltenen Anteile für Haushaltsgeräte oder Reparaturen. • Ein Darlehensanspruch nach § 23 Abs. 1 SGB II setzt voraus, dass der Bedarf von der Regelleistung umfasst ist; dies ist vorliegend nicht gegeben. • Erhaltungsaufwendungen eines Eigenheims sind zu ersetzen, soweit sie geeignet und erforderlich sind, die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken zu erhalten, ohne eine wertsteigernde Modernisierung herbeizuführen. • Die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 SGB II ist auch bei Einmalzahlungen zu prüfen; hier überschreiten die Reparaturkosten diese Grenze nicht.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Austauschkosten für Warmwasserboiler als Leistung zu den Unterkunftskosten nach §22 SGB II • Kosten für den Austausch eines Warmwasserboilers in selbstgenutzter Eigentumswohnung können Leistungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II darstellen. • Ein Warmwasserboiler wird nach Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und fällt nicht unter die in der Regelleistung enthaltenen Anteile für Haushaltsgeräte oder Reparaturen. • Ein Darlehensanspruch nach § 23 Abs. 1 SGB II setzt voraus, dass der Bedarf von der Regelleistung umfasst ist; dies ist vorliegend nicht gegeben. • Erhaltungsaufwendungen eines Eigenheims sind zu ersetzen, soweit sie geeignet und erforderlich sind, die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken zu erhalten, ohne eine wertsteigernde Modernisierung herbeizuführen. • Die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 SGB II ist auch bei Einmalzahlungen zu prüfen; hier überschreiten die Reparaturkosten diese Grenze nicht. Die Klägerin, Bezieherin von Leistungen nach SGB II, bewohnt eine Eigentumswohnung. Der Warmwasserboiler in der Wohnung wurde durch Überspannung zerstört; der Austausch kostete 916,30 EUR (Kostenvoranschlag/Rechnung). Die Klägerin beantragte einen Vorschuss/Leistung; der Beklagte lehnte zunächst ab und stellte auf fehlenden unabweisbaren Bedarf und mögliche Werterhöhung ab. Das Sozialgericht verpflichtete den Beklagten, ein Darlehen in Höhe von 916,30 EUR zu gewähren. Die Klägerin begehrte in der Berufung jedoch die Übernahme der Kosten als Zuschuss nach § 22 SGB II mit der Begründung, es handele sich um Unterkunftskosten/Erhaltungsaufwand; der Beklagte hielt an seiner ablehnenden Sichtweise fest. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die Austauschkosten als Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind. • Zulässigkeit: Berufung form- und fristgerecht nach SGG; Streitwertgrenze eingehalten (§§143,151 SGG). • Anspruchsgrundlage: § 22 Abs. 1 SGB II ist einschlägig, weil es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung handelt; erfasst werden auch einmalige notwendige Aufwendungen bei selbstgenutztem Eigentum. • Abgrenzung zur Regelleistung: Die in der Regelleistung enthaltenen Anteile für Haushaltsgeräte und Reparaturen sind zu gering und betreffen regelmäßig nur kleinere, laufende Aufwendungen; ein eingebauter Boiler wird nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und fällt nicht unter die EVS-Posten für Haushaltsgeräte. • Ausschluss von § 23 SGB II: Ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II setzt einen Bedarf voraus, der von der Regelleistung umfasst ist; das ist hier nicht der Fall, daher kein Darlehensanspruch. • Erhaltungsaufwand vs. wertsteigernde Maßnahmen: Entscheidend ist, ob die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, die Wohnung als Wohnraum zu erhalten, ohne eine wertsteigernde Modernisierung zu bewirken. Der Ersatz des zerstörten Boilers stellte lediglich die frühere Gebrauchsfähigkeit wieder her, ohne Werterhöhung. • Angemessenheit: Die Kosten von 916,30 EUR überschreiten nicht die Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 SGB II; eine Differenzierung zwischen Mietern und Eigentümern ist unzulässig, und die Kosten sind im Rahmen vergleichbarer Unterkunftskosten vertretbar. • Kostenentscheidung und Revision: Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen (§ 193 SGG). Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr.1 SGG). Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Landessozialgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin die als Darlehen ausgezahlten 916,30 EUR als Zuschuss zu gewähren und hob den angefochtenen Bescheid auf. Begründet wurde dies damit, dass der Austausch des Warmwasserboilers Erhaltungsaufwand darstellt und zu den notwendigen, angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II gehört; eine Wertsteigerung der Wohnung lag nicht vor. Ein Anspruch auf ein Darlehen nach § 23 SGB II kam nicht in Betracht, da der Bedarf nicht von der Regelleistung umfasst ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen; die Revision wurde zugelassen.