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Urteil

L 13 AS 3036/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II setzt ein konkretes Wohnungsangebot mit beziffertem Mietzins voraus. • Eine abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit des Umzugs ohne konkrete neue Wohnung ist nur ausnahmsweise zulässig und hier nicht geboten. • Ohne konkretisiertes Wohnungsangebot besteht keine Verpflichtung des Trägers zur Erteilung einer Zusicherung; der Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Keine Zusicherung nach §22 Abs.2 SGB II ohne konkretes Wohnungsangebot • Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II setzt ein konkretes Wohnungsangebot mit beziffertem Mietzins voraus. • Eine abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit des Umzugs ohne konkrete neue Wohnung ist nur ausnahmsweise zulässig und hier nicht geboten. • Ohne konkretisiertes Wohnungsangebot besteht keine Verpflichtung des Trägers zur Erteilung einer Zusicherung; der Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig. Die Klägerinnen (Mutter mit drei Kindern) beziehen Leistungen nach dem SGB II und bewohnen eine 86 m²-Wohnung. Die Mutter beantragte eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für eine Vier-Zimmer-Wohnung wegen Geburt des dritten Kindes, Platzmangel und gesundheitlicher Probleme. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die derzeitige Wohnung nach Größe und Kosten angemessen sei und weil kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt worden sei. Das Sozialgericht hob den Bescheid auf und stellte die Erforderlichkeit des Umzugs fest. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, § 22 SGB II erfordere ein konkretes Mietangebot für eine Zusicherung. Die Klägerinnen legten bis zur Entscheidung kein konkretes Wohnungsangebot vor. • Rechtsweg und Berufung waren zulässig (§§143,144,151 SGG). • § 22 Abs. 2 SGB II verlangt vor Abschluss eines Mietvertrags die Einholung einer Zusicherung des zuständigen Trägers; diese Zusicherung setzt voraus, dass sich das Begehren auf eine bestimmte Wohnung mit beziffertem Mietzins bezieht. • Die Zusicherung dient der verbindlichen Klärung aller für eine spätere Kostenübernahme wesentlichen Merkmale (Lage, Größe, Ausstattung, Mietzins) und erfordert deshalb ein konkretisiertes Wohnungsangebot; ohne Ortsangabe ist die Beteiligung ggf. anderer Träger nicht möglich. • Eine abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit des Auszugs unabhängig von einer konkreten neuen Wohnung beseitigt nicht den künftigen Entscheidungsbedarf über Angemessenheit und bindende Kostenübernahme und ist hier nicht erforderlich; ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer solchen vorab feststellenden Entscheidung liegt nicht vor. • Weil die Klägerinnen kein konkretisiertes Wohnungsangebot vorgelegt haben, bestand keine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Zusicherung; der angefochtene Bescheid war somit rechtmäßig. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des SG Freiburg vom 27.02.2007 wurde abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II zu erteilen, weil die Klägerinnen kein konkretes Mietvertragsangebot über eine bestimmte Wohnung mit beziffertem Mietzins vorlegten. Eine abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit des Umzugs ohne konkrete neue Wohnung ist hier nicht geboten, da die Zusicherung erst bei Kenntnis der konkreten Wohnungsmerkmale verbindlich prüfen lässt, ob die Aufwendungen angemessen sind. Die Kosten der Verfahren sind nach § 193 SGG nicht zu erstatten; eine Revision wurde nicht zugelassen.