Urteil
L 4 R 1540/08
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann trotz Minderheitsbeteiligung abhängig beschäftigt sein, wenn er nicht über eine Sperrminorität verfügt und seine vertragliche und tatsächliche Stellung Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist.
• Bei einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV hat die Behörde konkret anzugeben, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung Versicherungspflicht auslöst.
• Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit ist das Gesamtbild der praktizierten Rechtsbeziehung; entscheidend sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das Vorhandensein bzw. Fehlen eines Unternehmerrisikos.
• Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen, begründet die abhängige Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wohl aber in Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Entscheidungsgründe
Keine Unternehmerstellung bei 10%‑Gesellschafter‑Geschäftsführer; abhängige Beschäftigung festgestellt • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann trotz Minderheitsbeteiligung abhängig beschäftigt sein, wenn er nicht über eine Sperrminorität verfügt und seine vertragliche und tatsächliche Stellung Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist. • Bei einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV hat die Behörde konkret anzugeben, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung Versicherungspflicht auslöst. • Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit ist das Gesamtbild der praktizierten Rechtsbeziehung; entscheidend sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das Vorhandensein bzw. Fehlen eines Unternehmerrisikos. • Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen, begründet die abhängige Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wohl aber in Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Kläger war 1974 geboren, hielt 10% der Anteile an einer 2001 gegründeten GmbH (Beigeladene) und wurde zugleich Geschäftsführer. Mit einem Anstellungsvertrag ab 01.01.2002 waren ihm festes Gehalt, Tantiemen, 30 Tage Urlaub und Weisungsbindung durch Gesellschafterbeschlüsse zugesagt; bestimmte Geschäfte bedurften der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter. Die Gesellschafter fassten zudem einen Beschluss, wonach für einige operative Geschäfte Einstimmigkeit erforderlich sei. Der Kläger beantragte 2004 gemeinsam mit der GmbH die Statusfeststellung bei der Beklagten; diese stellte 2004 dem Grunde nach und 2009 konkret für Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht fest. Das SG Ulm wies die Klage des Klägers ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, ob der Kläger vom 05.07.2001 bis 10.10.2007 abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig war. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; der Änderungsbescheid vom 27.10.2009 ist Gegenstand des Verfahrens (§§ 96,153 SGG). • Rechtliche Maßstäbe: Beschäftigung ist nichtselbstständige Arbeit (§ 7 SGB IV). Maßgeblich sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das Gesamtbild der praktizierten Rechtsbeziehung; für Statusfeststellungen ist anzugeben, in welchen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht (§ 7a SGB IV). • Gesellschaftsrechtliche Stellung: Der Kläger hielt nur 10% des Stammkapitals und verfügte nicht über eine Sperrminorität; viele wesentliche Entscheidungen (insbesondere Abberufung oder strukturelle Änderungen ohne Satzungsänderung) konnten mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst werden, die der Kläger nicht verhindern konnte. • Vertragliche Indizien: Der Anstellungsvertrag sieht Weisungsunterworfenheit unter der Gesellschafterversammlung, ein festes Gehalt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsanspruch vor; solche Regelungen sprechen typischerweise für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. • Tatsächliche Ausgestaltung: Die vertraglichen Regelungen wurden nach Lage der Akten gelebt; Gehaltszahlungen wurden lohnsteuerlich abgeführt, der Kläger trug kein materiell relevantes Unternehmerrisiko, es bestanden keine Nachschusspflichten oder Verpflichtungen zur Einlage im Krisenfall. • Unternehmensstruktur: Die Beigeladene beschäftigte nur vereinzelt Mitarbeiter (insgesamt bis vier, teils geringfügig), sodass keine Betriebsstruktur erkennbar ist, die eine selbstständige Unternehmerstellung des Klägers nahelegt. • Versicherungsfolgen: Das feste Einkommen des Klägers lag über den Jahresarbeitsentgeltgrenzen des § 6 SGB V, sodass die abhängige Beschäftigung Versicherungspflicht in Renten- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch in Kranken- und Pflegeversicherung begründete. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Bescheid wird abgewiesen, weil der Kläger im Streitzeitraum als abhängig Beschäftigter anzusehen war. Die Beklagte hat damit zu Recht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt; dagegen besteht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat den ursprünglichen Bescheid insoweit berichtigt; gleichwohl war der ursprüngliche Bescheid in Teilen rechtswidrig, weshalb die Beklagte zur Erstattung eines Drittels der außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt wurde. Eine Revision wurde nicht zugelassen.