Urteil
L 1 U 2697/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Erhöhung einer Verletztenrente im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X ist möglich, auch wenn frühere Entscheidungen rechtskräftig sind.
• Zur Erhöhung einer Verletztenrente sind überwiegend wahrscheinliche, unfallbedingte Gesundheitsverschlechterungen nachzuweisen; bloße Beschwerden oder ältere Atteste reichen nicht aus.
• Psychische Störungen sind nur dann als Unfallfolge anzuerkennen, wenn ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall wahrscheinlich ist.
• Bei divergierenden Gutachten entscheidet die nachvollziehbare, schlüssige Gesamtdarstellung der Sachverhalte; altersbedingte oder anderweitig erklärbare Beschwerden führen nicht zur Rentenerhöhung.
Entscheidungsgründe
Keine Erhöhung der Verletztenrente bei fehlendem Nachweis weiterer unfallbedingter Folgen • Anspruch auf Erhöhung einer Verletztenrente im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X ist möglich, auch wenn frühere Entscheidungen rechtskräftig sind. • Zur Erhöhung einer Verletztenrente sind überwiegend wahrscheinliche, unfallbedingte Gesundheitsverschlechterungen nachzuweisen; bloße Beschwerden oder ältere Atteste reichen nicht aus. • Psychische Störungen sind nur dann als Unfallfolge anzuerkennen, wenn ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall wahrscheinlich ist. • Bei divergierenden Gutachten entscheidet die nachvollziehbare, schlüssige Gesamtdarstellung der Sachverhalte; altersbedingte oder anderweitig erklärbare Beschwerden führen nicht zur Rentenerhöhung. Der 1948 geborene Kläger erlitt 1981 einen Arbeitsunfall mit schwerer rechter Fersenbeinverletzung. Die Unfallversicherung gewährte ab 19.12.1981 eine Verletztenrente (anfänglich 30 v.H. bis 17.03.1983, danach 20 v.H.). Der Kläger forderte wiederholt die Anerkennung weiterer Unfallfolgen (u. a. linksseitige Fußschäden, Knie-/Hüftprobleme, paranoide Psychose) und die Rentenerhöhung. Frühere Gerichte und Gutachten stellten im Wesentlichen rechtsseitige dauerhafte Schäden fest; verschiedene Nachprüfungs- und Widerspruchsverfahren blieben erfolglos. Im LSG-Verfahren wurden ergänzende orthopädische und neurologische Gutachten eingeholt, zuletzt das Gutachten von Dr. L. (30.03.2009). Die Beklagte lehnte die Rücknahme und Änderung der Bescheide nach § 44 und § 48 SGB X ab; das SG wies die Klage ab. Der Kläger erhob Berufung, die das LSG zurückwies. • Streitgegenstand ist die Erhöhung der Verletztenrente ab 19.12.1981; Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X sind auch gegen einst rechtskräftige Entscheidungen möglich. • Rechtliche Grundlagen und Maßstäbe: § 44 SGB X (Rücknahme wegen fehlerhafter Rechtsanwendung), § 48 SGB X (Wegfall/Änderung von Verhältnissen), Anspruchsvoraussetzungen der Verletztenrente nach §§ 56 SGB VII i.V.m. einschlägigen RVO-Vorschriften, Anforderungen an Kausalität (doppelte Kausalität) und Beweismaßstab (überwiegende Wahrscheinlichkeit). • Gutachterliche Würdigung: Die aktuellen fachärztlichen Gutachten (insbesondere Dr. L. und Prof. Dr. R.) sind in den entscheidungserheblichen Befunden im Wesentlichen übereinstimmend und überzeugend; sie erkennen dauerhafte unfallbedingte Schäden nur der rechten unteren Extremität an und diagnostizieren links keine knöchernen Verletzungsfolgen. • Zurückweisung der Beweisantritte: Ältere ärztliche Unterlagen und differierende Formulierungen (z. B. Universitätsklinikum 1992) sind nicht geeignet, den von Gutachten getragenen Befund zu widerlegen oder eine unfallbedingte Ursache für die linken Beschwerden sowie für die paranoide Störung hinreichend wahrscheinlich zu machen. • Berücksichtigung sonstiger Ursachen: Viele Beschwerden lassen sich schlüssig durch altersbedingte Veränderungen oder andere Erkrankungen (z. B. Gicht) erklären; eine persönlichkeitsbedingte Veranlagung erklärt die psychische Störung und schließt Unfallkausalität aus. • Ergebnis der rechtsanwaltlichen Austeinandersetzung: Mangels Nachweises einer höheren unfallbedingten MdE im Sinne des § 44 SGB X ist die Berufung unbegründet; Kostenentscheidung nach § 193 SGG, Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat nicht obsiegt. Die Berufung wird zurückgewiesen, weil die eingeholten Gutachten eine höhere unfallbedingte MdE als bereits anerkannt (30 v.H. bis 17.03.1983, danach 20 v.H.) nicht belegen. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 44 SGB X für die Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsakts sowie § 48 SGB X bei Änderung der Verhältnisse; für die Verletztenrente sind die einschlägigen Vorschriften des SGB VII und der RVO maßgeblich. Die medizinischen Befunde begründen überwiegend, dass dauerhafte Unfallfolgen nur rechtsseitig bestehen; linksseitige Beschwerden und die geltend gemachte paranoide Störung sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt, sondern lassen sich anderweitig (z. B. altersbedingte Degeneration, persönliche Veranlagung) erklären. Daher besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Verletztenrente; ebenso werden außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht erstattet.