OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 KR 1420/09

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 6 Abs.1 Nr.1, Abs.4 SGB V verlangt drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre mit Jahresarbeitsentgelt über der Grenze; hierfür ist maßgeblich Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, nicht Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit. • § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V erfasst auch Personen, die zuvor selbstständig waren; ehemals Selbstständige können daher nach Aufnahme einer Beschäftigung drei Jahre der Versicherungspflicht unterliegen. • Die Besitzstandsklausel des § 6 Abs.9 SGB V ist eng auszulegen und gilt nur für am 02.02.2007 beschäftigte (versicherungsfreie) Arbeiter und Angestellte, nicht für am Stichtag Selbstständige. • Die Krankenkasse durfte einen feststellenden Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht erlassen; kombiniertes Anfechtungs- und Feststellungsverfahren ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Dreijahresfrist der Versicherungsfreiheit: frühere Selbstständigkeit schließt Befreiung aus • § 6 Abs.1 Nr.1, Abs.4 SGB V verlangt drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre mit Jahresarbeitsentgelt über der Grenze; hierfür ist maßgeblich Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, nicht Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit. • § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V erfasst auch Personen, die zuvor selbstständig waren; ehemals Selbstständige können daher nach Aufnahme einer Beschäftigung drei Jahre der Versicherungspflicht unterliegen. • Die Besitzstandsklausel des § 6 Abs.9 SGB V ist eng auszulegen und gilt nur für am 02.02.2007 beschäftigte (versicherungsfreie) Arbeiter und Angestellte, nicht für am Stichtag Selbstständige. • Die Krankenkasse durfte einen feststellenden Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht erlassen; kombiniertes Anfechtungs- und Feststellungsverfahren ist zulässig. Der Kläger war bis 31.08.2001 freiwillig gesetzlich versichert, wechselte dann in die private Vollversicherung und war mehrfach zwischen abhängig Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit wechselnd tätig. Ab 01.09.2007 nahm er eine abhängige Beschäftigung auf; der Arbeitgeber meldete ihn als pflichtversichert. Der Kläger begehrte die Feststellung, ab 01.09.2007 versicherungsfrei zu sein, weil er in mehreren früheren Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten habe. Die Krankenkasse lehnte ab und stellte seine Versicherungspflicht fest; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt, wogegen die Krankenkasse Berufung einlegte. Streitgegenstand ist, ob die Dreijahresvoraussetzung des § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V auch Zeiten der Selbstständigkeit erfasst und ob § 6 Abs.9 SGB V dem Kläger Bestandsschutz gewährt. • Zuständigkeit und Verwaltungsakt: Die Beklagte durfte die Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung verbindlich feststellen; ein solcher Feststellungsbescheid ist als Verwaltungsakt anfechtbar und mit Feststellungsklage attackierbar (§§ 31 SGB X, 28h SGB IV, §§ 54,55 SGG). • Auslegung § 6 Abs.1 Nr.1, Abs.4 SGB V: Die Dreijahresfrist verlangt, dass in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren regelmäßig Jahresarbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde; Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit fällt nicht unter den Begriff Arbeitsentgelt (§§ 14,15 SGB IV). • Anwendungsbereich: Der durch das GKV-WSG eingefügte Zusatz erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Beginn der Beschäftigung nicht versicherungspflichtig waren, etwa ehemals Selbstständige; Gesetzesmaterial und der Bericht des Bundestagsausschusses zeigen, dass auch solche Personen der Neuregelung unterworfen werden sollten. • Prüfung auf Grundrechte und Gleichheitssatz: Die Regelung ist mit Art.2 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG vereinbar; das Bundesverfassungsgericht hat die Dreijahresregelung als gerechtfertigt angesehen und die Unterschiede zwischen ehemals Selbstständigen und dauerhaft beschäftigten Personen sind sachlich nachvollziehbar und verhältnismäßig (Schutzbedürftigkeit, nachgehende Solidarität, Stärkung der Finanzgrundlagen der GKV). • Besitzstand (§ 6 Abs.9 SGB V): Diese Vorschrift gewährt Bestandsschutz nur für am 02.02.2007 bereits beschäftigte und wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfreie Arbeitnehmer; sie erfasst nicht am Stichtag Selbstständige, sodass der Kläger keinen Anspruch hieraus ableiten kann. • Sachverhaltsspezifisch: Der Kläger war in den maßgeblichen drei Jahren vor 01.09.2007 (2004–2006) überwiegend selbstständig und hat daher nicht durchgängig Arbeitsentgelt über der Grenze bezogen; somit liegen die Voraussetzungen für Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V nicht vor. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist ab 01.09.2007 nicht versicherungsfrei, weil die dreijährige Voraussetzung des § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V nur Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung berücksichtigt und der Kläger in den drei Jahren vor Aufnahme seiner neuen Beschäftigung überwiegend selbstständig war. Ein Bestandsschutz nach § 6 Abs.9 SGB V kommt ihm nicht zu, da diese Vorschrift nur am Stichtag (02.02.2007) beschäftigte und versicherungsfreie Arbeitnehmer erfasst. Die Revision wird zugelassen, da die Frage grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.